Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 150. Sitzung / Seite 150

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sofern der Versorger nicht durch höhere Gewalt oder sonstige vom Versorger nicht vor­hersehbare oder beeinflussbare Ereignisse, wie etwa Wartungs- und Instandhaltungs­arbeiten in vorgelagerten Netzen gehindert ist dieser Verpflichtung nachzukommen. Nicht genutzte kommittierte Transportkapazitäten müssen Dritten zugänglich gemacht werden. Werden die Leitungskapazitäten nicht oder nicht rechtzeitig angemeldet, be­steht ein Anspruch auf Netzzugang nur nach Maßgabe der freien Leitungskapazitä­ten.““

21. In Artikel 2 Z 31 lautet § 19a Abs. 2a Z 1:

„1. die langfristige Planung, die die notwendigen Umsetzungsmaßnahmen zur Befriedi­gung des dem Antrag auf Kapazitätserweiterung zugrunde liegenden Kapazitätsbe­darfs enthält, wurde durch die Energie-Control Kommission genehmigt;“

22. Nach Artikel 2 Z 35 wird folgende Z 35a eingefügt:

„35a. § 23b Abs. 3 lautet:

„(3) Die in den Anlagen 2 und 3 enthaltene Aufzählung der Fernleitungsanlagen und Erdgasunternehmen sind durch Verordnung der Energie-Control Kommission, die im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren ist, nach Genehmigung der Fernleitungsanlage durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 47 entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen abzuändern.““

23. Nach Art. 2 Z 37 wird folgende Z 37a eingefügt:

37a. § 26 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Energie-Control Kommission. Diese Genehmigung ist unter Aufla­gen oder befristet zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Geset­zes erforderlich ist. Die Befristung darf einen Zeitraum von drei Jahren nicht unter­schreiten. Verteilerunternehmen sind verpflichtet, die zur Genehmigung eingereichten Allgemeinen Verteilernetzbedingungen auf Aufforderung der Energie-Control Kommis­sion zu ändern oder neu zu erstellen.“

24. In Artikel 2 Z 45 entfällt im § 31a Abs. 2 die Z 3; die Ziffern „4“ bis „18“ erhalten die Bezeichnungen „3“ bis „17“.

25. Nach Artikel 2 Z 50 wird folgende Z 50a eingefügt.

„50a. § 33d Abs. 3 lautet:

„(3) Diese Genehmigung ist, gegebenenfalls unter Auflagen oder befristet, zu erteilen, wenn die Allgemeinen Bedingungen dem volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionsfähigen Erdgasmarkt entsprechen und zur Erfüllung der im § 33b umschrie­benen Aufgaben geeignet sind. Die Befristung darf einen Zeitraum von drei Jahren nicht unterschreiten.“

26. In Artikel 2 Z 57 lautet § 40 Abs. 3:

„(3) Erdgashändler und Versorger haben für Kunden, deren Verbrauch nicht mit einem Lastprofilzähler gemessen wird Allgemeine Geschäftsbedingungen (Lieferbedingun­gen) für die Belieferung mit Erdgas zu erstellen, in welchen die angebotenen Leis­tungen beschrieben werden. Diese Lieferbedingungen sowie jede Änderung dieser Lieferbedingungen sind der Energie-Control Kommission vor Aufnahme des Dienstes in elektronischer Form anzuzeigen und in geeigneter Form kundzumachen.“

27. In Artikel 2 Z 58 lautet § 40a Abs. 2:

„(2) Auf Rechnungen über die Systemnutzung sind von Netzbetreibern, Lieferanten, Erdgashändlern und Versorgern unbeschadet der Bestimmungen des § 23 Abs. 6 ins­besondere folgende Informationen anzugeben:

 


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