Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 146. Sitzung / Seite 70

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5. Verschwiegenheit über die Tätigkeit im Rahmen der Dopingkontrollen gewahrt wird, soweit keine Entbindung durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung erfolgt ist.“

8. In § 21 Abs. 2 Z 3 werden in lit. a nach dem Wort „verlangen“ ein Beistrich eingefügt und die Wortfolge „und falls er dies unterlässt,“ durch das Wort „widrigenfalls“ ersetzt; in lit. b entfällt der Beistrich.

9. § 24 Abs. 2 Z 5 lautet:

„5. bei ärztlichen oder zahnärztlichen Behandlungen den Arzt bzw. Zahnarzt darauf aufmerksam zu machen, vor Verabreichung von Arzneimitteln über die darin enthalte­nen verbotenen Wirkstoffe zu informieren,“

10. In § 24 Abs. 2 Z 6 tritt anstelle des Punktes das Wort „und“ und wird folgende Ziffer 7 angefügt:

„7. die ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung von Gesundheitsdaten zu erteilen, die im Zusammenhang mit der Analyse von Dopingproben und im Zusammenhang mit der Gewährung der medizinischen Ausnahmegenehmigung gemäß § 18 anfallen.“

11. § 25 lautet:

„Informationspflicht der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte

§ 25. (1) Ist bei der Behandlung durch einen Arzt oder Zahnarzt, der für einen Sportver­ein oder eine Vereinigung gemäß § 9 tätig ist oder der einen Leistungssportler ärztlich oder zahnärztlich betreut, die Verabreichung von Arzneimitteln erforderlich, die verbo­tene Wirkstoffe gemäß Anti-Doping-Konvention enthalten, so hat er den Betroffenen darüber zu informieren, sofern sich dieser als Leistungssportler gegenüber dem behan­delnden Arzt oder Zahnarzt deklariert hat. Ist die Verabreichung eines Arzneimittels für die ärztliche oder zahnärztliche Behandlung unabdingbar, hat der behandelnde Arzt bzw. Zahnarzt dem Leistungssportler darüber eine Bestätigung auszustellen.

(2) Die Informationspflicht gemäß Abs. 1 erster Satz besteht nicht in Notfällen.

(3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für Tierärzte, die für einen Sportverein oder eine Vereinigung gemäß § 9 tätig sind oder die veterinärmedizinisch die für den Wettkampf­einsatz vorgesehenen Tiere betreuen. Die Informationspflicht besteht in diesen Fällen gegenüber dem Leistungssportler, dem Tierhalter oder gegenüber dem für das Tier Verantwortlichen.“

Begründung

Zu Ziffer 1:

Der Entfall der Anführungszeichen bei den Bezeichnungen Unabhängige Dopingkon­trolleinrichtung und Unabhängige Schiedskommission ist aus technischen Gründen im Zusammenhang mit dem E-Recht erforderlich.

Zu Ziffer 2:

Die geänderte Schreibweise entspricht der offiziellen Schreibweise der Anti-Doping-Konvention des Europarates.

Zu Ziffer 3 (Änderung der § 14 Abs. 2 bis 4):

Die Änderungen erfolgen vor allem aus sprachlichen Gründen.

Ergänzend ist zum Begriff „ohne zwingenden Grund“ in Abs. 2 Z 4 festzuhalten, dass dieser Begriff ebenso wie der Begriff „ohne wichtigen Grund“ in der österreichischen


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