2. Die Schreibweise
„Anti-Dopingkonvention“ wird generell durch die Schreibweise „Anti-Doping-Konvention“
ersetzt.
3. § 14 Abs. 2 bis 4
lauten:
„(2) Mit der Fairness
im sportlichen Wettbewerb ist grundsätzlich unvereinbar, wenn
1. sich im
Körpergewebe oder in der Körperflüssigkeit von Sportlern verbotene Wirkstoffe,
ihre Metaboliten oder Marker gemäß Anti-Doping-Konvention, BGBl.
Nr. 451/1991, (in der Folge: verbotene Wirkstoffe) befinden,
2. Sportlern verbotene
Wirkstoffe verabreicht oder an Sportlern verbotene Methoden gemäß der
Anti-Doping-Konvention angewendet werden oder dies nur versucht wird,
3. Sportler die
Meldepflichten gemäß § 24 Abs. 2 Z 4 verletzen,
4. Sportler oder deren
Betreuungspersonen (Ärzte, Trainer, Physiotherapeuten, Masseure usw.) ohne
zwingenden Grund bei einer rechtmäßig angeordneten Dopingkontrolluntersuchung
nicht mitwirken,
5. Sportler oder deren
Betreuungspersonen verbotene Wirkstoffe und die für die Anwendung verbotener
Methoden notwendige technische Ausstattung besitzen, soweit diese nicht
nachweislich von den Betreuungspersonen für die eigene Krankenbehandlung oder
für die Ausübung einer anderen Tätigkeit als die Betreuung der Sportler – wie
etwa bei Ärzten für die medizinische Behandlung in Notfällen – benötigt werden
oder den Sportlern für deren Besitz keine Ausnahmegenehmigung gemäß § 18 gewährt
wurde,
6. Sportler oder deren
Betreuungspersonen auf einen Teil des Dopingkontrollverfahrens unzulässig
Einfluss nehmen oder dies nur versuchen oder
7. Sportler oder deren
Betreuungspersonen gegen das Verbot gemäß § 5a des Arzneimittelgesetzes, BGBl.
Nr. 185/1983, verstoßen.
(3) Die Bestimmungen
gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 gelten auch für Tiere bei Sportarten, in denen Tiere an
Wettkämpfen teilnehmen; ebenso Abs. 2 Z 4, wenn der Sportler, der Tierhalter
oder der zum Zeitpunkt der Dopingkontrolle für das Tier Verantwortliche ohne
zwingenden Grund bei einer rechtmäßig angeordneten Dopingkontrolluntersuchung
am Tier nicht mitwirkt.
(4) Im Interesse des
fairen sportlichen Wettbewerbs haben der Sportler, der Tierhalter und der für
das Tier Verantwortliche dafür zu sorgen, dass keine verbotenen Wirkstoffe in
den Körper des Tieres gelangen und keine verbotenen Methoden am Tier angewendet
werden.“
4. In § 17 Abs. 1, 1.
Satz, ist die Wortfolge „zu bestimmen“ durch die Wortfolge „mittels Vertrag zu
beauftragen“ zu ersetzen.
5. In § 17 Abs. 4 Z 3
werden nach dem Wort „ihm“ das Wort „schriftlich“ und nach dem Wort „verlangt“
die Wortfolge „und von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung gemäß § 19
Abs. 5 angeordnet“ eingefügt.
6. § 18 lautet:
Medizinische
Ausnahmegenehmigungen
§ 18. (1) Ist bei Krankheit des Sportlers oder Tieres bei Sportarten, in denen Tiere an Wettkämpfen teilnehmen, die Verabreichung von Arzneimitteln mit verbotenen Wirkstoffen oder Anwendung einer verbotenen Methode nach ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Diagnose erforderlich, hat der Sportler vor Verabreichung unverzüglich bei