Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 150. Sitzung / Seite 148

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10. Verfassungsbestimmung In Artikel 1 Z 46 lit b entfällt im § 66d Abs. 1 der letzte Satz.

11. In Artikel 1 Z 46 c laute  § 66d Abs. 3:

„(3) Unmittelbar anwendbares Bundesrecht. Die §§ 1a, 2 Abs. 1 Z 1, 8 Abs. 3 bis 5, 16 Abs 2, 21, 45 Abs. 2 bis 4, 45a Abs. 11, 52 Abs. 1 und 2, 54 und 62 bis 64 in der Fas­sung des Bundesgesetzes BGBl. treten mit dem in der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Verordnungen auf Grund dieser Bestimmungen können bereits ab dem, auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2006 folgenden Tag erlassen werden. § 45 b Abs. 2 und 5 sowie § 45 c treten mit 1.Jänner 2007 in Kraft.“

12. Artikel 1 Z 47a lautet:

„47a. § 69 Abs. 6 lautet:

„(6) Die Netzbetreiber haben die gemäß Abs. 1 bis 3 bestimmen Beiträge einzuheben und an die Energie-Control GmbH abzuführen, die diese treuhändig zu verwalten hat. Besteht gegenüber der Energie-Control GmbH oder den Bund ein Anspruch auf Rück­erstattung von Beiträgen gemäß § 69 Abs. 1 bis 3 und wurden diese Beiträge bereits für die Gewährung von Betriebsbeihilfen verwendet, sind die Energie-Control GmbH oder der Bund berechtigt, die Mittel von den Förderungsempfängern verzinst zurück zu fordern.““

13.Artikel 1 Z 47b entfällt.

14. In Artikel 2 Z 8 lautet § 6 Z 18a:

„18a. „Hausdruckregler“ eine Druckregeleinrichtung im Eigentum des Netzbetreibers mit einem Druckregelbereich von einem eingangsseitigen Überdruck größer als 0,5 bar (0,05 MPa) und kleiner/gleich 6 bar (0,6 MPa) auf einen ausgangsseitigen Überdruck kleiner/gleich als 0,5 bar (0,05 MPa), sofern die Druckregeleinrichtung nicht Teil einer gewerblichen Betriebanlage ist;“

15. In Artikel 2 Z 8 lautet § 6 Z 41:

„41. „Regeln der Technik“ technische Regeln, die aus Wissenschaft oder Erfahrung auf technischem Gebiet gewonnene Grundsätze enthalten und deren Richtigkeit und Zweckmäßigkeit in der Praxis allgemein als erwiesen gelten; die Einhaltung der ein­schlägigen Regeln der Technik wird vermutet, wenn bei der Errichtung, bei der Er­weiterung, bei der Änderung, beim Betrieb und bei der Instandhaltung die technischen Regeln des ÖVGW sowie die ÖNORMEN eingehalten werden;“

16. Artikel 2 Z 19 lautet:

„19. In § 12b Abs. 1 wird in Z 21 der Punkt am Satzende durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 22 und 23 werden angefügt:

„22. im Rahmen der langfristigen Planung die jährliche Berichterstattung an die Ener­gie-Control GmbH über das Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage, die erwartete Nachfrageentwicklung und das verfügbare Angebot, in der Planung und im Bau befind­liche zusätzliche Kapazitäten sowie über Maßnahmen zur Bedienung von Nachfrage­spitzen und zur Bewältigung von Ausfällen eines oder mehrerer Versorger. Die im Rahmen der langfristigen Planung ermittelten Daten können für Zwecke der Energie­lenkung (§§ 20i und 20j Energielenkungsgesetz) sowie für die Erstellung des Monito­ringberichtes (§ 14a E-RBG) verwendet werden;

23. die Einreichung seiner Allgemeinen Bedingungen zur Genehmigung bei der Ener­gie-Control Kommission gemäß § 12h.““

 


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