Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 146. Sitzung / Seite 69

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der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung mit den entsprechenden medizinischen Unterlagen einen Antrag auf Erteilung einer medizinischen Ausnahmegenehmigung zu stellen, sofern nicht nach den Regelungen des zuständigen internationalen Sportfach­verbandes dieser für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung zuständig ist.

(2) Die Entscheidung ist entsprechend dem internationalen Standard für Ausnahmege­nehmigungen innerhalb von 21 Tagen zu treffen und dem Sportler schriftlich mitzutei­len. Die Genehmigung ist auf die Dauer der notwendigen Behandlung befristet, maxi­mal jedoch für ein Jahr, zu erteilen. Der Sportler ist vom Verstoß gegen die entspre­chende Anti-Doping-Regelung nur dann befreit, wenn er vor der Teilnahme an einem Wettkampf und vor Beginn einer bei ihm durchzuführenden Dopingkontrolluntersu­chung die Ausnahmegenehmigung der Wettkampfleitung bzw. dem Dopingkontroll­organ vorlegt.

(3) Zur Entscheidung über Anträge auf medizinische Ausnahmegenehmigung hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung – ausgenommen in den Fällen gemäß Abs. 4 – ein unabhängiges Ärztekomitee, dem mindestens drei Ärzte mit entsprechender Erfah­rung in der Behandlung und Betreuung von Sportlern und fundierten klinischen und sportmedizinischen Kenntnissen angehören, heranzuziehen. Bei Ausnahmegenehmi­gungen im Zusammenhang mit zahnärztlichen Behandlungen hat das Ärztekomitee aus mindestens drei Zahnärzten und bei Ausnahmegenehmigungen für Tiere hat das Ärztekomitee aus mindestens drei Tierärzten mit entsprechender Erfahrung zu be­stehen.

(4) Ist zur medizinischen Behandlung nur die Verabreichung von Arzneimittel mit Beta-2-Agonisten (Formoterol, Salbutamol, Salmeterol und Terbutalin) durch Inhalation oder die Verabreichung von Glukokortikosteroide über nicht-systemische Verabreichungs­wege erforderlich, so ist dem Antrag auf Ausnahmegenehmigung gemäß Abs. 1 Fol­gendes beizulegen:

1. das ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Attest mit der Diagnose der Krankheit,

2. die Ergebnisse der im Zusammenhang mit der Diagnose allenfalls durchgeführten Tests,

3. der Name des zur Verabreichung vorgesehenen Arzneimittels,

4. die Begründung, warum kein anderes Arzneimittel ohne derartige Wirkstoffe verab­reicht wird und

5. die Dosierung sowie die Art und Dauer der notwendigen Anwendung des Arzneimit­tels.

(5) Ausnahmsweise kann eine medizinische Ausnahmegenehmigung nachträglich be­antragt werden, wenn die Verabreichung von Arzneimitteln mit verbotenen Wirkstoffen oder Anwendung einer verbotenen Methode zur Notfallbehandlung oder Behandlung einer akuten Krankheit erforderlich war. Die Anzeige der Notfallbehandlung oder aku­ten Erkrankung hat unverzüglich schriftlich, spätestens jedoch vor der Teilnahme am Wettkampf, an die nach Abs. 1 zuständige Einrichtung zu erfolgen.“

7. § 21 Abs. 1 Z 1 bis 5 lauten:

„1. Proben entsprechend den internationalen Standards analysiert werden,

2. mit der Analyse der Probe unverzüglich begonnen und deren Ergebnis nach dem je­weils aktuellen Stand der Wissenschaft so rasch wie möglich festgestellt wird,

3. die „B-Probe“ sicher und sachgerecht verwahrt wird,

4. das Ergebnis der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zugeleitet wird und

 


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