gen. Die beim Bund
verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.
Die absolvierte Grundausbildung ersetzt die Dienstprüfung für gleichwertige
Verwendungen.“
2. Artikel 1, § 10
Absatz 2 lautet:
„(2) Dienstnehmer
gemäß Abs. 1 können bis zum 31. Dezember 2011 in ein Dienstverhältnis zur
Versicherungsanstalt nach den für Neueintretende geltenden Regelungen optieren.
Die im vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund zurück gelegte Dienstzeit ist in
diesem Fall für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen. Die absolvierte
Grundausbildung ersetzt die Dienstprüfung für gleichwertige Verwendungen.“
Begründung:
Bei Übertritt in die
Dienstordnung der BVA sollen die (ehemaligen) BPA-Mitarbeiter wie
Neueintretende behandelt werden und max. 5 Jahre ihrer einschlägigen!!!
Vordienstzeiten zur Einstufung in das Gehaltsschema herangezogen werden. Auch
die abgelegte Dienstprüfung wird bei der Einstufung ins BVA-Schema nicht
anerkannt.
Es wird im Zuge der
Eingliederung des BPA in die BVA zu Änderungen in den Führungsstrukturen der
derzeitigen Organisationen kommen. Auch werden neue Mitarbeiter für den
übertragenen Wirkungsbereich aufgenommen, diese natürlich in das BVA-Schema,
obwohl sie im übertragenen Bereich (zB. Pensionskonto) tätig sein werden.
Bewirbt sich ein(e)
BeamtIn oder nicht optierter VB für eine ausgeschriebene Stelle oder eine
neugeschaffene Führungsposition, hat sie/er in der Regel keine Dienstprüfung
(könnte somit von der Bewerbung ausgeschlossen sein) und kein Dienstverhältnis
zur BVA. Wenn sie/er wechselt werden nur 5 Jahre angerechnet, sie/er verdient
uU viel weniger als vorher.
Andererseits gibt es
natürlich keine Regelung, die einem BVA-Bediensteten, der die bisherigen
Voraussetzungen der DO erfüllt, den Zugang zu Funktionen im übertragenen bzw.
im in Zukunft gemeinsam geführten Bereich in ähnlicher Weise erschwert.
Zu bedenken ist auch,
dass eine absolvierte Dienstprüfung ja nur eine sinnvolle formale
Voraussetzung, nicht aber unmittelbarer Garant für die auf einem speziellen Arbeitsplatz
benötigten Kenntnisse und Fähigkeiten darstellt.
Die SPÖ teilt die in
der Stellungnahme der GÖD getroffene Einschätzung:
„Völliges
Unverständnis auf Dienstnehmerseite besteht zur Absicht, Vordienstzeiten gering
anzurechnen, um die Unterstellung unter die BVA-Dienstordnung zu vermeiden. Die
Zusammenführung von BPA und BVA sollte doch wohl aus verwaltungsökonomischen
Gesichtspunkten – so wie bei den anderen Ausgliederungsprojekten aus der
staatlichen Verwaltung – zu einer möglichst baldigen Vereinheitlichung des
Personalstandes führen, um das „Mehrfachgeleise“ in der Personalverwaltung .“
„ Sollte dies nicht
erfolgen und keine Anrechenbarkeit von Vordienstzeiten stattfinden, bedeutet
dies massive Nachteile für alle Kolleginnen und Kollegen, “
„ Die BVA ist ein
öffentlich-rechtlicher Rechtsträger des Bundes. Das BPA ist eine Einrichtung
des Bundes. Es ist extrem diskriminierend, beim Wechsel zwischen zwei
Bundeseinrichtungen Bedienstete, die Dank ihres Wissens, ihrer Ausbildung und
ihrer Erfahrung die Arbeitplätze voll ausfüllen, wie Neueintretende zu
behandeln.“
Die SPÖ verlangt daher
ebenso wie die GÖD in der Dienstordnung eine Anrechnung der Zeiten, die der
jetzigen besoldungsrechtlichen Stellung zu Grunde liegen, im Verhältnis 1:1.