5. Verschwiegenheit
über die Tätigkeit im Rahmen der Dopingkontrollen gewahrt wird, soweit keine
Entbindung durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung erfolgt ist.“
8. In § 21 Abs. 2 Z 3
werden in lit. a nach dem Wort „verlangen“ ein Beistrich eingefügt und die
Wortfolge „und falls er dies unterlässt,“ durch das Wort „widrigenfalls“
ersetzt; in lit. b entfällt der Beistrich.
9. § 24 Abs. 2 Z 5
lautet:
„5. bei ärztlichen
oder zahnärztlichen Behandlungen den Arzt bzw. Zahnarzt darauf aufmerksam zu
machen, vor Verabreichung von Arzneimitteln über die darin enthaltenen
verbotenen Wirkstoffe zu informieren,“
10. In § 24 Abs. 2 Z 6
tritt anstelle des Punktes das Wort „und“ und wird folgende Ziffer 7 angefügt:
„7. die ausdrückliche
Zustimmung zur Verarbeitung von Gesundheitsdaten zu erteilen, die im
Zusammenhang mit der Analyse von Dopingproben und im Zusammenhang mit der
Gewährung der medizinischen Ausnahmegenehmigung gemäß § 18 anfallen.“
11. § 25 lautet:
„Informationspflicht
der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte
§ 25. (1) Ist bei der
Behandlung durch einen Arzt oder Zahnarzt, der für einen Sportverein oder eine
Vereinigung gemäß § 9 tätig ist oder der einen Leistungssportler ärztlich oder
zahnärztlich betreut, die Verabreichung von Arzneimitteln erforderlich, die
verbotene Wirkstoffe gemäß Anti-Doping-Konvention enthalten, so hat er den
Betroffenen darüber zu informieren, sofern sich dieser als Leistungssportler
gegenüber dem behandelnden Arzt oder Zahnarzt deklariert hat. Ist die
Verabreichung eines Arzneimittels für die ärztliche oder zahnärztliche
Behandlung unabdingbar, hat der behandelnde Arzt bzw. Zahnarzt dem
Leistungssportler darüber eine Bestätigung auszustellen.
(2) Die
Informationspflicht gemäß Abs. 1 erster Satz besteht nicht in Notfällen.
(3) Abs. 1 und 2
gelten sinngemäß für Tierärzte, die für einen Sportverein oder eine Vereinigung
gemäß § 9 tätig sind oder die veterinärmedizinisch die für den Wettkampfeinsatz
vorgesehenen Tiere betreuen. Die Informationspflicht besteht in diesen Fällen
gegenüber dem Leistungssportler, dem Tierhalter oder gegenüber dem für das Tier
Verantwortlichen.“
Begründung
Zu Ziffer 1:
Der Entfall der
Anführungszeichen bei den Bezeichnungen Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung
und Unabhängige Schiedskommission ist aus technischen Gründen im Zusammenhang
mit dem E-Recht erforderlich.
Zu Ziffer 2:
Die geänderte
Schreibweise entspricht der offiziellen Schreibweise der Anti-Doping-Konvention
des Europarates.
Zu Ziffer 3 (Änderung
der § 14 Abs. 2 bis 4):
Die Änderungen erfolgen
vor allem aus sprachlichen Gründen.
Ergänzend ist zum Begriff „ohne zwingenden Grund“ in Abs. 2 Z 4 festzuhalten, dass dieser Begriff ebenso wie der Begriff „ohne wichtigen Grund“ in der österreichischen