Ausstiegskosten sind damit fast
so hoch wie der vom Rechnungshof erhobene Cash-Neutral-Preis.
Geht man nun davon aus, dass im Kaufvertrag ein
pauschalierter Schadenersatz – unabhängig von den tatsächlich entstandenen
Kosten des Lieferanten – vereinbart wurde, stellt dies ein derartiges
Ungleichgewicht zwischen den Vertragsparteien her, dass ein Verstoß gegen die
guten Sitten samt daraus resultierender Nichtigkeit des Vertrages anzunehmen
ist.
Auch der Umstand, dass für die Mängelfreiheit des
gelieferten Kampfflugzeuges sowie der Nebenleistungen bloß ein Jahr garantiert
wird, zeigt, dass durch das BMLV schlecht verhandelt wurde. Im Übrigen handelt
es sich dabei um einen Aspekt, der aus unbekannten Gründen nicht in den
Prüfbericht des Rechnungshofes eingeflossen ist.
Ein weiterer Vertragsmangel ist der Umstand, dass die
Rechte an der Software, welche notwendig ist, um den Eurofighter zu bedienen,
nicht in das Eigentum der Republik Österreich übertragen wurden und somit ein
etwaiger Weiterverkauf von der Einwilligung des Erzeugers bzw. Lieferanten
abhängig gemacht wurde.
Damit wird die Verwertung des nicht benötigten
militärischen Materials ohne Zustimmung des Lieferanten verunmöglicht. Dieser
wesentliche Kritikpunkt findet sich ebenfalls nicht im Bericht des Rechnungshofes.
Eine Haftungsbegrenzung für Mängel und Mangelfolgeschäden
(z.B. Folgeschäden eines möglichen Flugzeugabsturzes) des Erzeugers und
Lieferanten wurde mit maximal 0,296 Milliarden Euro vereinbart. Ein
darüber hinaus gehender Schaden im Zusammenhang mit den gegenständlichen
Leistungen/Teilleistungen ist ausschließlich durch die Republik Österreich zu
tragen. Ein weiterer Umstand, der daran zweifeln lässt, ob es sich bei diesem
Vertragsverhältnis tatsächlich um eine gleichberechtigte vertragliche Beziehung
handelt.
Dem im Vertrag fixierten Schadenersatz bei
Vertragsrücktritt (1. November 2006: 45% der Gesamtkosten) steht eine
minimale Pönale des Lieferanten für den Fall des Lieferverzuges gegenüber: Die
Eurofighter Jagdflugzeug GmbH ist verpflichtet, eine Vertragsstrafe zu
entrichten, wenn die geschuldete Leistung/Teilleistung nicht innerhalb von
60 Tagen nach dem vereinbarten Termin getätigt wird. Erst nach dem
61. Tag wird pro vollendeter Kalenderwoche 0,5 % des Wertes der
ausstehenden Leistung als Vertragsstrafe vereinbart, dies begrenzt mit maximal
10% des Wertes.
In Summe ergeben die bekannt gewordenen Bestimmungen des
Eurofighter-Liefervertrages ein extrem unausgewogenes Verhältnis der
Vertragspflichten zu Lasten der Republik Österreich. Es ist daher nicht
verwunderlich, dass Bundesminister Platter trotz entgegenstehender
Verfassungsverpflichtung versuchte, den gegenständlichen Vertrag gegenüber
Bundesrat und Nationalrat geheim zu halten.
Aber nicht nur das
kaufmännische Versagen im Zuge der Vertragsverhandlungen, sondern auch
technische und militärische Details stellen den blau-schwarzen Verteidigungsministern
ein negatives Zeugnis hinsichtlich ihrer Führungs- und Verhandlungsfähigkeit
aus.
Der Rechnungshof hat in seinem
Wahrnehmungsbericht hinsichtlich der Luftraumüberwachungsflugzeuge
(Kaufverträge, Finanzierung, Gegengeschäftsvertrag) festgestellt, dass
enorme Mängel bei der
Vertragsgestaltung vorhanden sind, darunter auch ein so genannter
„Einredeverzicht“, der bei Leistungsmängeln keine Einstellung der Ratenzahlung
ermöglicht, und