Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 144. Sitzung / Seite 56

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genannte Übergangsregelungen und Beschränkungen. Dazu gehören auch sensible Dienstleistungsbereiche (Baugewerbe samt verwandter Branchen, gärtnerische Dienst­leistungen, Reinigungs- und Sozialdienste sowie Sicherheitsdienste), die durch eine Übergangsfrist geschützt sind.

In den Beitrittsverträgen wurde eine 7-jährige Übergangsfrist vereinbart. Diese soll die legale Verdrängung durch kostengünstigere Anbieter aus den zukünftigen neuen Mit­gliedsländern verhindern.

1. Phase (zweijährig)

Innerhalb des Zeitraumes bis 1. Mai 2006 gibt es eine „Schutzklausel“, währenddessen die Freizügigkeit ausgesetzt ist. Dies bedeutet, dass StaatsbürgerInnen der neuen Mit­gliedsstaaten für eine Beschäftigung in Österreich weiterhin die erforderliche Bewilli­gung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz benötigen.

2. Phase:

Vor Ablauf der ersten Phase sind die eingesessenen Mitgliedstaaten verpflichtet, im Rahmen einer förmlichen Mitteilung die EU-Kommission darüber zu unterrichten, ob sie die Freizügigkeitsbeschränkungen der ersten Phase für weitere drei Jahre weiterführen wollen. Die österreichische Bundesregierung hat delikaterweise im Weissbuch zur Ratspräsidentschaft bereits die Verlängerung der Übergangsfristen bis 2009 angekün­digt.

3. Phase:

“Altmitgliedstaaten“, für die nach fünf Jahren immer noch nationale Beschränkungen gelten, müssen der EU-Kommission förmlich mitteilen, dass sie diese Beschränkungen noch weitere zwei Jahre aufrechterhalten wollen. Dies ist nur zulässig, wenn ein Mit­gliedstaat eine schwerwiegende Störung des Arbeitsmarktes nachweisen kann. Es be­steht eine Begründungspflicht der Europäischen Kommission gegenüber. Die neuen Beitrittsländer konnten für sich insbesondere folgende Zusatzregelungen erreichen:

Sie können – sofern sie es wünschen – spiegelbildliche Beschränkungen einführen.

Die neuen Mitgliedstaaten haben eine Bemühensklausel der EU-15 durchgesetzt. Dies bedeutet, dass die EU-15 Länder ab sofort, jedenfalls aber innerhalb der Übergangs­frist eine schrittweise Liberalisierung vornehmen müssen.

Die bisherige Praxis hat gezeigt, dass die Aufrechterhaltung der Übergangsfristen Schwarzarbeit insbesondere in den betreffenden Branchen auf hohem Niveau erhalten haben, bzw., dass von den Betroffenen Umwege über die Gründung eines Unterneh­mens und die Arbeit als Scheinselbständige genommen werden. Es bestehen inzwi­schen bis zu 30 verschiedene – nach Beschäftigung, Qualifikation etc. – nicht zuletzt aufgrund zahlreicher bilateraler Abkommen und verschiedener EU-Bestimmungen. Dies setzt den Arbeitsmarkt weiterhin stark unter Druck. Eine Aufhebung der Über­gangsfristen bei gleichzeitiger Umsetzung entsprechender flankierender Maßnahmen stellt daher eine attraktive Alternative dar, die insbesondere angesichts zusammen­wachsender Märkte in Europa und der Situation Österreichs als größtem Beitrittsgewin­ner, mehr als geboten erscheint.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag:

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Bundesregierung wird aufgefordert, auf die Abgabe einer formellen Erklärung ge­genüber der Kommission zur Verlängerung der Übergangsfristen am Arbeitsmarkt zu


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