Abänderungsantrag
der Abgeordneten Dr. Matznetter, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Finanzausschusses über die Regierungsvorlage (1409 d.B.): Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz - BPAÜG (1467 d.B.)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzesentwurf wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1, § 9 Absatz 3 lautet:
„(3) Die gemäß Abs. 2 der Versicherungsanstalt zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten haben, wenn sie spätestens zum 31. Dezember 2011 ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten Anspruch auf Aufnahme in ein Dienstverhältnis zur Versicherungsanstalt nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer geltenden Regelungen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen. Die absolvierte Grundausbildung ersetzt die Dienstprüfung für gleichwertige Verwendungen.“
2. Artikel 1, § 10 Absatz 2 lautet:
„(2) Dienstnehmer gemäß Abs. 1 können bis zum 31. Dezember 2011 in ein Dienstverhältnis zur Versicherungsanstalt nach den für Neueintretende geltenden Regelungen optieren. Die im vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund zurück gelegte Dienstzeit ist in diesem Fall für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen. Die absolvierte Grundausbildung ersetzt die Dienstprüfung für gleichwertige Verwendungen.“
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Geschätzte Kolleginnen und Kollegen, das ist uns ein
Anliegen, und es sollte auch Ihnen eines sein. Bitte, gehen Sie mit unserem Abänderungsantrag
mit! – Danke. (Beifall bei der SPÖ.)
14.09
Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Der soeben verlesene Abänderungsantrag der Abgeordneten Dr. Matznetter, Kolleginnen und Kollegen ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.
Der Antrag hat
folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten
Dr. Matznetter, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Finanzausschusses
über die Regierungsvorlage (1409 d.B.): Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz -
BPAÜG (1467 d.B.)
Der Nationalrat wolle
in zweiter Lesung beschließen:
Der eingangs
bezeichnete Gesetzesentwurf wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1, § 9
Absatz 3 lautet:
„(3) Die gemäß Abs. 2 der Versicherungsanstalt zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten haben, wenn sie spätestens zum 31. Dezember 2011 ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten Anspruch auf Aufnahme in ein Dienstverhältnis zur Versicherungsanstalt nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer geltenden Regelun-