Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 146. Sitzung / Seite 71

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Rechtsordnung als unbestimmte Gesetzesbegriffe vielfach verwendet werden, die im Einzelfall auszulegen sind. Der Begriff „ohne zwingenden Grund“ ist gleich zu setzen mit dem Begriff „ohne wichtigen Grund“. Grundsätzlich wird im Einzelfall zwischen den Interessen des Sportlers (der Betreuungsperson), die im Falle einer Durchführung der Dopingkontrolle verletzt werden würden, und den Interessen an der Sicherstellung der Fairness im Sport durch Dopingkontrolluntersuchungen abzuwägen sein. Nur wenn die Durchführung der Dopingkontrolle zu einer unvorhergesehenen übermäßigen Beein­trächtigung der Interessen und anderer Pflichten des Sportlers (der Betreuungsperson) führen würde, ist die Verweigerung der Mitwirkung gerechtfertigt. So wird die Verweige­rung an der Mitwirkung an der Dopingkontrolluntersuchung zu Recht erfolgen, soweit dem Sportler die Mitwirkung aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar ist; ebenso wenn dadurch wichtige Fürsorgepflichten gegenüber Familienangehörigen verletzt wer­den würden. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn ein Familienangehöriger aufgrund einer akut aufgetretenen Erkrankung oder eines Unfalls dringend einer Betreuung durch den Sportler (Betreuungsperson) bedarf.

Weiters wurde in Abs. 2 Z 5 zur Klarstellung eingefügt, dass ein Sportler kein Doping­vergehen begeht, wenn er Arzneimitteln mit Wirkstoffen besitzt, für die er eine Ausnah­megenehmigung gemäß § 18 von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung erhal­ten hat.

Im Abs. 4 wurde auf Anregung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen zu­sätzlich der Tierhalter aufgenommen.

Zu Ziffer 4 (Änderung des § 17 Abs. 1):

Durch die vorgesehene Änderung soll klargestellt werden, dass die Heranziehung der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung nicht durch einen hoheitlichen, sondern durch einen zivilrechtlichen Rechtsakt erfolgt.

Zu Ziffer 5 (Ergänzung des § 17 Abs. 4 Z 3):

Die vorgesehene Ergänzung dient der Klarstellung.

Zu Ziffer 6 (Änderung des § 18):

Die Änderungen sind vorwiegend sprachlicher Natur.

Im Abs. 1 wurde auf Anregung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen zu­sätzlich eine Anpassung vorgenommen, als nunmehr streng zwischen ärztlicher Tätig­keit und zahnärztlicher Tätigkeit zu unterscheiden ist.

Aus diesem Grund ist im Abs. 3 eine eigene Kommission vorgesehen, die sich aus Zahnärzten zusammensetzt, für Ausnahmegenehmigung bei der Notwendigkeit der Einnahme von Arzneimitteln mit verbotenen Wirkstoffen im Zusammenhang mit zahn­ärztlichen Behandlungen.

Im Abs. 4 wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass es international üblich ist, dass bei der Einnahme von Arzneimitteln mit verbotenen Wirkstoffen zur Behandlung von in Athletenkreisen weit verbreiteten Krankheiten, die Ausnahmegenehmigung ohne Zuziehung der Ärztekommission durch die Unabhängige Dopingeinrichtung erfolgt. Die vorgesehene Regelung lehnt sich an den von der WADA festgelegten Standards für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zur therapeutischen Anwendung an.

Zu Ziffer 7 (Änderung § 21 Abs. 1 Z 1 bis 5):

Die vorgesehene Änderung umfasst nicht den Einleitungssatz des Abs. 1, sondern nur die Regelungen in den einzelnen Ziffern. Sie sind rein sprachlicher Natur.

Zu Ziffer 8 (Änderung des § 21 Abs. 2 Z 3):

Die vorgesehene Änderung ist rein sprachlicher Natur.

 


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