ausgeschrieben und mittels Vertrag nach der Vertragsschablonenverordnung mit 1. Jänner 2005 besetzt.
„Wiener Zeitung“-GmbH: In der angesprochenen Zeit wurde mit 1. Juli 2003 der Geschäftsführer der „Wiener Zeitung“-GmbH nach durchgeführter Ausschreibung nach dem Stellenbesetzungsgesetz für die Funktionsperiode bis 30. Juni 2006 mittels Vertrages nach der so genannten Vertragsschablonenverordnung bestellt.
Bundessporteinrichtungen GmbH: Mit 31. Dezember 2003 ist die Funktionsperiode des mit 1. Jänner 1999 bestellten Geschäftsführers ausgelaufen. Nach Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens nach dem Stellenbesetzungsgesetz wurde der bisherige Geschäftsführer für eine weitere fünfjährige Funktionsperiode mittels Vertrages nach der so genannten Vertragsschablonenverordnung bestellt.
Versöhnungsfonds: Durch das Versöhnungsfondsgesetz, BGBl. I Nr. 74/2000, wurde der Versöhnungsfonds mit Sitz Wien ex lege eingerichtet. Das Kuratorium des Fonds hat in seiner konstituierenden Sitzung vom 20. Dezember 2000 den Generalsekretär bestellt. Der Vertrag mit dem Generalsekretär wurde mit entsprechender Vertragsschablonenverordnung abgeschlossen. Die Funktion hat auf Grund der gesetzlichen Auflösung des Fonds geendet.
Bundestheater Holding GmbH: Die fünfjährige Funktionsperiode des Geschäftsführers ist mit 31. August 2004 abgelaufen. Der Geschäftsführer wurde mittels Vertrages nach der Vertragsschablonenverordnung für die nächste fünfjährige Funktionsperiode ab 1. September 2004 bestellt.
Darüber hinaus wurden die Verträge der künstlerischen Geschäftsführer der Bühnengesellschaften Burgtheater und Staatsoper verlängert beziehungsweise 2002 ein Vertrag mit dem künstlerischen Geschäftsführer der Volksoper neu abgeschlossen.
Festgehalten wird, dass im Bereich des Bundeskanzleramtes kein Funktionsträger, der unter das Stellenbesetzungsgesetz fällt, vorzeitig von der Funktion abberufen wurde.
Zur Frage 2:
Da im Bereich des Bundeskanzleramtes keine Verträge vorzeitig aufgelöst wurden, kann hiezu keine Antwort gegeben werden.
Zur Frage 3:
Gemäß § 2 ÖIAG-Gesetz 2000 werden die Eigentümerrechte des Bundes in der Hauptversammlung durch den Bundesminister für Finanzen ausgeübt. – Die Beantwortung dieser Frage fällt daher nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundeskanzleramtes.
Zur Frage 4:
Gemäß § 2 ÖIAG-Gesetz 2000 werden die Eigentümerrechte des Bundes in der Hauptversammlung durch den Bundesminister für Finanzen ausgeübt. – Die Beantwortung dieser Frage fällt daher nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundeskanzleramtes. (Abg. Bures: Er ist für nichts zuständig!)
Zur Frage 5:
Nach dem ASFINAG-Gesetz hat die ASFINAG Informationspflicht nicht gegenüber dem Bundeskanzler, sondern gegenüber dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. (Abg. Bures: Daher keine Zuständigkeit!) – Das Bundeskanzleramt kann daher mangels Zuständigkeit keine Auskunft geben. (Abg. Bures: Er weiß von gar nichts!)
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