Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 139. Sitzung / Seite 269

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Großhändler oder Dritte ist im Zusammenhang mit der Lieferung von Tabakwaren oder mit der nach § 39 Abs. 1 zulässigen Werbung in der Tabaktrafik verboten.“

3) Nach der (neuen) Ziffer 2 werden folgende Ziffern 3 bis 5 angefügt

3. § 36 Abs. 1 lautet:

„(1) Tabaktrafikanten haben ihre Tätigkeit so auszuüben, dass der durch § 24 gewährte Gebietsschutz und das Monopolinteresse an der Nahversorgung gewahrt bleiben. Sie haben stets das Standesansehen zu wahren. Bei der Sortimentsgestaltung der Tabakwaren ist auf ein ausgewogenes und den jeweiligen Erfordernissen der Nahversorgung entsprechendes Angebot an verschiedenen Tabakwaren zu achten. Jede Einflussnahme Dritter, die auf eine Nichtanwendung der angeführten Grundsätze abzielt, ist verboten. Insbesondere ist dem Tabaktrafikanten die Annahme von Geld oder geldwerten Vorteilen in diesem Zusammenhang verboten.“

4. In § 36 Abs. 8 wird folgender Satz hinzugefügt:

„Für das Bereitstellen und Betreiben von Automaten gilt § 36 Abs. 1 sinngemäß.“

5. § 36 Abs. 10 lautet:

„(10) Tabaktrafikanten dürfen von Großhändlern oder von Dritten die Gewährung von direkten oder indirekten Vorteilen, wie Rabatte, Skonti, unzulässige Zahlungsziele und Zugaben jeder Art, wenn diese im Zusammenhang mit der Lieferung von Tabak­erzeug­nissen oder der nach § 39 Abs.1 zulässigen Werbung für Tabakerzeugnisse stehen, weder fordern noch dürfen sie diesbezügliche Angebote annehmen.“

Begründung:

Zu § 8 Abs. 5

Das Tabakmonopolgesetz regelt den dem Tabaktrafikanten zukommenden Ertrag aus dem Verkauf von Tabakwaren durch eine gesetzliche Handelsspanne. Diese ist für alle Tabaktrafikanten fix, nach Trafikarten gestaffelt und für die einzelnen Tabakwaren­gruppen einheitlich gestaltet. Mit dieser gesetzlich garantierten Handelsspanne ist der wirtschaftliche Nutzen, den der Tabaktrafikant aus dem Tabakwarenverkauf ziehen soll, abschließend festgelegt.

Abweichungen von diesem System durch zusätzliche Vorteilsgewährungen, sei es durch den liefernden Großhändler oder durch andere, am Verkauf von Tabakwaren wirtschaftlich oder in anderer Weise interessierte Personen, stehen im Gegensatz zum Konzept der gesetzlichen Handelsspanne und sollen daher vermieden werden. In der Praxis profitieren von zusätzlichen Vorteilsgewährungen erfahrungsgemäß die umsatz­starken Standorte, während umsatzschwächere Trafiken etwa auch in Grenzregionen nicht profitieren, im Wettbewerb somit benachteiligt werden.

Durch die Ergänzung „Großhändler und Dritte“ wird der Kreis der Verpflichteten weit definiert. Die Ergänzung um die Werbung schließt ebenso eine Lücke, sodass Umge­hungen durch Dritte ausgeschlossen werden.

Die Entgegennahme und Platzierung von Werbemitteln in der Trafik sowie die Übernahme einmaliger nachweisbarer Montage- oder Anschlusskosten an sich ist weiterhin zulässig. Unzulässig ist die Annahme von Geld oder geldwerten Leistungen für die Aufstellung der Werbemittel oder als laufender Aufwandsersatz. Die Bereit­stellung von Werbemitteln, für die auch eine Nach- oder Alternativnutzung möglich ist, ist in einem eingeschränkten Ausmaß zulässig. Unzulässig wäre jedenfalls die Überlas­sung von derartigen Werbemitteln, wenn deren Wert über der jeweiligen steuerlichen Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter liegt.

 


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