Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 150. Sitzung / Seite 149

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17. In Artikel 2 Z 23 lautet § 12e Abs. 4:

„(4) Alle Marktteilnehmer, insbesondere Fernleitungsunternehmen, Verteilerunterneh­men, Bilanzgruppenverantwortliche, Versorger, Produzenten, Speicherunternehmen und Inhaber der Transportrechte haben dem Regelzonenführer auf dessen schriftliches Verlangen die für die Erstellung der langfristigen Planung erforderlichen Daten, ins­besondere zur Beurteilung von bestehenden oder potentiellen Kapazitätsengpässen innerhalb angemessener Frist zur Verfügung zu stellen. Der Regelzonenführer kann unabhängig davon zusätzlich andere Daten heranziehen, die für die langfristige Pla­nung zweckmäßig sind. Diese Daten sind auch bei der Beurteilung von Netzzugangs­anträgen und Anträgen auf Kapazitätserweiterung vom Regelzonenführer zu berück­sichtigen.“

18. In Artikel 2 Z 23 lautet § 12e Abs. 8:

„(8) Die mit der Umsetzung von Maßnahmen, welche in einer genehmigten langfris­tigen Planung angeführt waren, verbundenen anteiligen, tatsächlich angefallenen Kos­ten sind bei der Bestimmung von Systemnutzungstarifen gemäß §§ 23 ff beim betrof­fenen Netzbetreiber anzuerkennen.“

19. In Artikel 2 Z 24 lautet § 12h Abs. 1:

„§ 12h. (1) Die Allgemeinen Bedingungen des Regelzonenführers regeln einerseits das Rechtsverhältnis zwischen dem Regelzonenführer und den Bilanzgruppenverantwort­lichen (AB RZF-BGV) und andererseits zwischen dem Regelzonenführer und den Netzbetreibern (AB RZF-Netz). Die Allgemeinen Bedingungen des Regelzonenführers sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Energie-Control Kommission. Diese Genehmigung ist unter Auflagen, Bedingungen oder befristet zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist. Die Befristung darf einen Zeitraum von drei Jahren nicht unterschreiten. Regelzonenführer sind verpflich­tet, die zur Genehmigung eingereichten Allgemeinen Bedingungen auf Aufforderung der Energie-Control Kommission zu ändern oder neu zu erstellen.“

20. Artikel 2 Z 30 lautet:

„30. § 19 Abs. 2 lautet:

„(2) Im Falle von mangelnden Netzkapazitäten oder mangelndem Netzverbund ist - unter der Voraussetzung der rechtzeitigen Anmeldung der in Anspruch genommenen Leitungskapazitäten (§ 26 Abs. 3 Z 10) - der Netzzugang unter Einhaltung nach­stehender Grundsätze zu gewähren:

1. Transporte auf Grund bestehender oder an deren Stelle tretender vertraglicher Ver­pflichtungen, sofern diese mit den Wettbewerbsregeln im Einklang stehen;

2. Anträge auf Nutzung von zusätzlichen Kapazitäten sind in zeitlicher Reihung zu be­rücksichtigen, wobei in der Regelzone Transporte für Zwecke der Endkundenversor­gung Vorrang gegenüber sonstigen Transporten haben;

3. Transporte zur Belieferung von Kunden, die gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zu erfüllen haben.

Die Versorger und Erdgashändler haben die ihnen aufgrund von Netzzugangsanträgen bzw. Anträgen auf Kapazitätserweiterung bzw. Versorgerwechseln an den Ein- oder Ausspeisepunkten der Regelzone bzw. an den Einspeise- oder Entnahmepunkten in oder aus Speicheranlagen zu ihren Gunsten zugeordneten Kapazitäten an ihre tat­sächlichen Kapazitätsbedürfnisse aufgrund ihres Bezugsportfolios anzupassen und im Engpassfall im Rahmen der zugeordneten Kapazitäten für die Endkundenversorgung notwendige Mindesteinspeisungen über Abruf des Regelzonenführers vorzunehmen,


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