Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 142. Sitzung / Seite 145

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

Meine Damen und Herren, lassen Sie mich zur Beantwortung der gestellten Fragen kommen.

Zur Frage 1:

Nach den Bestimmungen des Aktiengesetzes hat der Vorstand die Gesellschaft so zu leiten, wie es das Wohl des Unternehmens unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre und der Arbeitnehmer sowie des öffentlichen Interesses erfordert. Der Vorstand hat den Aufsichtsrat regelmäßig, zeitnah und umfassend über alle relevanten Fragen der Geschäftsentwicklung einschließlich der Risikolage in der Gesellschaft und allen Konzerngesellschaften zu informieren. Aufgabe des Aufsichtsrates ist die Kontrolle des Vorstandes.

Auf Grund der derzeit bekannten Sachverhaltsmomente besteht der Verdacht, dass neben dem Bankwesengesetz auch gegen eine Reihe anderer Normen verstoßen worden sein könnte.

Ich darf folgende Information wiedergeben: Es werden mögliche Verfehlungen des Vorstandes nach dem Aktiengesetz beziehungsweise Handelsgesetzbuch zu prüfen sein. Beispielhaft seien erwähnt: Informationspflichten gegenüber dem Aufsichtsrat, mangelhafte Auskünfte gegenüber dem Wirtschaftsprüfer, unvollständige Infor­mati­o­nen im Jahresabschluss beziehungsweise Lagebericht.

Hinsichtlich möglicher Verfehlungen, die nach dem Strafgesetzbuch zu ahnden sind, zum Beispiel der Auskunftspflicht des Vorstandes nach § 255 des Aktiengesetzes, ermittelt nach Medienberichten bereits die Staatsanwaltschaft Wien.

Ein weiterer Punkt: Mögliche Verfehlungen des Vorstandes nach dem Bankwesen­gesetz werden zu prüfen sein. Hier kann es um Verletzungen der Vorschriften hinsichtlich der Großveranlagungen gehen, insbesondere dass es keine Genehmigung durch den Aufsichtsrat gegeben haben könnte, oder um eine Missachtung der jährlichen Berichtspflicht, unzureichende Bildung von Gruppen verbundener Unter­nehmen, insbesondere hinsichtlich der Karibikunternehmen.

Es wird eine Verletzung der Sorgfaltvorschrift nach § 39 des Bankwesengesetzes zu prüfen sein. Es wird die unvollständige beziehungsweise die bewusst falsche Aus­kunfts­erteilung gegenüber der Finanzmarktaufsicht zu prüfen sein.

Es wird die fehlende qualitative und quantitative Ausstattung der internen Revision sowie eine mögliche Verletzung von Bilanzierungs- und Eigenkapitalvorschriften bei der Abschreibung der Verluste aus den Karibikgeschäften zu prüfen sein. (Abg. Dr. Matznetter: Wieso nicht 2001?)

Es könnte Verstöße gegen abgabenrechtliche Vorschriften gegeben haben, die eben­falls zu prüfen sein werden. Es könnte Verfehlungen des Wirtschaftsprüfers gegeben haben, die zu prüfen sein werden, insbesondere in Hinsicht auf unzureichende Prüfungshandlungen des Wirtschaftsprüfers. Voraussetzung hiefür ist vollständige Auskunft seitens des Vorstandes.

Es wird zu prüfen sein, ob der Wirtschaftsprüfer informiert war über die Lage der Karibik-Töchter, der dazugehörenden Forderungen und die Garantie des Öster­reichischen Gewerkschaftsbundes, weil dann eine Berichtspflicht nach § 63 des Bankwesengesetzes bestanden hätte, die offensichtlich nicht wahrgenommen worden ist.

Es werden schließlich Verfehlungen nach dem Vereinsgesetz zu prüfen sein, weil es – wie uns nach Medienberichten allen bekannt ist – ja eine Garantie des ÖGB offensichtlich gegeben haben dürfte und sich natürlich die Frage stellt, ob diese Garantie entsprechend den Bestimmungen des Vereinsgesetzes unter den Statuten


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite