Nationalrat, XXII.GPStenographisches Protokoll145. Sitzung / Seite 107

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

zogen wurden. Sie wurden aber im Detail so verändert, dass Verschlechterungen für die schwer arbeitenden Menschen herauskommen, im Gegensatz zum Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz, denn was sagt denn das Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz zum Antritt aus? – Ich brauche 20 Jahre Nachtschwerarbeit in meiner gesamten Lebens­arbeitszeit, damit ich es in Anspruch nehmen kann, oder 15 Jahre in den letzten 30 Jahren, die ich gearbeitet habe. Was aber sieht die heutige Regelung vor? – Wir haben die Formel 60 – 40 – 20 – 10, das heißt, ich muss 60 Jahre alt sein, brauche 45 Versicherungsjahre, muss von meinem 40. Lebensjahr an in den letzten 20 Jahren zehn Jahre in Schwerarbeit gearbeitet haben, dass ich das schaffe. Und da gibt es dann noch Abschläge von 1,8 Prozent pro Jahr, wenn ich das in Anspruch nehme.

Das heißt, wenn jemand mit 60 Jahren in Pension geht, hat er Abschläge von 9 Pro­zent, und nicht, wie auch der Kollege Walch in einer Aussendung gesagt hat, der gemeint hat, 3 Prozent Abschläge seien zu hoch. – Kollege Walch, 9 Prozent Ab­schläge haben die Betreffenden pro Jahr, das sie vor dem 65. Lebensjahr in Pension gehen, oder 1,8 Prozent Abschläge, das sind insgesamt 9 Prozent. (Abg. Walch: Von 3 Prozent habe ich nichts gesagt!)

Aber gehen wir einmal zu den Kriterien, meine Damen und Herren. Welche Kriterien haben Sie herangezogen für die Schwerarbeiterregelung? – Sie haben Schicht-, Wechsel- und Nachtdienst herangezogen. Und was den Nachtdienst angeht, heißt es, man muss von sechs bis 22 Uhr sechs Stunden haben, und das sechsmal im Monat, damit dieser Monat überhaupt als Schwerarbeitsmonat anerkannt werden kann.

Wie schaut es denn aus mit den Schichtplänen? – Ich erläutere Ihnen einmal einen Schichtplan – der Kollege Mitterlehner hat in der letzten Sozialausschuss-Sitzung bestätigt, wie es in den meisten Firmen ist –: Die erste Woche habe ich Frühschicht, die zweite Woche habe ich Mittelschicht, die dritte Woche habe ich Nachtschicht – fünf Nachtschichten –, und die vierte Woche habe ich wieder Frühschicht. Das heißt, ich habe in diesem Monat nur fünf Nachtschichten geschafft, daher ist dieser Monat hinfällig.

Im nächsten Monat: Erste Woche Mittelschicht, zweite Woche Nachtschicht, dritte Woche Frühschicht, vierte Woche Mittelschicht. – Wieder nur fünf Nachtschichten, daher hinfällig. Das heißt, die Nachtschichten kann man nicht heranziehen.

Das Nächste ist die Kalorienregelung. Meine Damen und Herren! Die Kalorien­regelung steht auch im NSchG, aber seit 1981 ist niemand auf Grund dieser Kalorien­regelung als Schwerarbeiter eingestuft worden, und ich nenne Ihnen auch die Gründe dafür. Wie werden denn Arbeitskalorien gemessen, meine Damen und Herren? Man hätte sich nur bei Arbeitsmedizinern erkundigen müssen, ich habe es nämlich auch getan. – Es gibt zwei Messmethoden für die Messung von Arbeitskalorien. Mess­methode 1: Herzfrequenzmessung. Das heißt, der Beschäftigte ist acht Stunden verkabelt, mit einem Meter Kabel am Rücken, muss seine Arbeit machen, und auf Grund der bestehenden Herzfrequenzmessungen wird anhand einer Formel umge­rechnet, wie viele Arbeitskalorien verbrannt werden. – Unmöglich! Wenn ich einen Meter Kabel hinter mir habe, werde ich – das wird mir jeder bestätigen – nicht arbeiten können.

Die zweite Methode, meine Damen und Herren, ist die Temperaturmessung, das heißt, Messung des Temperaturunterschiedes zwischen Axillar- und Rektalmessung. Ich habe einen Fiebermesser unter den Achseln, habe einen Fiebermesser im „Hintern“ (Abg. Neudeck: Ich hab’ mich schon gewundert, warum du so komisch stehst! Jetzt weiß ich es!), und auf Grund des Temperaturunterschiedes erfolgt dann anhand einer Formel die Arbeitskalorienberechnung. – Meine Damen und Herren, das ist in der Praxis unmöglich – das hat auch der Kollege Mitterlehner in der letzten Sozial-


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite