Erstens: Ich begrüße, dass wir diesmal alle gemeinsam das „SOS-Kinderdorf“ für den Friedensnobelpreis vorschlagen. Das ist eine Nominierung, die hoffentlich von Erfolg gekrönt sein wird. Das Kinderdorf als Institution hat meiner Meinung nach über Jahre hinweg diese Nominierung und die Verleihung des Friedensnobelpreises wirklich verdient. (Beifall bei der ÖVP und den Freiheitlichen sowie bei Abgeordneten der SPÖ.)
Ich möchte das besonders deshalb betonen, weil ich als räumlicher Nachbar des „SOS-Kinderdorfes Wienerwald“ und als Vorstandsmitglied dort seit Jahren sehe, wie vor allem Kindern, die eine schwierige Zeit hinter sich haben, eine neue Heimat gegeben wird, Geborgenheit gegeben wird. Das ist gerade unter den Aspekten von Kriegen, von furchtbaren Auseinandersetzungen ein ganz wichtiger Punkt, wo konkret geholfen werden kann. Dass das „SOS-Kinderdorf“ einen Friedensnobelpreis verdient hat, glaube ich, unterstreicht auch der Konsens in diesem Haus darüber, dass wir gemeinsam das Kinderdorf für diese Auszeichnung vorschlagen.
Ich möchte zum Zweiten Stellung nehmen zum Konsulargebührengesetz, weil diesbezüglich einige Fragen im Ausschuss gestellt wurden und Auseinandersetzungen sich auch in der Öffentlichkeit abgespielt haben. Ich darf noch einmal aus unserer Sicht, weil ich auch mit ein Antragsteller für diesen Initiativantrag war, ausführen, weshalb uns eine Novelle in diese Richtung wichtig war.
Erster Punkt: Schutz und Hilfe für Österreicher, die in Not geraten sind. – Das bleibt eine staatliche Aufgabe, und das wird in keiner Weise bestritten. Das heißt, wann immer ein Österreicher im Ausland in Not gerät, weil er bestohlen wurde, weil sein Reisepass weg ist, weil er verhaftet wird, weil er verletzt wird durch eine Gewalttat, sind die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland dazu da, ihm konkret zu helfen, und zwar nicht nur durch einen neuen Reisepass oder indem man ihm Geld aushändigt, damit er nach Hause kommen kann – nein, er muss auch mit betreut werden. Das steht außer Frage und bleibt so.
Zweiter Punkt: Es gibt durch unsere Novelle in einem ganz speziellen Fall eine Inanspruchnahme des Betroffenen/der Betroffenen, nämlich dann, wenn erstens besondere Auslagen entstehen für die Republik, für irgendeine Gebietskörperschaft, wenn zweitens eine Person, die sich aus touristischen Zwecken in einem fremden Land befindet, durch ein grobes Verschulden in eine Situation geraten ist, aus der sie gerettet werden muss, und wenn drittens, wenn es auch nicht unbillig ist, von dieser Person Ersatz verlangt wird.
Ich sage das deshalb mit aller Deutlichkeit, weil hier verschiedenes hineingeheimnist wird, was in Wahrheit nicht dort hingehört. Wir haben ganz bewusst diesen Begriff „touristische Zwecke“ gewählt, um auszuschließen, dass jemand, der zum Beispiel aus humanitären Gründen in eine Gefahrensituation gelangt, weil er als Entwicklungshelfer in einer gefährlichen Region unterwegs ist, in die Pflicht genommen wird. Nein, diese Fälle sind ausgeklammert. Wer aus beruflichen Gründen von seinem Chef den Auftrag erhält, dort hinzufahren, der ist nicht betroffen. Wer aus familiären Gründen einen nahen Angehörigen besuchen, pflegen, retten will, ist auch nicht betroffen von dieser Regelung. Es geht um den eingeschränkten Fall von Personen, die sich aus touristischen Zwecken grob schuldhaft in eine Gefahrensituation begeben, aus der sie gerettet werden müssen.
Dritter Punkt: grobes Verschulden, meine Damen und Herren; das ist schon etwas. Das ist nicht so, dass man etwas übersehen hat in der Geschwindigkeit, dass man vielleicht unachtsam war – „grobes Verschulden“ heißt, dass man sich trotz aller Warnungen, trotz öffentlicher Diskussionen darüber, dass es irgendwo besonders gefährlich ist, darüber hinwegsetzt und sich trotzdem in eine solche Gefahr begibt. – Das ist ein