meinden mit mehr
als 300 Häusern Vorschrift ist, kostet etwa 290.000 €, den Gegenwert
eines gut ausgestatteten und großzügig bemessenen Einfamilienhauses, davon
zirka 50.000 € Mehrwertsteuer.
Hinzu kommen
noch die Kosten für Erhaltung und Betrieb der benötigten Fahrzeuge und Anlagen.
Die
Mitfinanzierung der Ausrüstung durch die Freiwilligen Feuerwehren erfolgt vor allem
durch Spenden und Einnahmen aus Veranstaltungen, die durch den unentgeltlichen
Einsatz der Mitglieder erwirtschaftet werden.
Ein weiterer
Teil der Finanzierung erfolgt mittels Förderungen aus Mitteln der Feuerschutzsteuer
auf Feuerversicherungen. Diese Förderungen bewegen sich in der Regel in der
Höhe der zu entrichtenden Mehrwertsteuer, was eigentlich absurd ist. Hier wird
eine Steuer eingehoben, um eine andere Steuer bezahlen zu können und nicht um
den Feuerwehren die dringend benötigten Förderungen zu geben.
Da die Mittel
aus der Feuerschutzsteuer rückläufig sind, gibt es Bestrebungen, den Steuersatz
von 8 auf 10 Prozent zu erhöhen. Da die Belastungswelle der Regierung
(Haider-)Schüssel die Steuerquote bereits auf unerträgliche 46 Prozent
angehoben hat, lehnen wir Sozialdemokraten weitere Steuererhöhungen für
Konsumenten kategorisch ab.
Bereits durch
eine einfache Änderung des Umsatzsteuergesetzes, insbesondere des § 2, der
diese Organisationen als Körperschaften öffentlichen Rechts zur Mehrwertsteuerzahlung
verpflichtet, wäre bereits ein wesentlicher Schritt zur Stärkung dieser Organisationen
getan. Die Änderung könnte den genannten Organisationen den Vorsteuerabzug
oder die Mehrwertsteuerrückerstattung zubilligen.
Für die
Rettungsorganisationen, die Umsätze im Bereich der Krankenbeförderung tätigen,
gilt beispielsweise, dass sie nach § 6 Absatz 1 Ziffer 22
UStG 1994 von der Umsatzsteuer befreit, aber nicht
vorsteuerabzugsberechtigt sind, allerdings nach § 2 Absatz 2 des
Gesundheits- und Sozialbeihilfengesetzes 1996 Beihilfen im Ausmaß der nicht
abzugsfähigen Vorsteuern erhalten. Diese Regelung sollte auch Vorbild für eine
analoge Lösung für Feuerwehren und Wohlfahrtsorganisationen sein.
Denn es gilt
nach wie vor ein konkretes, in der Kasse der Trägerorganisationen sichtbares
Zeichen zu setzen und nicht nur in Sonntagsreden auf den Stellenwert der freiwilligen
Organisationen hinzuweisen.
Die
unterfertigten Abgeordneten stellen daher nachstehenden
Entschließungsantrag:
Der Nationalrat
wolle beschließen:
Die
Bundesregierung wird aufgefordert, in einer Regierungsvorlage die
erforderlichen rechtlichen Grundlagen mit der Zielsetzung zu erarbeiten, um die
Feuerwehren, Wohlfahrtsorganisationen und andere freiwillige gemeinnützige
Organisationen bei notwendigen Investitionen von der Mehrwertsteuer zu
befreien. Dabei soll zumindest eine Analogie hergestellt werden zu den
Regelungen für die Rettungsorganisationen, die Umsätze im Bereich der
Krankenbeförderung tätigen, wonach diese gemäß § 6 Absatz 1
Ziffer 22 UStG 1994 von der Umsatzsteuer befreit, aber nicht
vorsteuerabzugsberechtigt sind, allerdings nach § 2 Absatz 2 des
Gesundheits- und Sozialbeihilfengesetzes 1996 Beihilfen im Ausmaß der nicht
abzugsfähigen Vorsteuern erhalten.