Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 139. Sitzung / Seite 247

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richtet sich nach der im Rahmen der Gruppenpraxis vereinbarten Mindestordinations­stunden, den vereinbarten zu erbringenden Versicherungsleistungen, der Patientenfre­quenz oder dem Umsatz. Abs. 3a trifft eine Regelung für den Fall eines sog. „vertrags­losen Zustandes“. Abs. 3b enthält eine Sonderregelung im Hinblick auf bloß vorübergehende Vertragsstellen (Vorgriffsstellen, Nachfolgeregelungen, etc.). Sind bei derartigen Modellen Vertragsstellen bloß von vorübergehender Natur und fallen vereinbarungsgemäß längstens innerhalb von drei Jahren wieder weg, so sind diese im Rahmen der Bedarfsprüfung nicht zu berücksichtigen. Abs. 8 enthält eine Klarstellung.

In § 10 Abs. 7, § 30 Abs. 1a, § 48 Abs. 2 und § 51 Abs. 3 erfolgen Anpassungen der Verweise.

In § 19 wird der Zeitraum für die Öffnung der öffentlichen Apotheke nach Erteilung der Bewilligung um ein Jahr verlängert.

§ 28 bringt den Grundsatz zum Ausdruck, dass in Gemeinden mit nur einem Kas­senvertragsarzt die Regelversorgung der Bevölkerung durch ärztliche Hausapotheken erfolgt.

Gemäß § 29 Abs. 1 ist die Bewilligung für eine ärztliche Hausapotheke zu erteilen, wenn es sich bei dem antragstellenden Arzt um einen Kassenvertragsarzt für Allge­meinmedizin handelt und sich in der Gemeinde keine öffentliche Apotheke befindet oder diese mehr als sechs Kilometer entfernt ist.

§ 29 Abs. 3 sieht als Regelfall die Rücknahme der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke vor, wenn in einer Gemeinde mit mindestens zwei Vertrags­ärzten eine öffentliche Apotheke bewilligt wird und sich der Berufssitz des Arztes nicht mehr als vier Straßenkilometer entfernt befindet. In Gemeinden mit nur einem Vertragsarzt erfolgt im Hinblick darauf, dass in solchen Gemeinden die Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln durch ärztliche Hausapotheken erfolgt, keine Zurücknahme. Dieser Schutz gilt allerdings nicht mehr, wenn zwischenzeitig in der Gemeinde ein zweiter Kassenvertragsarzt seine Praxis eröffnen sollte.

§ 62a enthält die notwendigen Übergangsregelungen. Abs. 1 sieht im Hinblick auf die Sicherstellung der ärztlichen Versorgung und zur Verwirklichung der in § 342 Abs. 1 Z 1 ASVG vorgesehenen Wahlmöglichkeit zwischen zwei in angemessener Zeit erreich­baren Vertragsärzten für bestehende Hausapothekenbewilligungen eine Verlängerung des in  § 29 Abs. 4 vorgesehenen Zeitraums vor, ohne gleichzeitig eine Zutritts­schranke für öffentliche Apotheken zu errichten. Dadurch wird dem Umstand Rech­nung getragen, dass bei der Ausgestaltung des ärztlichen Versorgungsnetzes im ländlichen Raum bisher auch die Führung einer ärztlichen Hausapotheke in die Planung miteinbezogen wurde. Es ist daher für einen geordneten Übergang auf das nunmehrige System notwendig, diesen Hausapotheken eine längere Umstellungsfrist zu gewähren. In Gemeinden, in denen sich schon jetzt mehr als zwei Kassen­vertragsärzte befinden, ist davon auszugehen, dass die notwendige Versorgung der Bevölkerung mit Gesundheitsdienstleistungen auch gewahrt bleibt, wenn die bestehenden ärztlichen Hausapotheken innerhalb einer 3-Jahresfrist zurückgenommen werden müssen. Bei nach dem In-Kraft-Treten dieser Novelle besetzten Kassenplan­stellen oder bewilligten Hausapotheken kann hingegen bereits das neue System ent­sprechend berücksichtigt werden. Durch diese Regelung soll ausschließlich für einen begrenzten Zeitraum eine Übergangslösung geschaffen werden, nach wie vor wird aber am Grundsatz festgehalten, dass es keine dauerhafte Parallelstruktur zwischen öffentlichen Apotheken und ärztlichen Hausapotheken geben soll.

Abs. 2 sieht im Sinne des Vertrauensschutzes bei rechtskräftig erteilten Konzessionen eine Weitergeltung der bisherigen Rechtslage für die Zurücknahme ärztlicher Haus­apotheken vor.

 


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