1. Die Zuordnung der Kundenanlagen zu den Netzebenen
gemäß § 23b Abs. 1;
2. bei leistungsgemessenen Kunden das vereinbarte
bzw. erworbene Ausmaß für die Inanspruchnahme des Netzes in Kilowattstunden pro
Stunde (kWh/h);
3. die Zählpunktsbezeichnungen;
4. die Zählerstände, die für die Abrechnung
herangezogen wurden;
5. Informationen über die Art der
Zählerstandsermittlung. Es ist dabei anzugeben, ob eine Zählerablesung durch
den Netzbetreiber, eine Selbstablesung durch den Kunden oder eine rechnerische
Ermittlung von Zählerständen vorgenommen wurde; und
6. die transportierte Energiemenge im
Abrechnungszeitraum je Tarifzeit.“
28. Artikel 2 Z 59 lautet:
„59. In § 42a Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 7 durch
einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8 angefügt:
„8. die an den Ein- und Ausspeisepunkten der
Regelzone zu Gunsten seiner unmittelbaren Bilanzgruppenmitglieder zugeordneten
Kapazitäten zu verwalten und Netzzugangsanträge oder Anträge auf
Kapazitätserweiterung seiner Bilanzgruppenmitglieder an den Regelzonenführer
weiterzuleiten.““
29. Nach Artikel 2 Z 59 wird folgende Z 59a eingefügt:
„59a. § 42b Abs. 1 lautet:
„§ 42b. (1) Die Allgemeinen Bedingungen für
Bilanzgruppenverantwortliche sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung
der Energie-Control GmbH. Die Genehmigung ist unter Auflagen oder befristet zu
erteilen, wenn dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes notwendig
ist. Die Befristung darf einen Zeitraum von drei Jahren nicht unterschreiten.
Bilanzgruppenverantwortliche sind verpflichtet, die zur Genehmigung
eingereichten Allgemeinen Bedingungen auf Aufforderung der Energie-Control GmbH
zu ändern oder neu zu erstellen.““
30. In Artikel 2 Z 65 entfällt im § 71 Abs. 1 Z 7 die
lit.d.
31. Artikel 3 Z 24 lautet:
„24. Art. II § 31 Abs. 1 entfällt.“
32. Artikel 4 Z 14 lautet:
„14. Art. IV Abs. 1 erster Satz lautet:
„Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1982 in Kraft.“
33. In Artikel 5 Z 9 lautet §16 Abs. 1:
„§ 16. (1) (Verfassungsbestimmung) Der Energie-Control
Kommission sind folgende Aufgaben zugewiesen:
1. Genehmigung der allgemeinen Bedingungen der
Netzbetreiber für Inanspruchnahme der Übertragungs- und Verteilernetze (§§ 24
und 31 ElWOG);
2. die Bestimmung der Systemnutzungstarife und
sonstiger Tarife gemäß § 25 ElWOG sowie die Bestimmung von Tarifen und
Verrechnungsgrundsätzen bei Regelzonen überschreitenden Lieferungen von
elektrischer Energie;
3. die Untersagung der Anwendung von Bedingungen,
die auf Endverbraucher Anwendung finden und die gegen ein gesetzliches Verbot
oder gegen die guten Sitten verstoßen;