Nationalrat, XXII.GPStenographisches Protokoll145. Sitzung / Seite 123

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politisches Engagement pauschal abqualifizieren, unverständlich und nicht nachvoll­ziehbar. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der Freiheitlichen.)

Gestatten Sie mir, dass ich in einem konkreten Fall die persönliche Integrität einer der von Ihnen angegriffenen Persönlichkeiten in aller Form außer Streit stelle. Dies betrifft die langjährige Landeshauptfrau der Steiermark Waltraud Klasnic. Auf Grund ihrer langjährigen politischen Erfahrung ist sie selbstverständlich in einer besonderen Weise befugt und qualifiziert, die Leitung des Zukunftsfonds und die damit verbundene Verantwortung zu übernehmen. (Beifall bei der ÖVP sowie des Abg. Wattaul.)

Zu den einzelnen Fragen nehme ich wie folgt Stellung:

Zur Frage 1:

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass über den Abschluss von Verträgen nur nach dem Stellenbesetzungsgesetz beziehungsweise der Vertragsschablonenverordnung der Bundesregierung die in den Zuständigkeitsbereich des Bundeskanzleramtes fallende Auskunft erteilt werden kann. In diesem Zusammenhang wird auf die Beantwortung der Anfrage 5042/J durch den seinerzeitigen Bundeskanzler Mag. Klima in der XX. Gesetz­gebungsperiode verwiesen, in der Folgendes ausgeführt wird. Ich zitiere:

„Das Stellenbesetzungsgesetz richtet sich an die Organe der Unternehmen, die für die Bestellung und für den Abschluß des Anstellungsvertrages mit den Leitungsorganen zuständig sind. Soweit der Bund an Unternehmungen beteiligt ist, hat der gemäß dem Bundesministeriengesetz 1986 (...) für die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes zuständige Bundesminister im Rahmen dieser Funktion die Einhaltung der gesetz­lichen Bestimmungen und somit allenfalls die korrekte Anwendung des Stellen­beset­zungsgesetzes durch die Organe der betreffenden Unternehmen (z. B. Aufsichtsrat) wahrzunehmen.“ – Zitatende.

Die Vertragsschablonen wurden durch Verordnung der Bundesregierung erlassen. Zur Auskunftserteilung über Fragen des Stellenbesetzungsgesetzes und der Vertrags­schablonen sind daher grundsätzlich alle Bundesminister berufen. – Da seither in der Rechtslage keine Änderung eingetreten ist, hat diese Antwort uneingeschränkt auch heute ihre Gültigkeit.

Für folgende Einrichtungen, die in den Zuständigkeitsbereich des Bundeskanzleramtes fallen, wurden seit 4. Februar 2000 für die Geschäftsführung Verträge nach dem Stellenbesetzungsgesetz geschlossen:

Künstler-Sozialversicherungsfonds: zwei Verträge, wobei der erste Geschäftsführer aus eigenem Wunsch vorzeitig aus dem Vertrag ausgeschieden ist, sodass die Funk­tion des Geschäftsführers nach dem Stellenbesetzungsgesetz auszuschreiben und mit dem neuen Geschäftsführer ein Vertrag abzuschließen war.

RTR-GmbH: Mit dem für die Rundfunkangelegenheiten zuständigen Geschäftsführer wurde im Jahre 2001 ein Vertrag abgeschlossen, der demnächst durch Fristablauf enden wird. Derzeit läuft das Ausschreibungsverfahren nach dem Stellenbesetzungs­gesetz.

Austria Film und Video GmbH: Diese Gesellschaft wird vom Geschäftsführer des Österreichischen Filmarchivs mit geleitet, wofür der Geschäftsführer kein zusätzliches Entgelt erhält.

Bundesanstalt „Statistik Österreich“: Nach dem Bundesstatistikgesetz 2000 besteht die Bundesanstalt aus einem fachstatistischen und einem kaufmännischen Geschäfts­führer. Die Funktionsperioden beider Geschäftsführer sind mit 31. Dezember 2004 abgelaufen. Die Funktionen wurden nach dem Stellenbesetzungsgesetz öffentlich


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