behördengesetz, das Bundesgesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb 1984 und das Wettbewerbsgesetz geändert werden
(Energie-Versorgungssicherheitsgesetz 2006) (1411 der Beilagen), in der Fassung
des Ausschussberichtes (1452 der Beilagen)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
1. In Artikel 1 Z 7 lautet § 7 Z 5:
„5. „Direktleitung“ entweder eine Leitung, die einen
einzelnen Produktionsstandort mit einem einzelnen Kunden verbindet oder eine
Leitung, die einen Elektrizitätserzeuger und ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen
zum Zwecke der direkten Versorgung mit ihrer eigenen Betriebsstätte,
Tochterunternehmen und zugelassenen Kunden verbindet; Leitungen innerhalb von
Wohnhausanlagen gelten nicht als Direktleitungen;“
2. Artikel 1 Z 16 samt Überschrift lautet:
„16. (Grundsatzbestimmung) § 19 samt Überschrift lautet:
„Netzzugang bei nicht ausreichenden Kapazitäten
§ 19. (Grundsatzbestimmung) Reichen die vorhandenen
Leitungskapazitäten für regelzonenüberschreitende Lieferungen nicht aus, um
allen Anträgen auf Nutzung eines Systems zu entsprechen, so haben die
Ausführungsgesetze vorzusehen, dass - unbeschadet der Verpflichtung zur
Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 über den
grenzüberschreitenden Stromhandel sowie der auf Basis dieser Verordnung
erlassenen Leitlinien - Transporte zur Belieferung von Kunden mit elektrischer
Energie aus erneuerbaren Energieträgern und KWK-Anlagen Vorrang haben.““
3. Artikel 1 Z 19 lautet:
„19. (Grundsatzbestimmung) § 22 Abs. 2 Z 5 lautet:
„5. Die Ermittlung von Engpässen in
Übertragungsnetzen sowie die Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung,
Beseitigung und Überwindung von
Engpässen in Übertragungsnetzen, weiters die Aufrechterhaltung der
Versorgungssicherheit. Sofern für die Netzengpassbeseitigung erforderlich,
schließen die Regelzonenführer in Abstimmung mit den betroffenen Betreibern
von Verteilernetzen mit den Erzeugern Verträge, wonach diese zu Leistungen
(Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung, Veränderung der
Kraftwerksverfügbarkeit) gegen Ersatz der wirtschaftlichen Nachteile und
Kosten, die durch diese Leistungen verursacht werden, verpflichtet sind; dabei
ist auch sicherzustellen, dass bei Anweisungen gegenüber Betreibern von
KWK-Anlagen die Sicherheit der Fernwärmeversorgung nicht gefährdet wird. Bei
der Bestimmung der Systemnutzungstarife sind den Regelzonenführern die
Aufwendungen, die ihnen aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehen,
anzuerkennen.““
4. Nach Z 19 wird folgende Z 19a eingefügt:
„19a. (Verfassungsbestimmung) Nach § 22 Abs. 2 Z 5 wird
folgende Z 5a eingefügt:
„5a. (Verfassungsbestimmung) Wenn Netzengpässe im Übertragungsnetz der Regelzone auftreten und für deren Beseitigung Leistungen der Erzeuger erforderlich sind und eine vertragliche Vereinbarung gemäß Z 5 nicht vorliegt, haben die Erzeuger auf Anordnung des Regelzonenführers, in Abstimmung mit den betroffenen Betreibern von Verteilernetzen, Leistungen (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung, Veränderung der Kraftwerksverfügbarkeit) zu erbringen. Das Verfahren zur Ermittlung des angemessenen Entgelts für diese Leistungen ist in einer Verordnung der Energie-Control Kommission festzulegen, wobei als Basis die wirtschaftlichen Nachteile und Kosten der Erzeuger, die durch diese Leistungen verursacht werden, heranzuziehen sind. Dabei ist auch sicherzustellen, dass bei Anweisungen gegenüber Betreibern von KWK-Anla-