(5)
Der Inhaber der neu errichteten öffentlichen Apotheke ist bei Einstellung des
Hausapothekenbetriebes gemäß Abs. 4 verpflichtet, die nach den jeweils
geltenden arzneimittelrechtlichen Vorschriften verwendungsfähigen Vorräte der
Hausapotheke auf Begehren des Arztes gemäß § 57 abzulösen.
(6)
Die Verpflichtung zur Ablösung erstreckt sich nur auf solche Mittel, welche der
Apotheker zufolge behördlicher Verfügung (§ 7) vorrätig halten muss, und nur
auf solche Mengen, welche dem voraussichtlichen Betriebsumfang der neu
errichteten Apotheke entsprechen.
(7)
Wird zwischen den Beteiligten über den Übernahmspreis keine Einigung erzielt,
so ist dieser Preis im Wege einer Schätzung unter behördlicher Leitung zu
ermitteln. Wenn über den Umfang der Ablösung oder deren Bedingungen Streit
besteht, so ist der Anspruch im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.
(8)
Durch die Eröffnung einer Filialapotheke werden Hausapothekenbewilligungen
nicht berührt.“
12.
Im § 30 Abs. 1a wird der Ausdruck „§ 29 Abs. 5“ durch den Ausdruck „§ 29 Abs.
4“ ersetzt.
13.
Im § 48 Abs. 2 und § 51 Abs. 3 wird der Ausdruck „ § 29 Abs. 4 und 5“ durch den
Ausdruck „§ 29 Abs. 3 und 4“ ersetzt.
14.
Nach § 62 wird folgender § 62a eingefügt:
„§ 62a. (1) Wurde eine Konzession für eine öffentliche
Apotheke nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2006 für eine Betriebsstätte erteilt, in deren
Gemeinde zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß § 9 zwei Vertragsstellen nach §
342 Abs. 1, die von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind, vorhanden waren,
so ist abweichend von § 29 Abs. 3 und 4 die Bewilligung zur Haltung einer
ärztlichen Hausapotheke dann zurückzunehmen, wenn der Inhaber der Bewilligung
zur Haltung der ärztlichen Hausapotheke das 65. Lebensjahr vollendet hat,
sofern die Bewilligung zur Haltung der ärztlichen Hausapotheke zum Zeitpunkt
des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bereits rechtskräftig erteilt war.
Die Frist für die Zurücknahme und die Einstellung des Betriebes der ärztlichen
Hausapotheke darf dabei insgesamt jedoch zehn Jahre ab Rechtskraft der Konzession
nicht übersteigen.
(2) Wurde eine Konzession für eine öffentliche
Apotheke vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2006 oder gemäß Abs. 3 oder 4 rechtskräftig
erteilt, so gilt hinsichtlich der Rücknahme der Bewilligung zur Haltung einer
ärztlichen Hausapotheke die Rechtslage vor dem In-Kraft-Treten dieses
Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xxxx/2006 weiter.
(3) Auf im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses
Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2006
anhängige Verfahren ist bis zum Ablauf des 31. Oktober 2006 die Rechtslage vor
dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl I Nr. xxxx/2006 weiterhin anzuwenden.
(4) Auf im Zeitpunkt der Kundmachung BGBl. I Nr. 1/2006 anhängige Konzessionsverfahren, die bis zum Ablauf des 31. Oktober 2006 nicht rechtskräftig abgeschlossen sind, ist § 10 Abs. 2 Z 1 in der Form anzuwenden, dass ein Bedarf dann nicht besteht, wenn sich in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke eine ärztliche Hausapotheke befindet und in der Gemeinde oder im Umkreis von vier Straßenkilometern um die in Aussicht genommene