17. In Artikel 2 Z 23 lautet § 12e Abs. 4:
„(4) Alle Marktteilnehmer, insbesondere
Fernleitungsunternehmen, Verteilerunternehmen, Bilanzgruppenverantwortliche,
Versorger, Produzenten, Speicherunternehmen und Inhaber der Transportrechte
haben dem Regelzonenführer auf dessen schriftliches Verlangen die für die
Erstellung der langfristigen Planung erforderlichen Daten, insbesondere zur
Beurteilung von bestehenden oder potentiellen Kapazitätsengpässen innerhalb
angemessener Frist zur Verfügung zu stellen. Der Regelzonenführer kann
unabhängig davon zusätzlich andere Daten heranziehen, die für die langfristige
Planung zweckmäßig sind. Diese Daten sind auch bei der Beurteilung von
Netzzugangsanträgen und Anträgen auf Kapazitätserweiterung vom
Regelzonenführer zu berücksichtigen.“
18. In Artikel 2 Z 23 lautet § 12e Abs. 8:
„(8) Die mit der Umsetzung von Maßnahmen, welche in einer
genehmigten langfristigen Planung angeführt waren, verbundenen anteiligen,
tatsächlich angefallenen Kosten sind bei der Bestimmung von
Systemnutzungstarifen gemäß §§ 23 ff beim betroffenen Netzbetreiber
anzuerkennen.“
19. In Artikel 2 Z 24 lautet § 12h Abs. 1:
„§ 12h. (1) Die Allgemeinen Bedingungen des
Regelzonenführers regeln einerseits das Rechtsverhältnis zwischen dem
Regelzonenführer und den Bilanzgruppenverantwortlichen (AB RZF-BGV) und
andererseits zwischen dem Regelzonenführer und den Netzbetreibern (AB
RZF-Netz). Die Allgemeinen Bedingungen des Regelzonenführers sowie deren
Änderungen bedürfen der Genehmigung der Energie-Control Kommission. Diese
Genehmigung ist unter Auflagen, Bedingungen oder befristet zu erteilen, soweit
dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist. Die
Befristung darf einen Zeitraum von drei Jahren nicht unterschreiten. Regelzonenführer
sind verpflichtet, die zur Genehmigung eingereichten Allgemeinen Bedingungen
auf Aufforderung der Energie-Control Kommission zu ändern oder neu zu
erstellen.“
20. Artikel 2 Z 30 lautet:
„30. § 19 Abs. 2 lautet:
„(2) Im Falle von mangelnden Netzkapazitäten oder
mangelndem Netzverbund ist - unter der Voraussetzung der rechtzeitigen
Anmeldung der in Anspruch genommenen Leitungskapazitäten (§ 26 Abs. 3 Z 10) -
der Netzzugang unter Einhaltung nachstehender Grundsätze zu gewähren:
1. Transporte auf Grund bestehender oder an deren
Stelle tretender vertraglicher Verpflichtungen, sofern diese mit den
Wettbewerbsregeln im Einklang stehen;
2. Anträge auf Nutzung von zusätzlichen Kapazitäten
sind in zeitlicher Reihung zu berücksichtigen, wobei in der Regelzone Transporte
für Zwecke der Endkundenversorgung Vorrang gegenüber sonstigen Transporten
haben;
3. Transporte zur Belieferung von Kunden, die
gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zu erfüllen haben.
Die Versorger und Erdgashändler haben die ihnen aufgrund von Netzzugangsanträgen bzw. Anträgen auf Kapazitätserweiterung bzw. Versorgerwechseln an den Ein- oder Ausspeisepunkten der Regelzone bzw. an den Einspeise- oder Entnahmepunkten in oder aus Speicheranlagen zu ihren Gunsten zugeordneten Kapazitäten an ihre tatsächlichen Kapazitätsbedürfnisse aufgrund ihres Bezugsportfolios anzupassen und im Engpassfall im Rahmen der zugeordneten Kapazitäten für die Endkundenversorgung notwendige Mindesteinspeisungen über Abruf des Regelzonenführers vorzunehmen,