richtet
sich nach der im Rahmen der Gruppenpraxis vereinbarten Mindestordinationsstunden,
den vereinbarten zu erbringenden Versicherungsleistungen, der Patientenfrequenz
oder dem Umsatz. Abs. 3a trifft eine Regelung für den Fall eines sog. „vertragslosen
Zustandes“. Abs. 3b enthält eine Sonderregelung im Hinblick auf bloß vorübergehende
Vertragsstellen (Vorgriffsstellen, Nachfolgeregelungen, etc.). Sind bei derartigen
Modellen Vertragsstellen bloß von vorübergehender Natur und fallen vereinbarungsgemäß
längstens innerhalb von drei Jahren wieder weg, so sind diese im Rahmen der
Bedarfsprüfung nicht zu berücksichtigen. Abs. 8 enthält eine Klarstellung.
In §
10 Abs. 7, § 30 Abs. 1a, § 48 Abs. 2 und § 51 Abs. 3 erfolgen Anpassungen der
Verweise.
In §
19 wird der Zeitraum für die Öffnung der öffentlichen Apotheke nach Erteilung
der Bewilligung um ein Jahr verlängert.
§ 28
bringt den Grundsatz zum Ausdruck, dass in Gemeinden mit nur einem Kassenvertragsarzt
die Regelversorgung der Bevölkerung durch ärztliche Hausapotheken erfolgt.
Gemäß
§ 29 Abs. 1 ist die Bewilligung für eine ärztliche Hausapotheke zu erteilen,
wenn es sich bei dem antragstellenden Arzt um einen Kassenvertragsarzt für
Allgemeinmedizin handelt und sich in der Gemeinde keine öffentliche Apotheke
befindet oder diese mehr als sechs Kilometer entfernt ist.
§ 29
Abs. 3 sieht als Regelfall die Rücknahme der Bewilligung zur Haltung einer
ärztlichen Hausapotheke vor, wenn in einer Gemeinde mit mindestens zwei
Vertragsärzten eine öffentliche Apotheke bewilligt wird und sich der
Berufssitz des Arztes nicht mehr als vier Straßenkilometer entfernt befindet.
In Gemeinden mit nur einem Vertragsarzt erfolgt im Hinblick darauf, dass in
solchen Gemeinden die Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln durch ärztliche
Hausapotheken erfolgt, keine Zurücknahme. Dieser Schutz gilt allerdings nicht
mehr, wenn zwischenzeitig in der Gemeinde ein zweiter Kassenvertragsarzt seine
Praxis eröffnen sollte.
§ 62a
enthält die notwendigen Übergangsregelungen. Abs. 1 sieht im Hinblick auf die
Sicherstellung der ärztlichen Versorgung und zur Verwirklichung der in § 342
Abs. 1 Z 1 ASVG vorgesehenen Wahlmöglichkeit zwischen zwei in angemessener Zeit
erreichbaren Vertragsärzten für bestehende Hausapothekenbewilligungen eine
Verlängerung des in § 29 Abs. 4
vorgesehenen Zeitraums vor, ohne gleichzeitig eine Zutrittsschranke für
öffentliche Apotheken zu errichten. Dadurch wird dem Umstand Rechnung
getragen, dass bei der Ausgestaltung des ärztlichen Versorgungsnetzes im ländlichen
Raum bisher auch die Führung einer ärztlichen Hausapotheke in die Planung
miteinbezogen wurde. Es ist daher für einen geordneten Übergang auf das
nunmehrige System notwendig, diesen Hausapotheken eine längere Umstellungsfrist
zu gewähren. In Gemeinden, in denen sich schon jetzt mehr als zwei Kassenvertragsärzte
befinden, ist davon auszugehen, dass die notwendige Versorgung der Bevölkerung
mit Gesundheitsdienstleistungen auch gewahrt bleibt, wenn die bestehenden
ärztlichen Hausapotheken innerhalb einer 3-Jahresfrist zurückgenommen werden
müssen. Bei nach dem In-Kraft-Treten dieser Novelle besetzten Kassenplanstellen
oder bewilligten Hausapotheken kann hingegen bereits das neue System entsprechend
berücksichtigt werden. Durch diese Regelung soll ausschließlich für einen
begrenzten Zeitraum eine Übergangslösung geschaffen werden, nach wie vor wird
aber am Grundsatz festgehalten, dass es keine dauerhafte Parallelstruktur
zwischen öffentlichen Apotheken und ärztlichen Hausapotheken geben soll.
Abs.
2 sieht im Sinne des Vertrauensschutzes bei rechtskräftig erteilten
Konzessionen eine Weitergeltung der bisherigen Rechtslage für die Zurücknahme
ärztlicher Hausapotheken vor.