Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 146. Sitzung / Seite 68

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2. Die Schreibweise „Anti-Dopingkonvention“ wird generell durch die Schreibweise „Anti-Doping-Konvention“ ersetzt.

3. § 14 Abs. 2 bis 4 lauten:

„(2) Mit der Fairness im sportlichen Wettbewerb ist grundsätzlich unvereinbar, wenn

1. sich im Körpergewebe oder in der Körperflüssigkeit von Sportlern verbotene Wirkstoffe, ihre Metaboliten oder Marker gemäß Anti-Doping-Konvention, BGBl. Nr. 451/1991, (in der Folge: verbotene Wirkstoffe) befinden,

2. Sportlern verbotene Wirkstoffe verabreicht oder an Sportlern verbotene Methoden gemäß der Anti-Doping-Konvention angewendet werden oder dies nur versucht wird,

3. Sportler die Meldepflichten gemäß § 24 Abs. 2 Z 4 verletzen,

4. Sportler oder deren Betreuungspersonen (Ärzte, Trainer, Physiotherapeuten, Mas­seure usw.) ohne zwingenden Grund bei einer rechtmäßig angeordneten Dopingkon­trolluntersuchung nicht mitwirken,

5. Sportler oder deren Betreuungspersonen verbotene Wirkstoffe und die für die An­wendung verbotener Methoden notwendige technische Ausstattung besitzen, soweit diese nicht nachweislich von den Betreuungspersonen für die eigene Krankenbehand­lung oder für die Ausübung einer anderen Tätigkeit als die Betreuung der Sportler – wie etwa bei Ärzten für die medizinische Behandlung in Notfällen – benötigt werden oder den Sportlern für deren Besitz keine Ausnahmegenehmigung gemäß § 18 ge­währt wurde,

6. Sportler oder deren Betreuungspersonen auf einen Teil des Dopingkontrollverfah­rens unzulässig Einfluss nehmen oder dies nur versuchen oder

7. Sportler oder deren Betreuungspersonen gegen das Verbot gemäß § 5a des Arznei­mittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, verstoßen.

(3) Die Bestimmungen gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 gelten auch für Tiere bei Sportarten, in denen Tiere an Wettkämpfen teilnehmen; ebenso Abs. 2 Z 4, wenn der Sportler, der Tierhalter oder der zum Zeitpunkt der Dopingkontrolle für das Tier Verantwortliche ohne zwingenden Grund bei einer rechtmäßig angeordneten Dopingkontrolluntersu­chung am Tier nicht mitwirkt.

(4) Im Interesse des fairen sportlichen Wettbewerbs haben der Sportler, der Tierhalter und der für das Tier Verantwortliche dafür zu sorgen, dass keine verbotenen Wirkstoffe in den Körper des Tieres gelangen und keine verbotenen Methoden am Tier angewen­det werden.“

4. In § 17 Abs. 1, 1. Satz, ist die Wortfolge „zu bestimmen“ durch die Wortfolge „mittels Vertrag zu beauftragen“ zu ersetzen.

5. In § 17 Abs. 4 Z 3 werden nach dem Wort „ihm“ das Wort „schriftlich“ und nach dem Wort „verlangt“ die Wortfolge „und von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung gemäß § 19 Abs. 5 angeordnet“ eingefügt.

6. § 18 lautet:

Medizinische Ausnahmegenehmigungen

§ 18. (1) Ist bei Krankheit des Sportlers oder Tieres bei Sportarten, in denen Tiere an Wettkämpfen teilnehmen, die Verabreichung von Arzneimitteln mit verbotenen Wirk­stoffen oder Anwendung einer verbotenen Methode nach ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Diagnose erforderlich, hat der Sportler vor Verabreichung unverzüglich bei


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