Großhändler
oder Dritte ist im Zusammenhang mit der Lieferung von Tabakwaren oder mit der
nach § 39 Abs. 1 zulässigen Werbung in der Tabaktrafik verboten.“
3)
Nach der (neuen) Ziffer 2 werden folgende Ziffern 3 bis 5 angefügt
3.
§ 36 Abs. 1 lautet:
„(1)
Tabaktrafikanten haben ihre Tätigkeit so auszuüben, dass der durch § 24
gewährte Gebietsschutz und das Monopolinteresse an der Nahversorgung gewahrt
bleiben. Sie haben stets das Standesansehen zu wahren. Bei der
Sortimentsgestaltung der Tabakwaren ist auf ein ausgewogenes und den jeweiligen
Erfordernissen der Nahversorgung entsprechendes Angebot an verschiedenen
Tabakwaren zu achten. Jede Einflussnahme Dritter, die auf eine Nichtanwendung
der angeführten Grundsätze abzielt, ist verboten. Insbesondere ist dem
Tabaktrafikanten die Annahme von Geld oder geldwerten Vorteilen in diesem
Zusammenhang verboten.“
4. In
§ 36 Abs. 8 wird folgender Satz hinzugefügt:
„Für
das Bereitstellen und Betreiben von Automaten gilt § 36 Abs. 1
sinngemäß.“
5. § 36
Abs. 10 lautet:
„(10)
Tabaktrafikanten dürfen von Großhändlern oder von Dritten die Gewährung von
direkten oder indirekten Vorteilen, wie Rabatte, Skonti, unzulässige
Zahlungsziele und Zugaben jeder Art, wenn diese im Zusammenhang mit der
Lieferung von Tabakerzeugnissen oder der nach § 39 Abs.1 zulässigen Werbung
für Tabakerzeugnisse stehen, weder fordern noch dürfen sie diesbezügliche
Angebote annehmen.“
Begründung:
Zu
§ 8 Abs. 5
Das
Tabakmonopolgesetz regelt den dem Tabaktrafikanten zukommenden Ertrag aus dem
Verkauf von Tabakwaren durch eine gesetzliche Handelsspanne. Diese ist für alle
Tabaktrafikanten fix, nach Trafikarten gestaffelt und für die einzelnen
Tabakwarengruppen einheitlich gestaltet. Mit dieser gesetzlich garantierten
Handelsspanne ist der wirtschaftliche Nutzen, den der Tabaktrafikant aus dem
Tabakwarenverkauf ziehen soll, abschließend festgelegt.
Abweichungen
von diesem System durch zusätzliche Vorteilsgewährungen, sei es durch den
liefernden Großhändler oder durch andere, am Verkauf von Tabakwaren wirtschaftlich
oder in anderer Weise interessierte Personen, stehen im Gegensatz zum Konzept
der gesetzlichen Handelsspanne und sollen daher vermieden werden. In der Praxis
profitieren von zusätzlichen Vorteilsgewährungen erfahrungsgemäß die umsatzstarken
Standorte, während umsatzschwächere Trafiken etwa auch in Grenzregionen nicht
profitieren, im Wettbewerb somit benachteiligt werden.
Durch
die Ergänzung „Großhändler und Dritte“ wird der Kreis der Verpflichteten weit
definiert. Die Ergänzung um die Werbung schließt ebenso eine Lücke, sodass Umgehungen
durch Dritte ausgeschlossen werden.
Die
Entgegennahme und Platzierung von Werbemitteln in der Trafik sowie die Übernahme
einmaliger nachweisbarer Montage- oder Anschlusskosten an sich ist weiterhin
zulässig. Unzulässig ist die Annahme von Geld oder geldwerten Leistungen für
die Aufstellung der Werbemittel oder als laufender Aufwandsersatz. Die Bereitstellung
von Werbemitteln, für die auch eine Nach- oder Alternativnutzung möglich ist,
ist in einem eingeschränkten Ausmaß zulässig. Unzulässig wäre jedenfalls die
Überlassung von derartigen Werbemitteln, wenn deren Wert über der jeweiligen
steuerlichen Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter liegt.