Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 150. Sitzung / Seite 103

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den ebenfalls auf ausländischen Märkten auftretenden ausländischen Immobilienfonds dar und soll daher durch eine entsprechende Änderung von § 23 Abs. 1 ImmoInvFG beseitigt werden. Wie aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage hervorgeht, soll durch die Änderung des § 23 Abs. 1 ImmoInvFG insbesondere der Immobilienerwerb in den „neuen“ EU-Mitgliedstaaten erleichtert werden.

Im Unterschied zur bisherigen Rechtslage ermöglicht es die Änderung von § 23 Abs. 1 ImmoInvFG künftig auch, dass sich österreichische Immobilienfonds auch an österrei­chischen Grundstücks-Gesellschaften beteiligen. Diese Änderung macht es aber not­wendig, dass die spezielle Gewinnzurechnungsvorschrift des § 14 Abs. 2 zweiter Satz ImmoInvFG (wie bisher) auf ausländische Grundstücks-Gesellschaften eingeschränkt wird, weil ansonsten ein Widerspruch zu den Besteuerungsgrundsätzen inländischer Kapitalgesellschaften entstünde. Würde sich zB an einer inländischen Kapitalgesell­schaft mit Immobilien neben natürlichen Personen ein Immobilienfonds beteiligen, führte dies bei der Kapitalgesellschaft zu größten steuerlichen Problemen, weil Teile des Gewinnes nach vollkommen anderen Besteuerungsgrundsätzen zu erfassen wä­ren. Um dies zu vermeiden, soll die spezielle Gewinnzurechnungsvorschrift des § 14 Abs. 2 ImmoInvFG wieder auf ausländische Grundstücks-Gesellschaften einge­schränkt werden. Unabhängig davon, steht es inländischen Immobilienfonds weiterhin offen, im Inland Immobilien auch direkt zu erwerben.

Wertschwankungen von Immobilien sollen im Falle der Beteiligung an einer inländi­schen Grundstücks-Gesellschaft jedoch wie bei Direktinvestitionen in Immobilien perio­dengerecht beim Immobilienfonds erfasst werden. Technisch erfolgt diese periodenge­rechte Erfassung durch Anknüpfung an die Wertveränderungen des Beteiligungsansat­zes der Grundstücks-Gesellschaft, soweit diese auf Wertänderungen der Immobilien zurückzuführen ist. Im Ergebnis wird dadurch auch eine Besteuerung dieser Wert­schwankungen bei jenen Anteilsinhabern erreicht, die zum Zeitpunkt der Wertschwan­kung auch tatsächlich Anteilsinhaber des Immobilienfonds sind. Um eine Doppelbe­steuerung zu vermeiden, werden Ausschüttungen der Grundstücks-Gesellschaft an den Immobilienfonds KESt-frei gestellt, soweit die Ausschüttungen auf Veräußerungs­gewinne von Immobilienveräußerungen zurückzuführen sind.

Durch die Regelung des § 23 Abs. 8 ImmoInvFG wird verhindert, dass Immobilienfonds bei Erwerb von Grundstücks-Gesellschaften durch immobilienveranlagungsfremde Be­lastungen aus früheren Geschäften der erworbenen Grundstücksgesellschaft, die bei der Bewertung der Grundstücks-Gesellschaft im Zuge des Ankaufs nicht ersichtlich waren, geschädigt werden.

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Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Ing. Kaipel.

 


14.29.56

Abgeordneter Ing. Erwin Kaipel (SPÖ): Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die zentrale Bundesbeschaffung hat mittlerweile auch die Regierungsfraktionen zum Handeln gezwungen.

Das Ergebnis der Arbeit dieser zentralen Beschaffung ist bekannt: Das Ergebnis ist, dass wahrscheinlich Tausende kleine Unternehmen heute keine Aufträge mehr von Bundesstellen bekommen und anstatt derer ein paar wenige Große heute die Lieferun­gen übernehmen – mit dem Ergebnis, dass auch viele Jobs verloren gegangen sind. – Das behaupten mittlerweile nicht nur Herr Kaipel oder betroffene kleine Unternehmen, das bestätigt mittlerweile auch der Bericht der KMU FORSCHUNG AUSTRIA.

 


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