Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 139. Sitzung / Seite 268

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Kurz möchte ich noch auf die Verordnungsermächtigung für die Gesundheitsministerin zum Zwecke einer Mindestpreisregelung für Tabakwaren eingehen. Ich begrüße jede Maßnahme sehr, die einen Einstieg in den Suchtmittelkonsum verhindert oder zumin­dest erschwert, vor allem wenn man weiß, dass Tabakkonzerne mit Billigstmarken auf Kundenfang gehen und auch sehr junge Kunden damit ansprechen.

In der Suchtarbeit ist die Primärprävention am wichtigsten. Das heißt: Wehret den Anfängen!

Folgekosten bei Suchterkrankungen kosten das Gesundheits- beziehungsweise Sozial­system viel Geld. Aus diesem Grund ist diese Maßnahme, die nichts kostet, aber sehr wirksam ist, zu unterstützen. Ich kann deshalb nicht nachvollziehen, dass die Kolle­ginnen und Kollegen von der SPÖ da nicht mitstimmen. Die ÖVP nimmt diese politische Verantwortung jedenfalls ernst. Es ist das eine politische Verantwortung zum Wohle der österreichischen Bevölkerung, insbesondere der Jugend. (Beifall bei der ÖVP.)

23.27


Präsident Dr. Andreas Khol: Der von Frau Abgeordneter Riener eingebrachte und in den Kernpunkten erläuterte Abänderungsantrag der Abgeordneten Dr. Erwin Rasinger, Lichtenegger, Kolleginnen und Kollegen zum Antrag 777/A der Abgeordneten Rasinger, Lichtenegger, Grünewald, Stummvoll, Wattaul, Kogler betreffend ein Bun­desgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Herstellen und Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nicht­raucher­schutz, das Tabakmonopolgesetz und das Tabaksteuergesetz geändert wer­den, in 1295 der Beilagen ist hinreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.

Der Abänderungsantrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Erwin Rasinger, Elmar Lichtenegger, Dr. Kurt Grünewald, Dkfm. Dr. Günter Stummvoll, Anton Wattaul, Werner Kogler Kolleginnen und Kollege zum Antrag 777/A der Abgeordneten Dr. Erwin Rasinger, Elmar Lichtenegger, Dr. Kurt Grünewald, Dkfm. Dr. Günter Stummvoll, Anton Wattaul, Werner Kogler Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz), das Tabakmonopol­gesetz und das Tabaksteuergesetz geändert werden (777/A)

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Der oben zitierte Antrag 777/A in der Fassung des Ausschussberichtes 1295 d.B. wird geändert wie folgt:

Artikel II ( Änderung des Tabakmonopolgesetz 1996) wird wie folgt geändert

1) Die bestehende Novellierungsanordnung zu § 9 Abs. 1 erhält die Ziffernbezeichnung 2

2) Folgende (neue) Ziffer 1 wird eingefügt:

1. § 8 Abs. 5 lautet:

„(5) Der Lieferpreis ohne Umsatzsteuer errechnet sich aus dem Kleinverkaufspreis (§ 9) vermindert um die jeweilige Handelsspanne (§ 38) und die auf den Klein­verkaufspreis entfallende Umsatzsteuer. Das Anbieten und Gewähren direkter und indirekter Vorteile, wie Rabatte, Skonti, Zugaben jeder Art und Zahlungsziele, durch


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