gen die Sicherheit der Fernwärmeversorgung nicht
gefährdet wird. Z 5 letzter Satz gilt sinngemäß.“
5. Im Artikel 1 Z 21 wird im § 22a Abs. 1 nach dem Wort
„Übertragungsnetz“ der Klammerausdruck „(Netzebenen 1 bis 3)“ eingefügt.
6. Nach Artikel 1 Z 21 wird folgende Z 22 eingefügt:
„22. (Verfassungsbestimmung) Nach § 22a Abs. 4 wird
folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) (Verfassungsbestimmung) Die Regelzonenführer können
die langfristige Planung beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur
Genehmigung einreichen. In der Begründung des Antrages haben die
Regelzonenführer, insbesondere bei konkurrierenden Vorhaben zur Errichtung,
Erweiterung, Änderung oder dem Betrieb von Leitungsanlagen, die technischen
und wirtschaftlichen Gründe für die Befürwortung oder Ablehnung einzelner
Vorhaben darzustellen und die Beseitigung von Netzengpässen anzustreben. Die
Genehmigung kann unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt
werden, soweit diese zur Erfüllung der Zielsetzungen dieses Gesetzes
erforderlich sind. Die mit der Umsetzung von Maßnahmen, welche in einer
genehmigten langfristigen Planung vorgesehen sind, verbundenen Aufwendungen
sind bei der Bestimmung der Systemnutzungstarife, gemäß §§ 25 ff
anzuerkennen.““
7. Artikel 1 Z 25 entfällt.
8. Artikel 1 Z 30 lautet:
„30. (Grundsatzbestimmung) Der bisherige Text des § 39
erhält nach der Wortfolge „(Grundsatzbestimmung)“ die Bezeichnung „(1)“; in
Abs. 1 Z 5 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 und
6a angefügt:
„6. nach Maßgabe vertraglicher Vereinbarungen auf
Anordnung des Regelzonenführers zur Netzengpassbeseitigung oder zur
Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit Leistungen (Erhöhung oder
Einschränkung der Erzeugung sowie
Veränderung der Kraftwerksverfügbarkeit) zu erbringen. Es ist sicher zu
stellen, dass bei Anweisungen der Regelzonenführer gegenüber Betreibern von
KWK-Anlagen die Fernwärmeversorgung gewährleistet bleibt;
„6a. auf Anordnung der Regelzonenführer gemäß § 22
Abs. 2 Z 5a zur Netzengpassbeseitigung oder zur Aufrechterhaltung der
Versorgungssicherheit die Erhöhung und/ oder Einschränkung der Erzeugung somit
die Veränderung der Kraftwerksverfügbarkeit des Kraftwerksbetreibers
vorzunehmen, soweit dies nicht gemäß Z 6 vertraglich sichergestellt werden
konnte.““
9. Artikel 1 Z 36 lautet:
„36. (Grundsatzbestimmung) Nach § 44 wird folgender § 44a
samt Überschrift eingefügt:
„Versorger letzter Instanz
§ 44a. (Grundsatzbestimmung) Stromhändler und
sonstige Lieferanten, zu deren Tätigkeitsbereich die Versorgung von Haushaltskunden
zählt, haben ihren Allgemeinen Tarif für die Versorgung in letzter Instanz von
Haushaltskunden in geeigneter Weise (z.B. Internet) zu veröffentlichen. Sie
sind verpflichtet, zu ihren geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und zu
diesem Tarif jene Interessenten, die nach dem standardisierten
Haushaltslastprofil versorgt werden und die sich ihnen gegenüber auf die
Grundversorgung berufen, mit elektrischer Energie zu beliefern (Pflicht zur
Grundversorgung). Die Ausführungsgesetze haben nähere Bestimmungen über die
Zumutbarkeit einer Grundversorgung und über die Gestaltung der Tarife für
Kunden auf die das KSchG anzuwenden ist, für die Versorgung letzter Instanz
vorzusehen.““