Betriebsstätte zum Zeitpunkt der Antragstellung
weniger als zwei Vertragsstellen nach § 342 Abs. 1, die von Ärzten für
Allgemeinmedizin besetzt sind, bestehen.
(5) §
8 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2006 tritt mit
1. Jänner 2008 in Kraft.““
Begründung
Mit
Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Oktober 2005, G 13/05, G 37/05
und G 46/05, wurden wesentliche Regelungen für das Verhältnis ärztliche Hausapotheken
und öffentliche Apotheken (im wesentlichen § 10 Abs. 2 Z 1, § 28 Abs. 2 und 3
und eine Wortfolge im § 29 Abs. 4 Apothekengesetz) als verfassungswidrig aufgehoben.
Diese Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2006 in Kraft.
Es
erscheint dringend angezeigt, diese für die Arzneimittelversorgung der
Bevölkerung wesentliche Frage einer verfassungskonformen Neuregelung
zuzuführen.
Der
Grundsatz dieser Neuregelung besteht darin, die für die Sicherung der Gesundheitsversorgung
der Bevölkerung notwendige Verbindung zwischen der ärztlichen Versorgung und
der Arzneimittelversorgung zu schaffen. Es ist davon auszugehen, dass in
ländlichen Gebieten eine Trennung zwischen ärztlicher Tätigkeit und Versorgung
der Bevölkerung mit Arzneimitteln aus ökonomischen Gründen nicht zu der
gesundheitspolitischen Zielsetzung der ausreichenden flächendeckenden
Versorgung führen kann. Dies betrifft jedenfalls Gemeinden, in denen nur ein
versorgungswirksamer Arzt für Allgemeinmedizin seinen ständigen Berufssitz
hat. In diesen Gemeinden kann in Zukunft die Versorgung der Bevölkerung mit
Arzneimitteln durch die ärztliche Hausapotheke erfolgen.
Es
soll nichts an der Bewertung geändert werden, dass der Gesetzgeber die ordnungsgemäße
Arzneimittelversorgung der Bevölkerung auf Grund des umfassenderen Leistungsangebots
in der Regel durch öffentliche Apotheken vorsieht. In besonderen ländlichen
Strukturen (Ein-Kassenvertragsarzt-Gemeinde) wird jedoch die Versorgung durch
ärztliche Hausapotheken als Versorgungsform vorgesehen und stellt insofern in
diesen Bereichen ausnahmsweise keine der öffentlichen Apotheke untergeordnete
Form dar.
Zu Z
1:
Dient
der Behebung eines Redaktionsversehens.
Zu Z
3:
§ 8
Abs. 3 dient der Verbesserung der Versorgungssituation mit Arzneimitteln.
§ 10
Abs. 2 Z 1 und § 28 Abs. 2 tragen nunmehr dem Umstand Rechnung, dass in
Gemeinden, in denen nur ein Arzt für Allgemeinmedizin mit Kassenvertrag den
Berufssitz hat, die Arzneimittelversorgung vorrangig durch diesen Arzt im Wege
einer ärztlichen Hausapotheke erfolgen soll. Nur dann, wenn sich in einer
solchen Gemeinde keine ärztliche Hausapotheke befindet, soll eine öffentliche
Apotheke eröffnen können. Sobald sich in einer Gemeinde mehr als ein Arzt für
Allgemeinmedizin mit Kassenvertrag befindet, kann eine öffentliche Apotheke
unabhängig vom Bestehen einer ärztlichen Hausapotheke errichtet werden. Durch
den Verweis auf § 342 Abs. 1 ASVG wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich um
Kassenvertragsärzte handeln muss, die eine im Stellenplan vorgesehene
Planstelle innehaben.
§ 10 Abs. 3 berücksichtigt den Umstand, dass es auch Gruppenpraxen gibt, die weniger als die doppelte Mindestordinationsstundenzahl erbringen. Die Versorgungswirksamkeit eines an einer Gruppenpraxis beteiligten Arztes für Allgemeinmedizin