Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 150. Sitzung / Seite 93

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gen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen. Die absolvierte Grundausbildung ersetzt die Dienstprüfung für gleichwer­tige Verwendungen.“

2. Artikel 1, § 10 Absatz 2 lautet:

„(2) Dienstnehmer gemäß Abs. 1 können bis zum 31. Dezember 2011 in ein Dienstver­hältnis zur Versicherungsanstalt nach den für Neueintretende geltenden Regelungen optieren. Die im vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund zurück gelegte Dienstzeit ist in diesem Fall für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen. Die absolvierte Grund­ausbildung ersetzt die Dienstprüfung für gleichwertige Verwendungen.“

Begründung:

Bei Übertritt in die Dienstordnung der BVA sollen die (ehemaligen) BPA-Mitarbeiter wie Neueintretende behandelt werden und max. 5 Jahre ihrer einschlägigen!!! Vordienst­zeiten zur Einstufung in das Gehaltsschema herangezogen werden. Auch die abge­legte Dienstprüfung wird bei der Einstufung ins BVA-Schema nicht anerkannt.

Es wird im Zuge der Eingliederung des BPA in die BVA zu Änderungen in den Füh­rungsstrukturen der derzeitigen Organisationen kommen. Auch werden neue Mitarbei­ter für den übertragenen Wirkungsbereich aufgenommen, diese natürlich in das BVA-Schema, obwohl sie im übertragenen Bereich (zB. Pensionskonto) tätig sein werden.

Bewirbt sich ein(e) BeamtIn oder nicht optierter VB für eine ausgeschriebene Stelle oder eine neugeschaffene Führungsposition, hat sie/er in der Regel keine Dienstprü­fung (könnte somit von der Bewerbung ausgeschlossen sein) und kein Dienstverhältnis zur BVA. Wenn sie/er wechselt werden nur 5 Jahre angerechnet, sie/er verdient uU viel weniger als vorher.

Andererseits gibt es natürlich keine Regelung, die einem BVA-Bediensteten, der die bisherigen Voraussetzungen der DO erfüllt, den Zugang zu Funktionen im übertrage­nen bzw. im in Zukunft gemeinsam geführten Bereich in ähnlicher Weise erschwert.

Zu bedenken ist auch, dass eine absolvierte Dienstprüfung ja nur eine sinnvolle for­male Voraussetzung, nicht aber unmittelbarer Garant für die auf einem speziellen Ar­beitsplatz benötigten Kenntnisse und Fähigkeiten darstellt.

Die SPÖ teilt die in der Stellungnahme der GÖD getroffene Einschätzung:

„Völliges Unverständnis auf Dienstnehmerseite besteht zur Absicht, Vordienstzeiten gering anzurechnen, um die Unterstellung unter die BVA-Dienstordnung zu vermeiden. Die Zusammenführung von BPA und BVA sollte doch wohl aus verwaltungsökonomi­schen Gesichtspunkten – so wie bei den anderen Ausgliederungsprojekten aus der staatlichen Verwaltung – zu einer möglichst baldigen Vereinheitlichung des Personal­standes führen, um das „Mehrfachgeleise“ in der Personalverwaltung .“

Sollte dies nicht erfolgen und keine Anrechenbarkeit von Vordienstzeiten stattfin­den, bedeutet dies massive Nachteile für alle Kolleginnen und Kollegen,

Die BVA ist ein öffentlich-rechtlicher Rechtsträger des Bundes. Das BPA ist eine Einrichtung des Bundes. Es ist extrem diskriminierend, beim Wechsel zwischen zwei Bundeseinrichtungen Bedienstete, die Dank ihres Wissens, ihrer Ausbildung und ihrer Erfahrung die Arbeitplätze voll ausfüllen, wie Neueintretende zu behandeln.“

Die SPÖ verlangt daher ebenso wie die GÖD in der Dienstordnung eine Anrechnung der Zeiten, die der jetzigen besoldungsrechtlichen Stellung zu Grunde liegen, im Ver­hältnis 1:1.

 


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