„Funktion ärztlicher Hausapotheken
§ 28.
(1) Ärzten ist die Abgabe von Arzneimitteln nach Maßgabe der nachstehenden
Bestimmungen gestattet.
(2)
Sind in einer Gemeinde weniger als zwei Vertragsstellen nach § 342 Abs. 1 ASVG
von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt, oder hat in einer Gemeinde nur eine Vertragsgruppenpraxis,
die versorgungswirksam höchstens eineinhalb besetzten Vertragsstellen nach §
10 Abs. 2 Z 1 entspricht, ihren Berufssitz, so erfolgt die Arzneimittelversorgung
der Bevölkerung zur Sicherung der ärztlichen Versorgung in der Regel durch
ärztliche Hausapotheken, sofern nicht Abs. 3 oder § 29 Abs. 1 Z 3 Anwendung
findet.
(3)
Ist in einer Gemeinde gemäß Abs. 2 eine Konzession für eine öffentliche
Apotheke rechtskräftig erteilt worden, so kann eine Bewilligung zur Haltung
einer ärztlichen Hausapotheke gemäß § 29 nicht erteilt werden.
(4)
Durch Abs. 2 werden bestehende öffentliche Apotheken sowie deren Übergang und
Fortbetrieb im Sinne der §§ 15 und 46 nicht berührt.“
11. §
29 lautet:
„§
29. (1) Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist einem
Arzt für Allgemeinmedizin auf
Antrag zu erteilen, wenn
1.
dieser in einem dem § 342 Abs. 1 entsprechenden Vertragsverhältnis steht, oder
als Arzt für Allgemeinmedizin an einer Gruppenpraxis, die in einem
Vertragsverhältnis nach § 342 Abs. 1 ASVG steht, beteiligt ist,
2.
sich in der Gemeinde, in welcher der Arzt seinen Berufssitz hat, keine
öffentliche Apotheke befindet, und
3.
der Berufssitz des Arztes von der Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke mehr
als sechs Straßenkilometer entfernt ist.
In
einem Zeitraum, während dessen ein Gesamtvertrag gemäß § 341 ASVG nicht besteht,
findet Z 1 keine Anwendung.
(2)
Verlegt ein Arzt für Allgemeinmedizin seinen Berufssitz in eine andere
Gemeinde, so erlischt die für den vorherigen Berufssitz erteilte Bewilligung
zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke.
(3)
Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist nach Maßgabe des
Abs. 4 bei Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke zurückzunehmen, wenn
1. die Wegstrecke zwischen dem Berufssitz des Arztes
und der Betriebsstätte der neu errichteten öffentlichen Apotheke vier
Straßenkilometer nicht überschreitet, und
2. sich die ärztliche Hausapotheke weder in einer
Gemeinde gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 noch in einer Gemeinde gemäß § 10 Abs. 3
befindet.
(4) Der Inhaber der neu errichteten öffentlichen
Apotheke ist verpflichtet, den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Apotheke der
Behörde mitzuteilen. Die Behörde hat die Zurücknahme der
Hausapothekenbewilligung auf Antrag des Inhabers der öffentlichen Apotheke mit
Bescheid so rechtzeitig auszusprechen, dass die Einstellung des Hausapothekenbetriebes
drei Jahre nach Rechtskraft des Bescheides erfolgt, mit dem die Konzession für
die öffentliche Apotheke erteilt wurde. Wird die öffentliche Apotheke nach
diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen, ist die Hausapothekenbewilligung so
zurückzunehmen, dass die Inbetriebnahme der öffentlichen Apotheke und die
Einstellung des Hausapothekenbetriebes zum selben Zeitpunkt erfolgen.