Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 150. Sitzung / Seite 147

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gen die Sicherheit der Fernwärmeversorgung nicht gefährdet wird. Z 5 letzter Satz gilt sinngemäß.“

5. Im Artikel 1 Z 21 wird im § 22a Abs. 1 nach dem Wort „Übertragungsnetz“ der Klam­merausdruck „(Netzebenen 1 bis 3)“ eingefügt.

6. Nach Artikel 1 Z 21 wird folgende Z 22 eingefügt:

„22. (Verfassungsbestimmung) Nach § 22a Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) (Verfassungsbestimmung) Die Regelzonenführer können die langfristige Planung beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Genehmigung einreichen. In der Be­gründung des Antrages haben die Regelzonenführer, insbesondere bei konkurrie­renden Vorhaben zur Errichtung, Erweiterung, Änderung oder dem Betrieb von Lei­tungsanlagen, die technischen und wirtschaftlichen Gründe für die Befürwortung oder Ablehnung einzelner Vorhaben darzustellen und die Beseitigung von Netzengpässen anzustreben. Die Genehmigung kann unter Vorschreibung von Auflagen und Bedin­gungen erteilt werden, soweit diese zur Erfüllung der Zielsetzungen dieses Gesetzes erforderlich sind. Die mit der Umsetzung von Maßnahmen, welche in einer genehmig­ten langfristigen Planung vorgesehen sind, verbundenen Aufwendungen sind bei der Bestimmung der Systemnutzungstarife, gemäß §§ 25 ff anzuerkennen.““

7. Artikel 1 Z 25 entfällt.

8. Artikel 1 Z 30 lautet:

„30. (Grundsatzbestimmung) Der bisherige Text des § 39 erhält nach der Wortfolge „(Grundsatzbestimmung)“ die Bezeichnung „(1)“; in Abs. 1 Z 5 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 und 6a angefügt:

„6. nach Maßgabe vertraglicher Vereinbarungen auf Anordnung des Regelzonenfüh­rers zur Netzengpassbeseitigung oder zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicher­heit Leistungen (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung  sowie Veränderung der Kraftwerksverfügbarkeit) zu erbringen. Es ist sicher zu stellen, dass bei Anweisungen der Regelzonenführer gegenüber Betreibern von KWK-Anlagen die Fernwärmeversor­gung gewährleistet bleibt;

„6a. auf Anordnung der Regelzonenführer gemäß § 22 Abs. 2 Z 5a zur Netzengpass­beseitigung oder zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit die Erhöhung und/ oder Einschränkung der Erzeugung somit die Veränderung der Kraftwerksverfügbarkeit des Kraftwerksbetreibers vorzunehmen, soweit dies nicht gemäß Z 6 vertraglich sicher­gestellt werden konnte.““

9. Artikel 1 Z 36 lautet:

„36. (Grundsatzbestimmung) Nach § 44 wird folgender § 44a samt Überschrift einge­fügt:

„Versorger letzter Instanz

§ 44a. (Grundsatzbestimmung) Stromhändler und sonstige Lieferanten, zu deren Tätig­keitsbereich die Versorgung von Haushaltskunden zählt, haben ihren Allgemeinen Tarif für die Versorgung in letzter Instanz von Haushaltskunden in geeigneter Weise (z.B. In­ternet) zu veröffentlichen. Sie sind verpflichtet, zu ihren geltenden Allgemeinen Ge­schäftsbedingungen und zu diesem Tarif jene Interessenten, die nach dem standar­disierten Haushaltslastprofil versorgt werden und die sich ihnen gegenüber auf die Grundversorgung berufen, mit elektrischer Energie zu beliefern (Pflicht zur Grundver­sorgung). Die Ausführungsgesetze haben nähere Bestimmungen über die Zumutbar­keit einer Grundversorgung und über die Gestaltung der Tarife für Kunden auf die das KSchG anzuwenden ist, für die Versorgung letzter Instanz vorzusehen.““

 


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