Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 149. Sitzung / Seite 11

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Ausstiegskosten sind damit fast so hoch wie der vom Rechnungshof erhobene Cash-Neutral-Preis.

Geht man nun davon aus, dass im Kaufvertrag ein pauschalierter Schadenersatz – unabhängig von den tatsächlich entstandenen Kosten des Lieferanten – vereinbart wurde, stellt dies ein derartiges Ungleichgewicht zwischen den Vertragsparteien her, dass ein Verstoß gegen die guten Sitten samt daraus resultierender Nichtigkeit des Vertrages anzunehmen ist.

Auch der Umstand, dass für die Mängelfreiheit des gelieferten Kampfflugzeuges sowie der Nebenleistungen bloß ein Jahr garantiert wird, zeigt, dass durch das BMLV schlecht verhandelt wurde. Im Übrigen handelt es sich dabei um einen Aspekt, der aus unbekannten Gründen nicht in den Prüfbericht des Rechnungshofes eingeflossen ist.

Ein weiterer Vertragsmangel ist der Umstand, dass die Rechte an der Software, welche notwendig ist, um den Eurofighter zu bedienen, nicht in das Eigentum der Republik Österreich übertragen wurden und somit ein etwaiger Weiterverkauf von der Einwilligung des Erzeugers bzw. Lieferanten abhängig gemacht wurde.

Damit wird die Verwertung des nicht benötigten militärischen Materials ohne Zustim­mung des Lieferanten verunmöglicht. Dieser wesentliche Kritikpunkt findet sich ebenfalls nicht im Bericht des Rechnungshofes.

Eine Haftungsbegrenzung für Mängel und Mangelfolgeschäden (z.B. Folgeschäden eines möglichen Flugzeugabsturzes) des Erzeugers und Lieferanten wurde mit maximal 0,296 Milliarden Euro vereinbart. Ein darüber hinaus gehender Schaden im Zusammenhang mit den gegenständlichen Leistungen/Teilleistungen ist ausschließlich durch die Republik Österreich zu tragen. Ein weiterer Umstand, der daran zweifeln lässt, ob es sich bei diesem Vertragsverhältnis tatsächlich um eine gleichberechtigte vertragliche Beziehung handelt.

Dem im Vertrag fixierten Schadenersatz bei Vertragsrücktritt (1. November 2006: 45% der Gesamtkosten) steht eine minimale Pönale des Lieferanten für den Fall des Lieferverzuges gegenüber: Die Eurofighter Jagdflugzeug GmbH ist verpflichtet, eine Vertragsstrafe zu entrichten, wenn die geschuldete Leistung/Teilleistung nicht inner­halb von 60 Tagen nach dem vereinbarten Termin getätigt wird. Erst nach dem 61. Tag wird pro vollendeter Kalenderwoche 0,5 % des Wertes der ausstehenden Leistung als Vertragsstrafe vereinbart, dies begrenzt mit maximal 10% des Wertes.

In Summe ergeben die bekannt gewordenen Bestimmungen des Eurofighter-Liefervertrages ein extrem unausgewogenes Verhältnis der Vertragspflichten zu Lasten der Republik Österreich. Es ist daher nicht verwunderlich, dass Bundesminister Platter trotz entgegenstehender Verfassungsverpflichtung versuchte, den gegenständlichen Vertrag gegenüber Bundesrat und Nationalrat geheim zu halten.

Aber nicht nur das kaufmännische Versagen im Zuge der Vertragsverhandlungen, sondern auch technische und militärische Details stellen den blau-schwarzen Verteidi­gungsministern ein negatives Zeugnis hinsichtlich ihrer Führungs- und Verhandlungs­fähigkeit aus.

Der Rechnungshof hat in seinem Wahrnehmungsbericht hinsichtlich der Luftraum­überwachungsflugzeuge (Kaufverträge, Finanzierung, Gegengeschäftsvertrag) festge­stellt, dass

enorme Mängel bei der Vertragsgestaltung vorhanden sind, darunter auch ein so genannter „Einredeverzicht“, der bei Leistungsmängeln keine Einstellung der Raten­zahlung ermöglicht, und

 


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