10. Verfassungsbestimmung In Artikel 1 Z 46 lit b
entfällt im § 66d Abs. 1 der letzte Satz.
11. In Artikel 1 Z 46 c laute § 66d Abs. 3:
„(3) Unmittelbar anwendbares Bundesrecht. Die §§ 1a, 2 Abs.
1 Z 1, 8 Abs. 3 bis 5, 16 Abs 2, 21, 45 Abs. 2 bis 4, 45a Abs. 11, 52 Abs. 1
und 2, 54 und 62 bis 64 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. treten mit dem
in der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Verordnungen auf Grund dieser
Bestimmungen können bereits ab dem, auf die Kundmachung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxxx/2006 folgenden Tag erlassen werden. § 45 b Abs. 2 und 5 sowie
§ 45 c treten mit 1.Jänner 2007 in Kraft.“
12. Artikel 1 Z 47a lautet:
„47a. § 69 Abs. 6 lautet:
„(6) Die Netzbetreiber haben die gemäß Abs. 1 bis 3
bestimmen Beiträge einzuheben und an die Energie-Control GmbH abzuführen, die
diese treuhändig zu verwalten hat. Besteht gegenüber der Energie-Control GmbH
oder den Bund ein Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen gemäß § 69 Abs. 1
bis 3 und wurden diese Beiträge bereits für die Gewährung von Betriebsbeihilfen
verwendet, sind die Energie-Control GmbH oder der Bund berechtigt, die Mittel
von den Förderungsempfängern verzinst zurück zu fordern.““
13.Artikel 1 Z 47b entfällt.
14. In Artikel 2 Z 8 lautet § 6 Z 18a:
„18a. „Hausdruckregler“ eine Druckregeleinrichtung im
Eigentum des Netzbetreibers mit einem Druckregelbereich von einem
eingangsseitigen Überdruck größer als 0,5 bar (0,05 MPa) und kleiner/gleich 6
bar (0,6 MPa) auf einen ausgangsseitigen Überdruck kleiner/gleich als 0,5 bar
(0,05 MPa), sofern die Druckregeleinrichtung nicht Teil einer gewerblichen
Betriebanlage ist;“
15. In Artikel 2 Z 8 lautet § 6 Z 41:
„41. „Regeln der Technik“ technische Regeln, die aus
Wissenschaft oder Erfahrung auf technischem Gebiet gewonnene Grundsätze enthalten
und deren Richtigkeit und Zweckmäßigkeit in der Praxis allgemein als erwiesen
gelten; die Einhaltung der einschlägigen Regeln der Technik wird vermutet,
wenn bei der Errichtung, bei der Erweiterung, bei der Änderung, beim Betrieb
und bei der Instandhaltung die technischen Regeln des ÖVGW sowie die ÖNORMEN
eingehalten werden;“
16. Artikel 2 Z 19 lautet:
„19. In § 12b Abs. 1 wird in Z 21 der Punkt am Satzende
durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 22 und 23 werden angefügt:
„22. im Rahmen der langfristigen Planung die jährliche
Berichterstattung an die Energie-Control GmbH über das Verhältnis zwischen
Angebot und Nachfrage, die erwartete Nachfrageentwicklung und das verfügbare
Angebot, in der Planung und im Bau befindliche zusätzliche Kapazitäten sowie
über Maßnahmen zur Bedienung von Nachfragespitzen und zur Bewältigung von
Ausfällen eines oder mehrerer Versorger. Die im Rahmen der langfristigen
Planung ermittelten Daten können für Zwecke der Energielenkung (§§ 20i und 20j
Energielenkungsgesetz) sowie für die Erstellung des Monitoringberichtes (§ 14a
E-RBG) verwendet werden;
23. die Einreichung seiner Allgemeinen Bedingungen zur
Genehmigung bei der Energie-Control Kommission gemäß § 12h.““