Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 150. Sitzung / Seite 72

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meinden mit mehr als 300 Häusern Vorschrift ist, kostet etwa 290.000 €, den Gegen­wert eines gut ausgestatteten und großzügig bemessenen Einfamilienhauses, davon zirka 50.000 € Mehrwertsteuer.

Hinzu kommen noch die Kosten für Erhaltung und Betrieb der benötigten Fahrzeuge und Anlagen.

Die Mitfinanzierung der Ausrüstung durch die Freiwilligen Feuerwehren erfolgt vor allem durch Spenden und Einnahmen aus Veranstaltungen, die durch den unentgelt­lichen Einsatz der Mitglieder erwirtschaftet werden.

Ein weiterer Teil der Finanzierung erfolgt mittels Förderungen aus Mitteln der Feuer­schutzsteuer auf Feuerversicherungen. Diese Förderungen bewegen sich in der Regel in der Höhe der zu entrichtenden Mehrwertsteuer, was eigentlich absurd ist. Hier wird eine Steuer eingehoben, um eine andere Steuer bezahlen zu können und nicht um den Feuerwehren die dringend benötigten Förderungen zu geben.

Da die Mittel aus der Feuerschutzsteuer rückläufig sind, gibt es Bestrebungen, den Steuersatz von 8 auf 10 Prozent zu erhöhen. Da die Belastungswelle der Regierung (Haider-)Schüssel die Steuerquote bereits auf unerträgliche 46 Prozent angehoben hat, lehnen wir Sozialdemokraten weitere Steuererhöhungen für Konsumenten katego­risch ab.

Bereits durch eine einfache Änderung des Umsatzsteuergesetzes, insbesondere des § 2, der diese Organisationen als Körperschaften öffentlichen Rechts zur Mehrwert­steuerzahlung verpflichtet, wäre bereits ein wesentlicher Schritt zur Stärkung dieser Or­ganisationen getan. Die Änderung könnte den genannten Organisationen den Vorsteu­erabzug oder die Mehrwertsteuerrückerstattung zubilligen.

Für die Rettungsorganisationen, die Umsätze im Bereich der Krankenbeförderung täti­gen, gilt beispielsweise, dass sie nach § 6 Absatz 1 Ziffer 22 UStG 1994 von der Um­satzsteuer befreit, aber nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, allerdings nach § 2 Ab­satz 2 des Gesundheits- und Sozialbeihilfengesetzes 1996 Beihilfen im Ausmaß der nicht abzugsfähigen Vorsteuern erhalten. Diese Regelung sollte auch Vorbild für eine analoge Lösung für Feuerwehren und Wohlfahrtsorganisationen sein.

Denn es gilt nach wie vor ein konkretes, in der Kasse der Trägerorganisationen sicht­bares Zeichen zu setzen und nicht nur in Sonntagsreden auf den Stellenwert der frei­willigen Organisationen hinzuweisen.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher nachstehenden

Entschließungsantrag:

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Bundesregierung wird aufgefordert, in einer Regierungsvorlage die erforderlichen rechtlichen Grundlagen mit der Zielsetzung zu erarbeiten, um die Feuerwehren, Wohl­fahrtsorganisationen und andere freiwillige gemeinnützige Organisationen bei notwen­digen Investitionen von der Mehrwertsteuer zu befreien. Dabei soll zumindest eine Analogie hergestellt werden zu den Regelungen für die Rettungsorganisationen, die Umsätze im Bereich der Krankenbeförderung tätigen, wonach diese gemäß § 6 Ab­satz 1 Ziffer 22 UStG 1994 von der Umsatzsteuer befreit, aber nicht vorsteuerabzugs­berechtigt sind, allerdings nach § 2 Absatz 2 des Gesundheits- und Sozialbeihilfenge­setzes 1996 Beihilfen im Ausmaß der nicht abzugsfähigen Vorsteuern erhalten.

 


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