genannte Übergangsregelungen und Beschränkungen. Dazu
gehören auch sensible Dienstleistungsbereiche (Baugewerbe samt verwandter
Branchen, gärtnerische Dienstleistungen, Reinigungs- und Sozialdienste sowie
Sicherheitsdienste), die durch eine Übergangsfrist geschützt sind.
In den Beitrittsverträgen wurde eine 7-jährige
Übergangsfrist vereinbart. Diese soll die legale Verdrängung durch
kostengünstigere Anbieter aus den zukünftigen neuen Mitgliedsländern
verhindern.
1. Phase (zweijährig)
Innerhalb des Zeitraumes bis 1. Mai 2006 gibt es eine
„Schutzklausel“, währenddessen die Freizügigkeit ausgesetzt ist. Dies bedeutet,
dass StaatsbürgerInnen der neuen Mitgliedsstaaten für eine Beschäftigung in
Österreich weiterhin die erforderliche Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz
benötigen.
2. Phase:
Vor Ablauf der ersten Phase sind die eingesessenen
Mitgliedstaaten verpflichtet, im Rahmen einer förmlichen Mitteilung die
EU-Kommission darüber zu unterrichten, ob sie die Freizügigkeitsbeschränkungen
der ersten Phase für weitere drei Jahre weiterführen wollen. Die
österreichische Bundesregierung hat delikaterweise im Weissbuch zur
Ratspräsidentschaft bereits die Verlängerung der Übergangsfristen bis 2009
angekündigt.
3. Phase:
“Altmitgliedstaaten“, für die nach fünf Jahren immer noch
nationale Beschränkungen gelten, müssen der EU-Kommission förmlich mitteilen,
dass sie diese Beschränkungen noch weitere zwei Jahre aufrechterhalten wollen.
Dies ist nur zulässig, wenn ein Mitgliedstaat eine schwerwiegende Störung des
Arbeitsmarktes nachweisen kann. Es besteht eine Begründungspflicht der
Europäischen Kommission gegenüber. Die neuen Beitrittsländer konnten für sich
insbesondere folgende Zusatzregelungen erreichen:
Sie können – sofern sie es wünschen –
spiegelbildliche Beschränkungen einführen.
Die neuen Mitgliedstaaten haben eine Bemühensklausel der
EU-15 durchgesetzt. Dies bedeutet, dass die EU-15 Länder ab sofort, jedenfalls
aber innerhalb der Übergangsfrist eine schrittweise Liberalisierung vornehmen
müssen.
Die bisherige Praxis hat gezeigt, dass die
Aufrechterhaltung der Übergangsfristen Schwarzarbeit insbesondere in den
betreffenden Branchen auf hohem Niveau erhalten haben, bzw., dass von den
Betroffenen Umwege über die Gründung eines Unternehmens und die Arbeit als
Scheinselbständige genommen werden. Es bestehen inzwischen bis zu 30
verschiedene – nach Beschäftigung, Qualifikation etc. – nicht zuletzt
aufgrund zahlreicher bilateraler Abkommen und verschiedener EU-Bestimmungen.
Dies setzt den Arbeitsmarkt weiterhin stark unter Druck. Eine Aufhebung der
Übergangsfristen bei gleichzeitiger Umsetzung entsprechender flankierender
Maßnahmen stellt daher eine attraktive Alternative dar, die insbesondere
angesichts zusammenwachsender Märkte in Europa und der Situation Österreichs
als größtem Beitrittsgewinner, mehr als geboten erscheint.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
Entschließungsantrag:
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die Bundesregierung wird aufgefordert, auf die Abgabe einer formellen Erklärung gegenüber der Kommission zur Verlängerung der Übergangsfristen am Arbeitsmarkt zu