Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 146. Sitzung / Seite 76

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dopt zu haben, erfasst sind. Die Causa Walter Mayer – ich glaube, das kann man be­haupten – hätte so nicht stattfinden können, hätten wir dieses Gesetz schon gehabt.

Jetzt liegt es hier. Kollege Wittmann hat schon angesprochen, dass natürlich die Frage der Dopinggesetzgebung etwas sehr Heikles ist. Das glaube ich auch, weil auf der einen Seite der Schutz der Privatsphäre natürlich etwas ist, was in der Rechtsordnung gewährleistet sein muss, auf der anderen Seite aber der sportliche Wettbewerb einem sehr strengen Reglement unterliegt, wie das auch Kollege Lichtenecker, der ja selbst Sportler ist und weiß, wovon er spricht, betont hat. Besonders angenehm wird es nicht sein, wenn man jeden Tag melden muss, was man vorhat, was man macht, wo man sich aufhält, und de facto 24 Stunden, rund um die Uhr, für Dopingkontrollen zur Verfü­gung stehen muss.

Auf der anderen Seite ist eben auch die Grenze insofern gegeben, als jeder, der im Spitzensport tätig ist, auch eine Möglichkeit haben will, ohne dass er sich gesundheit­lich völlig ruiniert, diesen Sport auszuüben – und wenn hier nicht klare Regelungen ge­schaffen werden, dann ist natürlich die Gefahr, dass Doping in breitem Ausmaß statt­findet, wenn es leistungssteigernd wirkt, umso mehr gegeben.

Dieser Mittelweg ist, glaube ich, mit diesem Gesetz gut gelungen, indem es auf der einen Seite doch einen Rechtsschutz, klare Regelungen und ein Schiedsgerichtsver­fahren für die Betroffenen gibt, auf der anderen Seite aber doch ziemlich klar zum Aus­druck gebracht wird, dass Doping im Sport nicht toleriert wird.

Was den Inhalt selbst betrifft, so gibt es zwei Punkte, die wir im Ausschuss noch inten­siver diskutiert haben, wo es aber leider noch zu keiner für uns hundertprozentig befrie­digenden Regelung gekommen ist. Ich möchte die beiden Punkte im Folgenden kurz erwähnen sowie auch einen Abänderungsantrag einbringen.

Dieser Punkt bezieht sich auf die Formulierung, dass eine Dopingprobe nicht ohne zwingenden Grund verweigert werden kann. Jetzt wissen wir zwar, dass diese Formu­lierung „ohne zwingenden Grund“ auch im WADA-Regulativ steht – das stimmt. Auf der anderen Seite ist aber das eine eine private Vereinigung, die ihre eigenen Normen hat, und das andere sind österreichische Gerichte, die entscheiden werden. Und wie öster­reichische Gerichte die Formulierung „ohne zwingenden Grund“ auslegen werden, ist nach wie vor unklar, und es ist kein Wunder, dass die prominentesten Doping-Experten in Österreich, Herr Holdhaus und Herr Demel, beide darauf aufmerksam gemacht ha­ben, dass sie diese Formulierung aus dem Gesetz herausnehmen würden.

Die Erläuterungen, die jetzt dazugekommen sind, dass das in medizinisch begründeten Fällen stattfinden kann, sind eine gewisse Sicherheit – ja, das glaube ich auch –, aller­dings steht das eben nicht im Gesetz, sondern in den Erläuterungen. Ob allerdings ein Gericht dann immer so entscheiden wird, wie die Erläuterungen eines Gesetzes es vor­sehen würden, das ist ein ganz anderes Kapitel. Die Befürchtung, die nach wie vor besteht, ist also, dass, wenn Rechtsverfahren geführt werden und Gerichte darüber entscheiden, ob eine Dopingprobe aus zwingendem Grund nicht abgegeben worden ist, dies nach wie vor in eine ziemliche Querlage zu den internationalen Bestimmungen kommen könnte. Wir würden daher vorschlagen, dass wir diesen einen Punkt auch noch verändern.

Ich bringe daher folgenden Antrag ein:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Brosz, Freundinnen und Freunde zum Bericht 1416 d.B. (XXII. GP) des Ausschusses für Sportangelegenheiten über den Entwurf eines Bundesgesetzes,


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