den ebenfalls auf ausländischen Märkten auftretenden
ausländischen Immobilienfonds dar und soll daher durch eine entsprechende
Änderung von § 23 Abs. 1 ImmoInvFG beseitigt werden. Wie aus den
Erläuterungen zur Regierungsvorlage hervorgeht, soll durch die Änderung des
§ 23 Abs. 1 ImmoInvFG insbesondere der Immobilienerwerb in den
„neuen“ EU-Mitgliedstaaten erleichtert werden.
Im Unterschied zur bisherigen Rechtslage ermöglicht es
die Änderung von § 23 Abs. 1 ImmoInvFG künftig auch, dass sich
österreichische Immobilienfonds auch an österreichischen
Grundstücks-Gesellschaften beteiligen. Diese Änderung macht es aber notwendig,
dass die spezielle Gewinnzurechnungsvorschrift des § 14 Abs. 2
zweiter Satz ImmoInvFG (wie bisher) auf ausländische Grundstücks-Gesellschaften
eingeschränkt wird, weil ansonsten ein Widerspruch zu den
Besteuerungsgrundsätzen inländischer Kapitalgesellschaften entstünde. Würde
sich zB an einer inländischen Kapitalgesellschaft mit Immobilien neben
natürlichen Personen ein Immobilienfonds beteiligen, führte dies bei der
Kapitalgesellschaft zu größten steuerlichen Problemen, weil Teile des Gewinnes
nach vollkommen anderen Besteuerungsgrundsätzen zu erfassen wären. Um dies zu
vermeiden, soll die spezielle Gewinnzurechnungsvorschrift des § 14
Abs. 2 ImmoInvFG wieder auf ausländische Grundstücks-Gesellschaften eingeschränkt
werden. Unabhängig davon, steht es inländischen Immobilienfonds weiterhin
offen, im Inland Immobilien auch direkt zu erwerben.
Wertschwankungen von Immobilien sollen im Falle der
Beteiligung an einer inländischen Grundstücks-Gesellschaft jedoch wie bei
Direktinvestitionen in Immobilien periodengerecht beim Immobilienfonds erfasst
werden. Technisch erfolgt diese periodengerechte Erfassung durch Anknüpfung an
die Wertveränderungen des Beteiligungsansatzes der Grundstücks-Gesellschaft,
soweit diese auf Wertänderungen der Immobilien zurückzuführen ist. Im Ergebnis
wird dadurch auch eine Besteuerung dieser Wertschwankungen bei jenen
Anteilsinhabern erreicht, die zum Zeitpunkt der Wertschwankung auch
tatsächlich Anteilsinhaber des Immobilienfonds sind. Um eine Doppelbesteuerung
zu vermeiden, werden Ausschüttungen der Grundstücks-Gesellschaft an den
Immobilienfonds KESt-frei gestellt, soweit die Ausschüttungen auf Veräußerungsgewinne
von Immobilienveräußerungen zurückzuführen sind.
Durch die Regelung des § 23 Abs. 8 ImmoInvFG
wird verhindert, dass Immobilienfonds bei Erwerb von Grundstücks-Gesellschaften
durch immobilienveranlagungsfremde Belastungen aus früheren Geschäften der
erworbenen Grundstücksgesellschaft, die bei der Bewertung der
Grundstücks-Gesellschaft im Zuge des Ankaufs nicht ersichtlich waren,
geschädigt werden.
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Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Ing. Kaipel.
14.29
Abgeordneter Ing. Erwin Kaipel (SPÖ): Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die zentrale Bundesbeschaffung hat mittlerweile auch die Regierungsfraktionen zum Handeln gezwungen.
Das Ergebnis der Arbeit dieser zentralen Beschaffung ist bekannt: Das Ergebnis ist, dass wahrscheinlich Tausende kleine Unternehmen heute keine Aufträge mehr von Bundesstellen bekommen und anstatt derer ein paar wenige Große heute die Lieferungen übernehmen – mit dem Ergebnis, dass auch viele Jobs verloren gegangen sind. – Das behaupten mittlerweile nicht nur Herr Kaipel oder betroffene kleine Unternehmen, das bestätigt mittlerweile auch der Bericht der KMU FORSCHUNG AUSTRIA.