der Unabhängigen
Dopingkontrolleinrichtung mit den entsprechenden medizinischen Unterlagen einen
Antrag auf Erteilung einer medizinischen Ausnahmegenehmigung zu stellen, sofern
nicht nach den Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes dieser
für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung zuständig ist.
(2) Die Entscheidung
ist entsprechend dem internationalen Standard für Ausnahmegenehmigungen
innerhalb von 21 Tagen zu treffen und dem Sportler schriftlich mitzuteilen.
Die Genehmigung ist auf die Dauer der notwendigen Behandlung befristet, maximal
jedoch für ein Jahr, zu erteilen. Der Sportler ist vom Verstoß gegen die
entsprechende Anti-Doping-Regelung nur dann befreit, wenn er vor der Teilnahme
an einem Wettkampf und vor Beginn einer bei ihm durchzuführenden
Dopingkontrolluntersuchung die Ausnahmegenehmigung der Wettkampfleitung bzw.
dem Dopingkontrollorgan vorlegt.
(3) Zur Entscheidung
über Anträge auf medizinische Ausnahmegenehmigung hat die Unabhängige
Dopingkontrolleinrichtung – ausgenommen in den Fällen gemäß Abs. 4 – ein
unabhängiges Ärztekomitee, dem mindestens drei Ärzte mit entsprechender Erfahrung
in der Behandlung und Betreuung von Sportlern und fundierten klinischen und
sportmedizinischen Kenntnissen angehören, heranzuziehen. Bei Ausnahmegenehmigungen
im Zusammenhang mit zahnärztlichen Behandlungen hat das Ärztekomitee aus
mindestens drei Zahnärzten und bei Ausnahmegenehmigungen für Tiere hat das
Ärztekomitee aus mindestens drei Tierärzten mit entsprechender Erfahrung zu bestehen.
(4) Ist zur
medizinischen Behandlung nur die Verabreichung von Arzneimittel mit
Beta-2-Agonisten (Formoterol, Salbutamol, Salmeterol und Terbutalin) durch
Inhalation oder die Verabreichung von Glukokortikosteroide über
nicht-systemische Verabreichungswege erforderlich, so ist dem Antrag auf
Ausnahmegenehmigung gemäß Abs. 1 Folgendes beizulegen:
1. das ärztliche,
zahnärztliche oder tierärztliche Attest mit der Diagnose der Krankheit,
2. die Ergebnisse der
im Zusammenhang mit der Diagnose allenfalls durchgeführten Tests,
3. der Name des zur
Verabreichung vorgesehenen Arzneimittels,
4. die Begründung,
warum kein anderes Arzneimittel ohne derartige Wirkstoffe verabreicht wird und
5. die Dosierung sowie
die Art und Dauer der notwendigen Anwendung des Arzneimittels.
(5) Ausnahmsweise kann
eine medizinische Ausnahmegenehmigung nachträglich beantragt werden, wenn die
Verabreichung von Arzneimitteln mit verbotenen Wirkstoffen oder Anwendung einer
verbotenen Methode zur Notfallbehandlung oder Behandlung einer akuten Krankheit
erforderlich war. Die Anzeige der Notfallbehandlung oder akuten Erkrankung hat
unverzüglich schriftlich, spätestens jedoch vor der Teilnahme am Wettkampf, an
die nach Abs. 1 zuständige Einrichtung zu erfolgen.“
7. § 21 Abs. 1 Z 1 bis
5 lauten:
„1. Proben
entsprechend den internationalen Standards analysiert werden,
2. mit der Analyse der
Probe unverzüglich begonnen und deren Ergebnis nach dem jeweils aktuellen
Stand der Wissenschaft so rasch wie möglich festgestellt wird,
3. die „B-Probe“
sicher und sachgerecht verwahrt wird,
4. das Ergebnis der
Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zugeleitet wird und