Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 150. Sitzung / Seite 101

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das Gleichgewicht zwischen berechtigten Anlegerschutzinteressen und einem attrakti­ven marktfähigen Produkt verwirklicht hat.

Dafür, so glaube ich, dürfen wir heute dem Finanzminister und seinem Team Anerken­nung zollen, denn durch dieses Gesetz ist es uns gelungen, einerseits österreichische Anlagegelder in österreichischen Fonds zu binden, und andererseits ausländisches Anlagegeld anzuziehen und vor allem auch Topimmobilien in eigenen Fonds zu halten, die sonst längst von ausländischen Fonds gekauft worden wären.

Wir haben uns damals vorgenommen, nach drei Jahren eine Überprüfung dahin ge­hend vorzunehmen, wie weit dieses Gesetz und das durch dieses ermöglichte Produkt tatsächlich unsere Erwartungen erfüllen, und es auch weiter zu verbessern. Mit dieser Novelle tun wir das. Wir beziehen internationale Entwicklungen mit ein und stärken die Wettbewerbsfähigkeit österreichischer Immofonds durch diesen Schritt noch weiter.

Insbesondere haben wir in dieser Neuregelung eine Reihe von Maßnahmen vorgese­hen, die ich jetzt mit einem Abänderungsantrag der Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll, Josef Bucher, Kolleginnen und Kollegen weiter optimieren möchte. Ich möchte den Abänderungsantrag in den Grundzügen beschreiben.

Es geht hier insbesondere darum, dass künftig österreichische Immobilienfonds auch Anteile an Grundstücks-Gesellschaften dort erwerben können, wo es auch den direk­ten Erwerb von Immobilien gibt – das bezieht sich vor allem auf die neuen EU-Mitglied­staaten –, und damit ihre Wettbewerbsfähigkeit gegenüber ausländischen Fonds her­stellen.

Wir wollen durch diesen Abänderungsantrag Wertschwankungen von Immobilien auch im Falle der Beteiligung an inländischen Grundstücks-Gesellschaften wie bei Direkt­investitionen erfassen, und wir wollen auch den Anlegerschutz verstärken, indem wir verhindern, dass Immobilienfonds bei Erwerb von Grundstücks-Gesellschaften durch allfällige immobilienveranlagungsfremde Belastungen aus früheren Geschäften der er­worbenen Grundstücksgesellschaft, die bei der Bewertung der Grundstücks-Gesell­schaft im Zuge des Ankaufs nicht ersichtlich waren, geschädigt werden.

Ich gehe davon aus, dass wir auch dieses Gesetz und den Abänderungsantrag ge­meinsam beschließen werden, und danke dem Finanzminister, der im Augenblick nicht anwesend ist – aber die Damen werden ihm diesen Dank sicher übermitteln –, für die gute Vorarbeit. (Beifall bei der ÖVP.)

14.29


Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Ich gebe bekannt, dass der soeben in sei­nen Kernpunkten erläuterte Antrag der Abgeordneten Dr. Stummvoll, Bucher, Kollegin­nen und Kollegen auch schriftlich überreicht wurde und genügend unterstützt ist und damit mit in Verhandlung steht.

Im Hinblick auf den Umfang des Antrages lasse ich ihn gemäß § 53 Abs. 4 der Ge­schäftsordnung vervielfältigen und verteilen und dem Stenographischen Protokoll bei­drucken.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll, Josef Bucher, Kolleginnen und Kolle­gen

zur Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Immobilien-Invest­mentfondsgesetz, das Investmentfondsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das


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