wareneinfuhrgesetz 2002)
und das Apothekengesetz geändert werden (1293 der Beilagen)
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Ich bringe diesen
Antrag ein und ersuche wegen seines Umfanges den Präsidenten gemäß § 53
Abs. 4 Geschäftsordnungsgesetz um Verteilung an die Abgeordneten.
Ich erläutere im
Folgenden die Kernpunkte dieses Antrages.
Erstens: In Gemeinden, in denen nur ein Arzt für Allgemeinmedizin mit Kassenvertrag seinen ständigen Berufssitz hat, wird die Regelversorgung mit Arzneimitteln durch die Hausapotheke geleistet. In diesen Fällen geht die ärztliche Versorgung Hand in Hand mit der gesicherten Abgabe von Arzneimitteln. Die 4-Kilometer-Sperrzone rund um eine Apotheke reicht nicht in diese Gemeinde hinein. Das bedeutet, dass die Hausapotheke in jedem Fall bestehen bleibt. Dies soll verhindern, dass strategische Umsiedelungen der Apotheke stattfinden.
Zweitens: In Gemeinden mit zwei Kassenvertragsärzten für Allgemeinmedizin wird eine Konzession für Apotheken möglich. Eine bereits bestehende Hausapotheke bleibt bis zum 65. Lebensjahr des Arztes, längstens aber zehn Jahre ab Konzessionserteilung.
Drittens: Neue Hausapotheken in solchen Zwei-Arzt-Gemeinden haben bei Konzessionserteilung einer Apotheke einen Bestand von nur drei Jahren.
Viertens: Die Frist für eine tatsächliche Eröffnung einer Apotheke nach Konzessionserteilung wird von drei auf fünf Jahre verlängert, damit sich die Berechenbarkeit für die tatsächliche Eröffnung einer Apotheke in Zwei-Arzt-Gemeinden erhöht.
Fünftens: In Drei-Arzt-Gemeinden – oder mehr – müssen Hausapotheken bei Eröffnung einer Apotheke nach drei Jahren schließen.
Sechstens: Die neuen Regelungen treten mit Kundmachung in Kraft. Für laufende Konzessionsverfahren gilt bis 31. Oktober 2006 die alte Rechtslage.
Sie sehen, wir von der ÖVP haben rasch auf
dieses Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs
reagiert und entsprechend gehandelt. Es geht um die extrem schwierige
Grenzziehung zwischen öffentlicher Apotheke und Hausapotheke, insbesondere im
dünner besiedelten ländlichen Raum.
Wir haben
gehalten: Wir werden das machen, was den österreichischen Patienten nützt! (Beifall
bei der ÖVP. – Abg. Dr. Matznetter:
Was haben Sie gehalten?)
22.18
Präsident Dr. Andreas Khol: Der von Herrn Abgeordnetem Rasinger in seinen Kernpunkten erläuterte Abänderungsantrag der Abgeordneten Rasinger, Rosenkranz zum Bericht des Gesundheitsausschusses in 1293 der Beilagen ist hinreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung. Er wird entsprechend § 53 Abs. 4 GOG verteilt.
Der
Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der
Abgeordneten Dr. Erwin Rasinger, Barbara Rosenkranz, Kolleginnen und
Kollegen zum Bericht des Gesundheitsausschusses über den Antrag 751/A der
Abgeordneten August Wöginger, Barbara Rosenkranz, Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Einfuhr von
Arzneiwaren (Arzneiwareneinfuhrgesetz 2002) und das Apothekengesetz geändert
werden (1293 d.B.)