Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 150. Sitzung / Seite 102

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Pensionskassengesetz und das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz geändert wer­den (1436 der Beilagen), in der Fassung des Ausschussberichtes (1469 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

1. Art. 1 (Änderung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes) wird wie folgt geändert:

a) In Art. 1 wird nach der Z 17 folgende Z 17a eingefügt:

„17a. In § 14 Abs. 2 treten anstelle des Satzes „Dabei sind Gewinne von Grundstücks-Gesellschaften (§§ 23 ff) unmittelbar dem Immobilienfonds zuzurechen.“ die beiden  folgenden Sätze „Als Gewinn gelten auch Ausschüttungen von inländischen Grund­stücks-Gesellschaften (§§ 23 ff), soweit diese nicht auf Veräußerungsgewinne von Im­mobilienveräußerungen zurückzuführen sind. Gewinne von ausländischen Grund­stücks-Gesellschaften (§§ 23 ff) sind unmittelbar dem Immobilienfonds zuzurechen.““

b) In Art. 1 wird nach der Z 18 folgende Z 18a eingefügt:

„18a. In § 14 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt auch für Beteiligungen an Grundstücks-Gesellschaften (§ 23 ff), deren Ge­winne gemäß Abs. 2 nicht direkt dem Immobilienfonds zuzurechnen sind, soweit die Wertschwankungen auf Bewertungsdifferenzen im Sinne der vorangehenden Sätze zu­rückzuführen sind.““

c) In Art. 1 lautet Ziffer 29:

„29. Dem § 23 Abs. 6 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:

„(7) Wenn nach Erwerb einer Beteiligung an einer Grundstücks-Gesellschaft die Vor­aussetzungen für den Erwerb und das Halten der Beteiligung nicht mehr erfüllt sind, hat die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien deren Veräußerung unter Wahrung der Interessen der Anleger zu betreiben.

(8) Soferne der Unternehmensgegenstand der Grundstücks-Gesellschaft erst in den letzten drei Jahren vor dem Erwerb für den Immobilienfonds auf den Umfang von Abs. 1 Z 1 beschränkt worden ist, ist der Erwerb für den Immobilienfonds nur zulässig, soferne entweder die Veräußerer der Grundstücks-Gesellschaft oder die Kapitalan­lagegesellschaft für Immobilien zu Gunsten des Immobilienfonds, für den der Erwerb erfolgt, die Haftung für Verbindlichkeiten der Grundstücks-Gesellschaft übernehmen, soferne diese Verbindlichkeiten nicht den Geschäftsgegenstand gemäß Abs. 1 Z 1 be­treffen und soweit sie nicht bei der Bewertung der Grundstücks-Gesellschaft zum Zeit­punkt des Erwerbes bekannt waren, übernehmen.““

2. Art. 3 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988) wird wie folgt geändert:

In Art. 3 wird nach der Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

„1a. In § 94 Z 10 wird als letzter Satz folgender Satz angefügt:

„Dies gilt auch für Ausschüttungen von inländischen Grundstücks–Gesellschaften im Sinne der §§ 23 ff des Immobilien-Investmentfondgesetzes an Immobilienfonds im Sin­ne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, soweit die Ausschüttungen auf Veräuße­rungsgewinne von Immobilienveräußerungen zurückzuführen sind.““

Begründung:

Die bisherige Einschränkung des Erwerbs von Anteilen an Grundstücks-Gesellschaften auf Länder, in denen auf Grund der dort geltenden nationalen Rechtslage ein direkter Immobilienerwerb durch einen österreichischen Immobilienfonds nicht möglich ist, stellt einen gravierenden Wettbewerbsnachteil österreichischer Immobilienfonds gegenüber


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