Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 150. Sitzung / Seite 151

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1. Die Zuordnung der Kundenanlagen zu den Netzebenen gemäß § 23b Abs. 1;

2. bei leistungsgemessenen Kunden das vereinbarte bzw. erworbene Ausmaß für die Inanspruchnahme des Netzes in Kilowattstunden pro Stunde (kWh/h);

3. die Zählpunktsbezeichnungen;

4. die Zählerstände, die für die Abrechnung herangezogen wurden;

5. Informationen über die Art der Zählerstandsermittlung. Es ist dabei anzugeben, ob eine Zählerablesung durch den Netzbetreiber, eine Selbstablesung durch den Kunden oder eine rechnerische Ermittlung von Zählerständen vorgenommen wurde; und

6. die transportierte Energiemenge im Abrechnungszeitraum je Tarifzeit.“

28. Artikel 2 Z 59 lautet:

„59. In § 42a Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 7 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8 angefügt:

„8. die an den Ein- und Ausspeisepunkten der Regelzone zu Gunsten seiner unmittel­baren Bilanzgruppenmitglieder zugeordneten Kapazitäten zu verwalten und Netzzu­gangsanträge oder Anträge auf Kapazitätserweiterung seiner Bilanzgruppenmitglieder an den Regelzonenführer weiterzuleiten.““

29. Nach Artikel 2 Z 59 wird folgende Z 59a eingefügt:

„59a. § 42b Abs. 1 lautet:

„§ 42b. (1) Die Allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche sowie de­ren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Energie-Control GmbH. Die Geneh­migung ist unter Auflagen oder befristet zu erteilen, wenn dies zur Erfüllung der Vor­schriften dieses Gesetzes notwendig ist. Die Befristung darf einen Zeitraum von drei Jahren nicht unterschreiten. Bilanzgruppenverantwortliche sind verpflichtet, die zur Ge­nehmigung eingereichten Allgemeinen Bedingungen auf Aufforderung der Energie-Control GmbH zu ändern oder neu zu erstellen.““

30. In Artikel 2 Z 65 entfällt im § 71 Abs. 1 Z 7 die lit.d.

31. Artikel 3 Z 24 lautet:

„24. Art. II § 31 Abs. 1 entfällt.“

32. Artikel 4 Z 14 lautet:

„14. Art. IV Abs. 1 erster Satz lautet:

„Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1982 in Kraft.“

33. In Artikel 5 Z 9 lautet §16 Abs. 1:

„§ 16. (1) (Verfassungsbestimmung) Der Energie-Control Kommission sind folgende Aufgaben zugewiesen:

1. Genehmigung der allgemeinen Bedingungen der Netzbetreiber für Inanspruchnah­me der Übertragungs- und Verteilernetze (§§ 24 und 31 ElWOG);

2. die Bestimmung der Systemnutzungstarife und sonstiger Tarife gemäß § 25 ElWOG sowie die Bestimmung von Tarifen und Verrechnungsgrundsätzen bei Regelzonen überschreitenden Lieferungen von elektrischer Energie;

3. die Untersagung der Anwendung von Bedingungen, die auf Endverbraucher Anwen­dung finden und die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten ver­stoßen;

 


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