Zu Ziffer 9 und 11
(Änderung des § 24 Abs. 2 Z 5 und des § 25):
Die Änderungen
erfolgen auf Anregung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen. Sie
liegen vor allem darin begründet, dass nunmehr streng zwischen ärztlicher und
zahnärztlicher Tätigkeit zu unterscheiden ist und die Zahnärzte nicht mehr zur
Berufsgruppe der Ärzte gehören und eine eigene Berufsgruppe darstellen.
Zu Ziffer 10
(Ergänzung des § 24 Abs. 2 durch Ziffer 7):
Nach der EU-Datenschutzrichtlinie sind Gesundheitsdaten sensible Daten. Aus diesem Grund ist die ausdrückliche Zustimmung des Sportlers erforderlich, damit die bei der Analyse von Urin- oder Blutproben sowie bei der medizinischen Ausnahmegenehmigung anfallenden Gesundheitsdaten verarbeitet werden dürfen.
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Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Als nächster Redner zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Dr. Wittmann.
14.07
Abgeordneter Dr. Peter Wittmann (SPÖ): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Staatssekretär! Hohes Haus! An die Spitze meiner Ausführungen möchte ich den Dank an die Beamtenschaft des Bundeskanzleramtes stellen, die da wirklich hervorragende Arbeit geleistet hat – und das in einer Materie, in der es keine vergleichbaren Gesetzesvorhaben gab: weder in Österreich noch in Europa. Daher mein Dank insbesondere an den Herrn Dr. Schittengruber, aber auch an alle Fraktionen, die daran mitgearbeitet haben. Es war ein sehr, sehr konstruktives Klima, das zu einem meiner Meinung nach modernen und hervorragenden Gesetz geführt hat. (Beifall bei der SPÖ sowie bei Abgeordneten der ÖVP und der Freiheitlichen.)
Zum Inhalt: Die Regelung bei Dopingvergehen kann in zweierlei Form geschehen. In der einen Form wird die Materie im Strafrecht angesiedelt, und das strafrechtliche Verfahren jedes Einzelstaates führt dann entweder zu einer Verurteilung oder zu einem Freispruch. Das bedeutet aber, dass jeder Einsatz gegen den Sportler, gegen Betreuer, gegen das Umfeld des Sportlers eigentlich wie in einem schlechten Kriminalfilm aussieht, weil bei einem solchen Einsatz der Sportler, aber auch seine Umgebung kriminalisiert wird. Wir kennen alle die Bilder aus Italien. Italien ist gemeinsam mit Frankreich und Belgien ein Land, das diese Materie im Strafrecht geregelt hat. Diese drei Länder sind jene Länder in Europa, die den Ansatz der Anti-Dopingregelungen über das Strafrecht gewählt haben. – Ich meine, dass dieser Ansatz falsch ist, weil das zu einer Kriminalisierung der Sportler und zu einer Kriminalisierung im Bereich des Sports führt.
Wir in Österreich haben uns für den anderen Weg entschieden, nämlich für den zivilrechtlichen Weg, ein Weg, der die Sportler nicht kriminalisiert und insbesondere das Umfeld der Sportler im Auge hat: Trainer, Ärzte, Betreuer, andere Menschen, die im Zusammenhang mit dem Sportler ihren Dienst versehen.
Das bedeutet wiederum, dass es hier nicht zu strafrechtlichen Verfolgungsmaßnahmen im herkömmlichen Sinn kommt. Natürlich gibt es auch schon bestehende strafrechtliche Bestimmungen im Arzneimittelgesetz. Letztendlich jedoch hat man sich zum Zivilrechtsweg durchgerungen, ein Weg, der insbesondere von den Sportverbänden getragen werden muss und auf die internationalen Bestimmungen abzielt, sodass diese internationalen Bestimmungen in das österreichische Gesetz transformiert werden.
Das Bundes-Sportförderungsgesetz hat sich dafür angeboten, ein Anti-Doping-Gesetz einzugliedern, und wir haben dabei auf die bestehenden internationalen Konventionen