Pensionskassengesetz und das Betriebliche
Mitarbeitervorsorgegesetz geändert werden (1436 der Beilagen), in der Fassung
des Ausschussberichtes (1469 der Beilagen)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
1. Art. 1 (Änderung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes)
wird wie folgt geändert:
a) In Art. 1 wird nach der Z 17 folgende
Z 17a eingefügt:
„17a. In § 14 Abs. 2 treten anstelle des Satzes
„Dabei sind Gewinne von Grundstücks-Gesellschaften (§§ 23 ff)
unmittelbar dem Immobilienfonds zuzurechen.“ die beiden folgenden Sätze „Als Gewinn gelten auch
Ausschüttungen von inländischen Grundstücks-Gesellschaften
(§§ 23 ff), soweit diese nicht auf Veräußerungsgewinne von Immobilienveräußerungen
zurückzuführen sind. Gewinne von ausländischen Grundstücks-Gesellschaften
(§§ 23 ff) sind unmittelbar dem Immobilienfonds zuzurechen.““
b) In Art. 1 wird nach der Z 18 folgende
Z 18a eingefügt:
„18a. In § 14 Abs. 4 wird folgender Satz
angefügt:
„Dies gilt auch für Beteiligungen an
Grundstücks-Gesellschaften (§ 23 ff), deren Gewinne gemäß
Abs. 2 nicht direkt dem Immobilienfonds zuzurechnen sind, soweit die
Wertschwankungen auf Bewertungsdifferenzen im Sinne der vorangehenden Sätze zurückzuführen
sind.““
c) In Art. 1 lautet Ziffer 29:
„29. Dem § 23 Abs. 6 werden folgende
Abs. 7 und 8 angefügt:
„(7) Wenn nach Erwerb einer Beteiligung an einer
Grundstücks-Gesellschaft die Voraussetzungen für den Erwerb und das Halten der
Beteiligung nicht mehr erfüllt sind, hat die Kapitalanlagegesellschaft für
Immobilien deren Veräußerung unter Wahrung der Interessen der Anleger zu
betreiben.
(8) Soferne der Unternehmensgegenstand der
Grundstücks-Gesellschaft erst in den letzten drei Jahren vor dem Erwerb für den
Immobilienfonds auf den Umfang von Abs. 1 Z 1 beschränkt worden ist,
ist der Erwerb für den Immobilienfonds nur zulässig, soferne entweder die
Veräußerer der Grundstücks-Gesellschaft oder die Kapitalanlagegesellschaft für
Immobilien zu Gunsten des Immobilienfonds, für den der Erwerb erfolgt, die
Haftung für Verbindlichkeiten der Grundstücks-Gesellschaft übernehmen, soferne
diese Verbindlichkeiten nicht den Geschäftsgegenstand gemäß Abs. 1
Z 1 betreffen und soweit sie nicht bei der Bewertung der
Grundstücks-Gesellschaft zum Zeitpunkt des Erwerbes bekannt waren, übernehmen.““
2. Art. 3 (Änderung des
Einkommensteuergesetzes 1988) wird wie folgt geändert:
In Art. 3 wird nach der Z 1 folgende Z 1a
eingefügt:
„1a. In § 94 Z 10 wird als letzter Satz
folgender Satz angefügt:
„Dies gilt auch für Ausschüttungen von inländischen Grundstücks–Gesellschaften
im Sinne der §§ 23 ff des Immobilien-Investmentfondgesetzes an
Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, soweit die
Ausschüttungen auf Veräußerungsgewinne von Immobilienveräußerungen
zurückzuführen sind.““
Begründung:
Die bisherige Einschränkung des Erwerbs von Anteilen an Grundstücks-Gesellschaften auf Länder, in denen auf Grund der dort geltenden nationalen Rechtslage ein direkter Immobilienerwerb durch einen österreichischen Immobilienfonds nicht möglich ist, stellt einen gravierenden Wettbewerbsnachteil österreichischer Immobilienfonds gegenüber