Der
Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der
oben bezeichnete Antrag wird wie folgt geändert:
1. Im
Artikel I lautet die Z 1:
„1.
Im § 2 Abs. 10 2. Satz wird die Wortfolge „Bundesministerium für Gesundheit und
Frauen“ durch die Wortfolge „Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen“
ersetzt.“
2. Im
Artikel I erhalten die bisherigen Z 1 und 2 die Bezeichnung „2“ und „3“.
3. Im
Artikel II erhält die Novellierungsanordnung zu § 3 Abs. 4 die Bezeichnung
„1.“, folgende Z 2 bis 14 werden angefügt:
„2.
Im § 8 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „oder dafür zu sorgen, daß den Ärzten des
Standortes in solchen Fällen die erforderlichen gebrauchsfertigen Arzneimittel
zugänglich sind“.
3. §
10 Abs. 2 Z 1 lautet:
„1.
sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen
Betriebsstätte eine ärztliche Hausapotheke befindet und weniger als zwei Vertragsstellen
nach § 342 Abs. 1 ASVG (volle Planstellen) von Ärzten für Allgemeinmedizin
besetzt sind, oder“
4. §
10 Abs. 3 lautet:
„(3)
Ein Bedarf gemäß Abs. 2 Z 1 besteht auch dann nicht, wenn sich zum Zeitpunkt
der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte
der öffentlichen Apotheke
1.
eine ärztliche Hausapotheke und
2.
eine Vertragsgruppenpraxis befindet, die versorgungswirksam höchstens
eineinhalb besetzten Vertragsstellen nach Abs. 2 Z 1 entspricht und in der
Gemeinde keine weitere Vertragsstelle nach § 342 Abs. 1 ASVG von einem Arzt für
Allgemeinmedizin besetzt ist.“
5.
Nach § 10 Abs. 3 werden folgende Abs. 3a und 3b eingefügt:
„(3a)
In einem Zeitraum, während dessen ein Gesamtvertrag gemäß § 341 ASVG nicht
besteht, besteht ein Bedarf gemäß Abs. 2 Z 1 dann nicht, wenn in der Gemeinde
der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen
Apotheke weniger als zwei Ärzte für Allgemeinmedizin zum Zeitpunkt der
Antragstellung ihren ständigen Berufssitz haben und sich dort eine ärztliche
Hausapotheke befindet.
(3b)
Bei der Prüfung gemäß Abs. 2 Z 1 sind bloß vorübergehende Vertragsstellen, die einmalig
und auf höchstens 3 Jahre befristet sind, nicht zu berücksichtigen.“
6. In
§ 10 Abs. 5 wird die Wortfolge „der Abs. 3 und 4“ ersetzt durch die Wortfolge
„des Abs. 4“.
7. Im
§ 10 Abs. 7 wird der Ausdruck „ § 29 Abs. 4 und 5“ durch den Ausdruck „§ 29
Abs. 3 und 4“ ersetzt.
8.
Nach § 10 Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8)
Als bestehende Apotheken im Sinne des Abs. 2 Z 2 und 3 gelten auch alle nach
der Kundmachung BGBl I Nr. 53/1998 rechtskräftig erteilten Konzessionen zur
Errichtung einer öffentlichen Apotheke.“
9. Im
§ 19 Abs. 1 Z 1 wird das Wort „drei“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.
10. §
28 samt Überschrift lautet: