sofern der Versorger nicht durch höhere Gewalt oder
sonstige vom Versorger nicht vorhersehbare oder beeinflussbare Ereignisse, wie
etwa Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten in vorgelagerten Netzen gehindert
ist dieser Verpflichtung nachzukommen. Nicht genutzte kommittierte
Transportkapazitäten müssen Dritten zugänglich gemacht werden. Werden die
Leitungskapazitäten nicht oder nicht rechtzeitig angemeldet, besteht ein
Anspruch auf Netzzugang nur nach Maßgabe der freien Leitungskapazitäten.““
21. In Artikel 2 Z 31 lautet § 19a Abs. 2a Z 1:
„1. die langfristige Planung, die die notwendigen
Umsetzungsmaßnahmen zur Befriedigung des dem Antrag auf Kapazitätserweiterung
zugrunde liegenden Kapazitätsbedarfs enthält, wurde durch die Energie-Control
Kommission genehmigt;“
22. Nach Artikel 2 Z 35 wird folgende Z 35a eingefügt:
„35a. § 23b Abs. 3 lautet:
„(3) Die in den Anlagen 2 und 3 enthaltene Aufzählung der
Fernleitungsanlagen und Erdgasunternehmen sind durch Verordnung der
Energie-Control Kommission, die im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren ist, nach
Genehmigung der Fernleitungsanlage durch den Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit gemäß § 47 entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen abzuändern.““
23. Nach Art. 2 Z 37 wird folgende Z 37a eingefügt:
37a. § 26 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen sowie deren
Änderungen bedürfen der Genehmigung der Energie-Control Kommission. Diese
Genehmigung ist unter Auflagen oder befristet zu erteilen, soweit dies zur
Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist. Die Befristung
darf einen Zeitraum von drei Jahren nicht unterschreiten. Verteilerunternehmen
sind verpflichtet, die zur Genehmigung eingereichten Allgemeinen
Verteilernetzbedingungen auf Aufforderung der Energie-Control Kommission zu
ändern oder neu zu erstellen.“
24. In Artikel 2 Z 45 entfällt im § 31a Abs. 2 die Z 3; die
Ziffern „4“ bis „18“ erhalten die Bezeichnungen „3“ bis „17“.
25. Nach Artikel 2 Z 50 wird folgende Z 50a eingefügt.
„50a. § 33d Abs. 3 lautet:
„(3) Diese Genehmigung ist, gegebenenfalls unter Auflagen
oder befristet, zu erteilen, wenn die Allgemeinen Bedingungen dem
volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionsfähigen Erdgasmarkt
entsprechen und zur Erfüllung der im § 33b umschriebenen Aufgaben geeignet
sind. Die Befristung darf einen Zeitraum von drei Jahren nicht unterschreiten.“
26. In Artikel 2 Z 57 lautet § 40 Abs. 3:
„(3) Erdgashändler und Versorger haben für Kunden, deren
Verbrauch nicht mit einem Lastprofilzähler gemessen wird Allgemeine Geschäftsbedingungen
(Lieferbedingungen) für die Belieferung mit Erdgas zu erstellen, in welchen
die angebotenen Leistungen beschrieben werden. Diese Lieferbedingungen sowie
jede Änderung dieser Lieferbedingungen sind der Energie-Control Kommission vor
Aufnahme des Dienstes in elektronischer Form anzuzeigen und in geeigneter Form
kundzumachen.“
27. In Artikel 2 Z 58 lautet § 40a Abs. 2:
„(2) Auf Rechnungen über die Systemnutzung sind von
Netzbetreibern, Lieferanten, Erdgashändlern und Versorgern unbeschadet der
Bestimmungen des § 23 Abs. 6 insbesondere folgende Informationen anzugeben: