Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 139. Sitzung / Seite 60

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sam in die richtige Richtung unterwegs sind, und hoffe auf weitere Gespräche. – Danke. (Beifall bei der ÖVP sowie der Abg. Dr. Bleckmann.)

12.04


Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Der soeben verlesene Abänderungsantrag der Abgeordneten Dr. Brinek, Dr. Bleckmann, Dr. Niederwieser, Kolleginnen und Kolle­gen ist ausreichend unterstützt und steht daher mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut: 

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Gertrude Brinek, Mag. Dr. Magda Bleckmann, DDr. Erwin Niederwieser, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Ausschusses für Wis­senschaft und Forschung über den Antrag 752/A der Abgeordneten Dr. Gertrude Brinek, Mag. Dr. Magda Bleckmann, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundes­gesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002 geändert wird (1308 d.B.)

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

1. In Z 1 lautet es nach „§ 85“: „§ 85. Anerkennung von Diplom- und Masterarbeiten sowie künstlerischen Diplom- und Masterarbeiten“.

2. In Z 14 erhält Abs. 4 folgende Fassung:

„(4) Die Dauer von Doktoratsstudien beträgt mindestens drei Jahre. Das Studium darf als „Doctor of Philosophy“-Doktoratsstudium bezeichnet und der akademische Grad „Doctor of Philosophy“, abgekürzt „PhD“, verliehen werden.“

3. In Z 41 lautet der Einleitungssatz „In § 124 werden folgende Abs. 10 bis 15 angefügt:“ und folgender Abs. 15 wird angefügt:

„(15) Ordentliche Studierende, die Doktoratsstudien betreiben, welche mit einem Arbeitsaufwand von mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkten vor dem In-Kraft-Treten des § 54 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXXX/2006 eingerichtet wurden, sind berechtigt, diese Studien bis längstens 30. September 2017 nach diesen Vorschriften abzuschließen. Ab dem Studienjahr 2009/10 darf eine Zulassung zu einem Doktoratsstudium, dessen Mindeststudiendauer weniger als drei Jahre beträgt, nicht mehr erfolgen.“

Begründung:

zu Z 1:

Die Änderung dient der Bereinigung eines Redaktionsversehens.

Zu Z 2 und Z 3:

In § 54 Abs. 4 wird die Dauer der Doktoratsstudien festgelegt. Statt der bisherigen Mindestdauer von zwei Jahren, bzw. vier Jahren für PhD-Doktoratsstudien, soll nunmehr eine Mindestdauer von drei Jahren festgelegt werden, wie dies auch dem Bergen-Kommuniqué entspricht. Auf dieser Grundlage werden derzeit auf europäischer Ebene die Grundprinzipien der Doktoratsprogramme weiterentwickelt. Eine ent-


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