aus unbekannten Gründen nicht in den Prüfbericht des
Rechnungshofes eingeflossen ist.
Ein weiterer Vertragsmangel ist der Umstand, dass die
Rechte an der Software, welche notwendig ist um den Eurofighter zu bedienen,
nicht in das Eigentum der Republik Österreich übertragen wurden und somit der
Weiterverkauf von der Einwilligung des Erzeugers bzw. Lieferanten abhängig ist.
Damit wird die Verwertung des nicht benötigten militärischen Materials ohne
Zustimmung des Lieferanten verunmöglicht. Dieser wesentliche Kritikpunkt findet
sich nicht im Bericht des Rechnungshofes hinsichtlich der kommerziellen
Bestimmungen des Kaufvertrages.
Eine Haftungsbegrenzung für Mängel und Mangelfolgeschäden
(z.B. Folgeschäden eines möglichen Flugzeugabsturzes) des Erzeugers und Lieferanten
wurde mit maximal 0,296 Milliarden Euro vereinbart. Ein darüber hinaus
gehender Schaden im Zusammenhang mit den gegenständlichen
Leistungen/Teilleistungen wird ausschließlich durch die Republik Österreich
getragen. Ein Umstand, der daran zweifeln lässt, ob es sich bei diesem
Vertragsverhältnis tatsächlich um eine gleichberechtigte, wechselseitige
Beziehung handelt.
Dem im Vertrag fixierten Schadenersatz bei
Vertragsrücktritt (1. November 2006: 45% der Gesamtkosten) steht eine
minimale Pönale des Lieferanten für den Fall des Lieferverzuges gegenüber: die
Eurofighter Jagdflugzeug GmbH ist verpflichtet, eine Vertragsstrafe zu
entrichten, wenn die geschuldete Leistung/Teilleistung nicht innerhalb von
60 Tagen nach dem vereinbarten Termin getätigt wird. Erst nach dem
61. Tag wird pro vollendeter Kalenderwoche 0,5 % des Wertes der
ausstehenden Leistung als Vertragsstrafe vereinbart, dies begrenzt mit maximal
10% des Wertes.
Der österreichische Rechnungshof hat in seinem
Wahrnehmungsbericht hinsichtlich der Luftraumüberwachungsflugzeuge
(Kaufverträge, Finanzierung, Gegengeschäftsvertrag) festgestellt, dass
die Luftraumüberwachung für die nächsten 30 Jahre
nur eingeschränkt möglich ist;
neben den Finanzierungskosten von 2,167 Milliarden
Euro weitere 463 Mio Euro für Nebenbeschaffungskosten erforderlich sind;
die jährlichen Betriebskosten nur mit 50 Mio Euro
ausschließlich für Flugstunden berechnet wurden und sämtliche andere
Betriebskosten darin nicht enthalten sind;
enorme Mängel bei der Vertragsgestaltung vorhanden sind,
darunter auch ein sogenannter „Einredeverzicht“, der bei Leistungsmängeln
keine Einstellung der Ratenzahlung ermöglicht;
die Anzahl der militärischen Anforderungen, wie etwa
Ziele in der Nacht erkennen zu können oder Selbstschutz-Systeme, jährliche
Flugstunden, Pilotenausrüstungen und Betriebsstandorte, erheblich reduziert
wurde und Träger für Aufklärungseinrichtungen sowie Zusatztanks im Gegensatz
zur Angebotseinholung im Kaufvertrag nicht mehr vorgesehen waren.
Nicht zuletzt angesichts der wesentlichen Abänderungen im
kommerziellen Bereich erachtet der Rechnungshof die Vorgangsweise des BMLV als
mit hohen Risiko behaftet.
Ebenso wiesen die Erkenntnisse des Rechnungshofes
hinsichtlich des Vergabeverfahrens zur Beschaffung von 24 Kampfflugzeugen
erhebliche Mängel nach:
Musskriterien wurden in Sollkriterien ohne
nachvollziehbare Begründung umgewandelt;
neue Entscheidungskriterien wurden ohne nachvollziehbare
Dokumentation in das bereits laufende Vergabeverfahren einbezogen;