Nationalrat, XXII.GPStenographisches Protokoll145. Sitzung / Seite 83

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Abänderungsantrag

der Abgeordneten Neugebauer, Fauland, Kolleginnen und Kollegen betreffend die Re­gierungsvorlage (1315 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz und das Gehaltsgesetz 1956 geändert werden, in der Fassung des Ausschussberichtes (1394 d.B.)

Der Nationalrat wolle in Zweiter Lesung beschließen:

Die oben bezeichnete Vorlage wird in Artikel 5 (Änderung des Gehaltsgesetzes 1956) wie folgt geändert:

1. Die bisherige Z 3 erhält die Bezeichnung Z 8 und es werden folgende Ziffern 3 bis 7 eingefügt:

„3. In § 113h wird der Überschrift die Wortfolge „und die Bundesheerreform 2010“ angefügt.

4. In § 113h wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Wird in Folge der Bundesheerreform 2010 im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung ein Beamter des Militärischen Dienstes oder ein Beamter des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gemäß § 38 BDG 1979 versetzt oder gemäß § 40 Abs. 2 BDG 1979 einer Verwendungsänderung unterzogen, oder sein Arbeitsplatz einer niedrigeren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe zugeordnet, so ge­bührt ihm

1. ein Differenzausgleich und

2. wenn der Beamte des Militärischen Dienstes nicht mehr in einem Bereich, der der Einsatzorganisation zugeordnet ist, tätig ist, an Stelle der Zulage nach § 98 für die Dauer von 6 Jahren eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage.

§ 113e ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass abweichend von § 113e Abs. 2 der Zeitraum des möglichen Fortbezuges der bisherigen Funktionszulage spätestens nach sechs Jahren endet.“

5. In § 113h Abs. 3 wird das Zitat „Abs. 1“ durch das Zitat „Abs. 1 und 1a Z 1“ ersetzt.

6. § 113h Abs. 5 lautet:

„(5) Die Abs. 1, 2, 3 und 4 sind nur auf jene Beamten des Bundesministeriums für Inneres anzuwenden, deren Versetzung oder Verwendungsänderung bis zum 31. März 2006 erfolgt ist.“

7. Dem § 113h wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die Abs. 1a bis 4 sind nur auf jene Beamten des Bundesministeriums für Landesverteidigung anzuwenden, deren Versetzung oder Verwendungsänderung bis zum 1. Juli 2007 erfolgt ist. Eine weitere Verlängerung um 12 Monate ist möglich.““

2. Die bisherige Z 3 (neu Z 8) lautet:

„8. Dem § 175 wird folgender Abs. 53 angefügt:

„(53) In der Fassung des Bundesgesetzes BGB. I Nr. xxx/2006 treten in Kraft:

1. § 40b Abs. 2 Z 6 mit 1. Jänner 2006,

2. § 113h samt Überschrift mit 1. Juli 2006,

3. § 61c Abs. 1 Z 1 und 2 mit 1. September 2006.““

 


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