Rechtsordnung als
unbestimmte Gesetzesbegriffe vielfach verwendet werden, die im Einzelfall
auszulegen sind. Der Begriff „ohne zwingenden Grund“ ist gleich zu setzen mit
dem Begriff „ohne wichtigen Grund“. Grundsätzlich wird im Einzelfall zwischen
den Interessen des Sportlers (der Betreuungsperson), die im Falle einer
Durchführung der Dopingkontrolle verletzt werden würden, und den Interessen an
der Sicherstellung der Fairness im Sport durch Dopingkontrolluntersuchungen
abzuwägen sein. Nur wenn die Durchführung der Dopingkontrolle zu einer
unvorhergesehenen übermäßigen Beeinträchtigung der Interessen und anderer
Pflichten des Sportlers (der Betreuungsperson) führen würde, ist die
Verweigerung der Mitwirkung gerechtfertigt. So wird die Verweigerung an der Mitwirkung
an der Dopingkontrolluntersuchung zu Recht erfolgen, soweit dem Sportler die
Mitwirkung aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar ist; ebenso wenn dadurch
wichtige Fürsorgepflichten gegenüber Familienangehörigen verletzt werden
würden. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn ein Familienangehöriger aufgrund
einer akut aufgetretenen Erkrankung oder eines Unfalls dringend einer Betreuung
durch den Sportler (Betreuungsperson) bedarf.
Weiters wurde in Abs. 2
Z 5 zur Klarstellung eingefügt, dass ein Sportler kein Dopingvergehen begeht,
wenn er Arzneimitteln mit Wirkstoffen besitzt, für die er eine Ausnahmegenehmigung
gemäß § 18 von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung erhalten hat.
Im Abs. 4 wurde auf
Anregung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen zusätzlich der
Tierhalter aufgenommen.
Zu Ziffer 4 (Änderung
des § 17 Abs. 1):
Durch die vorgesehene
Änderung soll klargestellt werden, dass die Heranziehung der Unabhängigen
Dopingkontrolleinrichtung nicht durch einen hoheitlichen, sondern durch einen
zivilrechtlichen Rechtsakt erfolgt.
Zu Ziffer 5 (Ergänzung
des § 17 Abs. 4 Z 3):
Die vorgesehene
Ergänzung dient der Klarstellung.
Zu Ziffer 6 (Änderung
des § 18):
Die Änderungen sind
vorwiegend sprachlicher Natur.
Im Abs. 1 wurde auf
Anregung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen zusätzlich eine
Anpassung vorgenommen, als nunmehr streng zwischen ärztlicher Tätigkeit und
zahnärztlicher Tätigkeit zu unterscheiden ist.
Aus diesem Grund ist im
Abs. 3 eine eigene Kommission vorgesehen, die sich aus Zahnärzten
zusammensetzt, für Ausnahmegenehmigung bei der Notwendigkeit der Einnahme von
Arzneimitteln mit verbotenen Wirkstoffen im Zusammenhang mit zahnärztlichen
Behandlungen.
Im Abs. 4 wurde dem
Umstand Rechnung getragen, dass es international üblich ist, dass bei der
Einnahme von Arzneimitteln mit verbotenen Wirkstoffen zur Behandlung von in
Athletenkreisen weit verbreiteten Krankheiten, die Ausnahmegenehmigung ohne
Zuziehung der Ärztekommission durch die Unabhängige Dopingeinrichtung erfolgt.
Die vorgesehene Regelung lehnt sich an den von der WADA festgelegten Standards
für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zur therapeutischen Anwendung an.
Zu Ziffer 7 (Änderung §
21 Abs. 1 Z 1 bis 5):
Die vorgesehene Änderung
umfasst nicht den Einleitungssatz des Abs. 1, sondern nur die Regelungen in den
einzelnen Ziffern. Sie sind rein sprachlicher Natur.
Zu Ziffer 8 (Änderung
des § 21 Abs. 2 Z 3):
Die vorgesehene
Änderung ist rein sprachlicher Natur.