Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 146. Sitzung / Seite 72

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Zu Ziffer 9 und 11 (Änderung des § 24 Abs. 2 Z 5 und des § 25):

Die Änderungen erfolgen auf Anregung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen. Sie liegen vor allem darin begründet, dass nunmehr streng zwischen ärztlicher und zahnärztlicher Tätigkeit zu unterscheiden ist und die Zahnärzte nicht mehr zur Be­rufsgruppe der Ärzte gehören und eine eigene Berufsgruppe darstellen.

Zu Ziffer 10 (Ergänzung des § 24 Abs. 2 durch Ziffer 7):

Nach der EU-Datenschutzrichtlinie sind Gesundheitsdaten sensible Daten. Aus diesem Grund ist die ausdrückliche Zustimmung des Sportlers erforderlich, damit die bei der Analyse von Urin- oder Blutproben sowie bei der medizinischen Ausnahmegenehmi­gung anfallenden Gesundheitsdaten verarbeitet werden dürfen.

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Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Als nächster Redner zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Dr. Wittmann.

 


14.07.31

Abgeordneter Dr. Peter Wittmann (SPÖ): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehr­ter Herr Staatssekretär! Hohes Haus! An die Spitze meiner Ausführungen möchte ich den Dank an die Beamtenschaft des Bundeskanzleramtes stellen, die da wirklich her­vorragende Arbeit geleistet hat – und das in einer Materie, in der es keine vergleich­baren Gesetzesvorhaben gab: weder in Österreich noch in Europa. Daher mein Dank insbesondere an den Herrn Dr. Schittengruber, aber auch an alle Fraktionen, die daran mitgearbeitet haben. Es war ein sehr, sehr konstruktives Klima, das zu einem meiner Meinung nach modernen und hervorragenden Gesetz geführt hat. (Beifall bei der SPÖ sowie bei Abgeordneten der ÖVP und der Freiheitlichen.)

Zum Inhalt: Die Regelung bei Dopingvergehen kann in zweierlei Form geschehen. In der einen Form wird die Materie im Strafrecht angesiedelt, und das strafrechtliche Ver­fahren jedes Einzelstaates führt dann entweder zu einer Verurteilung oder zu einem Freispruch. Das bedeutet aber, dass jeder Einsatz gegen den Sportler, gegen Be­treuer, gegen das Umfeld des Sportlers eigentlich wie in einem schlechten Kriminalfilm aussieht, weil bei einem solchen Einsatz der Sportler, aber auch seine Umgebung kri­minalisiert wird. Wir kennen alle die Bilder aus Italien. Italien ist gemeinsam mit Frank­reich und Belgien ein Land, das diese Materie im Strafrecht geregelt hat. Diese drei Länder sind jene Länder in Europa, die den Ansatz der Anti-Dopingregelungen über das Strafrecht gewählt haben. – Ich meine, dass dieser Ansatz falsch ist, weil das zu einer Kriminalisierung der Sportler und zu einer Kriminalisierung im Bereich des Sports führt.

Wir in Österreich haben uns für den anderen Weg entschieden, nämlich für den zivil­rechtlichen Weg, ein Weg, der die Sportler nicht kriminalisiert und insbesondere das Umfeld der Sportler im Auge hat: Trainer, Ärzte, Betreuer, andere Menschen, die im Zusammenhang mit dem Sportler ihren Dienst versehen.

Das bedeutet wiederum, dass es hier nicht zu strafrechtlichen Verfolgungsmaßnahmen im herkömmlichen Sinn kommt. Natürlich gibt es auch schon bestehende strafrecht­liche Bestimmungen im Arzneimittelgesetz. Letztendlich jedoch hat man sich zum Zivil­rechtsweg durchgerungen, ein Weg, der insbesondere von den Sportverbänden getra­gen werden muss und auf die internationalen Bestimmungen abzielt, sodass diese in­ternationalen Bestimmungen in das österreichische Gesetz transformiert werden.

Das Bundes-Sportförderungsgesetz hat sich dafür angeboten, ein Anti-Doping-Gesetz einzugliedern, und wir haben dabei auf die bestehenden internationalen Konventionen


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