Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 149. Sitzung / Seite 63

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aus unbekannten Gründen nicht in den Prüfbericht des Rechnungshofes eingeflossen ist.

Ein weiterer Vertragsmangel ist der Umstand, dass die Rechte an der Software, welche notwendig ist um den Eurofighter zu bedienen, nicht in das Eigentum der Republik Österreich übertragen wurden und somit der Weiterverkauf von der Einwilligung des Erzeugers bzw. Lieferanten abhängig ist. Damit wird die Verwertung des nicht benötigten militärischen Materials ohne Zustimmung des Lieferanten verunmöglicht. Dieser wesentliche Kritikpunkt findet sich nicht im Bericht des Rechnungshofes hinsichtlich der kommerziellen Bestimmungen des Kaufvertrages.

Eine Haftungsbegrenzung für Mängel und Mangelfolgeschäden (z.B. Folgeschäden eines möglichen Flugzeugabsturzes) des Erzeugers und Lieferanten wurde mit maxi­mal 0,296 Milliarden Euro vereinbart. Ein darüber hinaus gehender Schaden im Zusammenhang mit den gegenständlichen Leistungen/Teilleistungen wird ausschließ­lich durch die Republik Österreich getragen. Ein Umstand, der daran zweifeln lässt, ob es sich bei diesem Vertragsverhältnis tatsächlich um eine gleichberechtigte, wechsel­seitige Beziehung handelt.

Dem im Vertrag fixierten Schadenersatz bei Vertragsrücktritt (1. November 2006: 45% der Gesamtkosten) steht eine minimale Pönale des Lieferanten für den Fall des Lieferverzuges gegenüber: die Eurofighter Jagdflugzeug GmbH ist verpflichtet, eine Vertragsstrafe zu entrichten, wenn die geschuldete Leistung/Teilleistung nicht inner­halb von 60 Tagen nach dem vereinbarten Termin getätigt wird. Erst nach dem 61. Tag wird pro vollendeter Kalenderwoche 0,5 % des Wertes der ausstehenden Leistung als Vertragsstrafe vereinbart, dies begrenzt mit maximal 10% des Wertes.

Der österreichische Rechnungshof hat in seinem Wahrnehmungsbericht hinsichtlich der Luftraumüberwachungsflugzeuge (Kaufverträge, Finanzierung, Gegengeschäfts­vertrag) festgestellt, dass

die Luftraumüberwachung für die nächsten 30 Jahre nur eingeschränkt möglich ist;

neben den Finanzierungskosten von 2,167 Milliarden Euro weitere 463 Mio Euro für Nebenbeschaffungskosten erforderlich sind;

die jährlichen Betriebskosten nur mit 50 Mio Euro ausschließlich für Flugstunden berechnet wurden und sämtliche andere Betriebskosten darin nicht enthalten sind;

enorme Mängel bei der Vertragsgestaltung vorhanden sind, darunter auch ein soge­nannter „Einredeverzicht“, der bei Leistungsmängeln keine Einstellung der Raten­zahlung ermöglicht;

die Anzahl der militärischen Anforderungen, wie etwa Ziele in der Nacht erkennen zu können oder Selbstschutz-Systeme, jährliche Flugstunden, Pilotenausrüstungen und Betriebsstandorte, erheblich reduziert wurde und Träger für Aufklärungseinrichtungen sowie Zusatztanks im Gegensatz zur Angebotseinholung im Kaufvertrag nicht mehr vorgesehen waren.

Nicht zuletzt angesichts der wesentlichen Abänderungen im kommerziellen Bereich erachtet der Rechnungshof die Vorgangsweise des BMLV als mit hohen Risiko behaftet.

Ebenso wiesen die Erkenntnisse des Rechnungshofes hinsichtlich des Vergabe­verfahrens zur Beschaffung von 24 Kampfflugzeugen erhebliche Mängel nach:

Musskriterien wurden in Sollkriterien ohne nachvollziehbare Begründung umgewandelt;

neue Entscheidungskriterien wurden ohne nachvollziehbare Dokumentation in das bereits laufende Vergabeverfahren einbezogen;

 


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