Kurz möchte ich noch auf die Verordnungsermächtigung für die Gesundheitsministerin zum Zwecke einer Mindestpreisregelung für Tabakwaren eingehen. Ich begrüße jede Maßnahme sehr, die einen Einstieg in den Suchtmittelkonsum verhindert oder zumindest erschwert, vor allem wenn man weiß, dass Tabakkonzerne mit Billigstmarken auf Kundenfang gehen und auch sehr junge Kunden damit ansprechen.
In der Suchtarbeit ist die Primärprävention am wichtigsten. Das heißt: Wehret den Anfängen!
Folgekosten bei Suchterkrankungen kosten
das Gesundheits- beziehungsweise Sozialsystem viel Geld. Aus diesem Grund ist
diese Maßnahme, die nichts kostet, aber sehr wirksam ist, zu unterstützen. Ich
kann deshalb nicht nachvollziehen, dass die Kolleginnen und Kollegen von der
SPÖ da nicht mitstimmen. Die ÖVP nimmt diese politische Verantwortung
jedenfalls ernst. Es ist das eine politische Verantwortung zum Wohle der
österreichischen Bevölkerung, insbesondere der Jugend. (Beifall bei der
ÖVP.)
23.27
Präsident Dr. Andreas Khol: Der von Frau Abgeordneter Riener eingebrachte und in den Kernpunkten erläuterte Abänderungsantrag der Abgeordneten Dr. Erwin Rasinger, Lichtenegger, Kolleginnen und Kollegen zum Antrag 777/A der Abgeordneten Rasinger, Lichtenegger, Grünewald, Stummvoll, Wattaul, Kogler betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Herstellen und Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz, das Tabakmonopolgesetz und das Tabaksteuergesetz geändert werden, in 1295 der Beilagen ist hinreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.
Der
Abänderungsantrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der
Abgeordneten Dr. Erwin Rasinger, Elmar Lichtenegger, Dr. Kurt
Grünewald, Dkfm. Dr. Günter Stummvoll, Anton Wattaul, Werner Kogler Kolleginnen
und Kollege zum Antrag 777/A der Abgeordneten Dr. Erwin Rasinger, Elmar
Lichtenegger, Dr. Kurt Grünewald, Dkfm. Dr. Günter Stummvoll, Anton
Wattaul, Werner Kogler Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz,
mit dem das Bundesgesetz über das Herstellen und das Inverkehrbringen von
Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den
Nichtraucherschutz (Tabakgesetz), das Tabakmonopolgesetz und das
Tabaksteuergesetz geändert werden (777/A)
Der
Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:
Der
oben zitierte Antrag 777/A in der Fassung des Ausschussberichtes 1295 d.B.
wird geändert wie folgt:
Artikel
II ( Änderung des Tabakmonopolgesetz 1996) wird wie folgt geändert
1)
Die bestehende Novellierungsanordnung zu § 9 Abs. 1 erhält die
Ziffernbezeichnung 2
2)
Folgende (neue) Ziffer 1 wird eingefügt:
1. § 8
Abs. 5 lautet:
„(5) Der Lieferpreis ohne Umsatzsteuer errechnet sich aus dem Kleinverkaufspreis (§ 9) vermindert um die jeweilige Handelsspanne (§ 38) und die auf den Kleinverkaufspreis entfallende Umsatzsteuer. Das Anbieten und Gewähren direkter und indirekter Vorteile, wie Rabatte, Skonti, Zugaben jeder Art und Zahlungsziele, durch