kranken Menschen arbeiten und gearbeitet haben, mit Ärztinnen und Ärzten, aber auch mit Juristinnen und Juristen diskutiert, um zu einer bestmöglichen Lösung zu kommen.
Die vorhergehenden Redebeiträge haben ja schon gezeigt, jeder von uns war sehr betroffen, auch in Bezug auf die Frage, wie Missbrauch hintangehalten werden kann, wie sichergestellt werden kann, dass sterbende Menschen nicht durch drängende Erben sozusagen in die verbindliche Patientenverfügung getrieben werden.
Daher bestand die Notwendigkeit der intensiven ärztlichen Beratung, damit der Patient tatsächlich entscheiden kann, und die Notwendigkeit von formalen Voraussetzungen für die verbindliche Patientenverfügung und auch die Befristung der verbindlichen Patientenverfügung, die dennoch jederzeit vom Patienten oder von der Patientin selbst widerrufbar ist. – Das heißt, solange der Patient oder die Patientin in der Lage ist, sich zu artikulieren, kann er oder sie selbstverständlich auch eine verbindliche Patientenverfügung widerrufen.
Die schriftliche verbindliche Patientenverfügung gilt vor allem dann, wenn sich der Patient oder die Patientin nicht mehr artikulieren kann, wenn er oder sie das Bewusstsein verloren hat. Sollte die verbindliche Patientenverfügung in dieser Phase bereits abgelaufen sein, ist sie immer noch eine beachtliche Patientenverfügung – und zwar eine in einem hohen Maße beachtliche, denn wir wissen, bei der beachtlichen gibt es eine breite Palette von Verbindlichkeit, die vom Arzt oder von der Ärztin in seiner oder ihrer Verantwortung zu entscheiden ist.
Ich glaube, dass es uns mit diesem Gesetz gelungen ist, das Ziel – nämlich die Schaffung einer klaren Regelung für Patientinnen und Patienten und auch für Ärztinnen und Ärzte – zu erreichen und dass wir mit der Unterscheidung zwischen verbindlich und beachtlich ein breites Instrumentarium geschaffen haben. Eine beachtliche Patientenverfügung braucht diese Formvoraussetzung nicht, ist daher auch nicht mit solchen Kosten verbunden, und wir wissen, dass die Caritas in der Zwischenzeit schon rund 130 000 Patientenverfügungen mit Patientinnen und Patienten abgeschlossen hat, die natürlich als beachtliche weiterhin gelten, auch im Sinne einer hohen Beachtlichkeit.
Was vielleicht noch wichtig ist: Die Handhabung in Notfällen ist natürlich auch geregelt. Das Gesetz lässt die medizinische Notfallversorgung unberührt, sofern der mit der Suche nach einer Patientenverfügung verbundene Zeitaufwand das Leben oder die Gesundheit der Patientin oder des Patienten ernstlich gefährden würde.
Natürlich sollten wir auch weiterdenken, zum Beispiel an einen Vermerk auf der Gesundheitskarte – auf der e-card – oder in weiterer Folge auf der elektronischen lebensbegleitenden Gesundheitsakte, sodass der behandelnde Arzt oder die Ärztin diese Information sehr rasch zu Verfügung hat.
Ich möchte mich ganz herzlich
bedanken, vor allem bei Frau Bundesminister Gastinger und ihrem Haus für die
gute Zusammenarbeit bei diesem Gesetz. Ich möchte mich besonders bei der Frau
Abgeordneten Maria Theresia Fekter bedanken, die uns lange begleitet
hat – auch schon in der Entwicklung des Ministerratsentwurfs –, und
bei der Frau Abgeordneten Partik-Pablé, die uns ebenfalls begleitet hat, aber
auch bei allen Abgeordneten der Opposition für die ernsthafte Diskussion im Ausschuss,
natürlich auch bei den Expertinnen und Experten, die uns auf diesem Weg
begleitet haben. Ich denke, dass wir damit heute ein gutes Gesetz beschließen
können, dessen Evaluierung in zwei oder drei Jahren sicher auch noch mögliche
Verbesserungen zulässt. (Beifall bei der ÖVP und den Freiheitlichen.)
12.38