4. die Entscheidungen über Netzzugangsverweigerung
im Verfahren gemäß § 20 Abs. 2 ElWOG;
5. die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen
Marktteilnehmern in jenen Fällen, in denen der Netzzugangsberechtigte Ansprüche
gegen den Netzbetreiber geltend macht (§ 21 ElWOG),
6. die Schlichtung von Streitigkeiten aus der
Abrechnung von Ausgleichsenergie;
7. die Gewährung von Ausnahmen gemäß Art. 7 der
Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.
Juni 2003 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden
Stromhandel, ABL. L 176 vom 15. Juli 2003, S. 1;
8. die Erlassung von Bescheiden gemäß § 7 Abs. 2
GWG;
9. die Gewährung von Ausnahmen gemäß § 20a Abs. 1
GWG sowie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 28. September 2005 über die Bedingungen für den Zugang
zu Erdgasfernleitungsnetzen, ABl. L 289 vom 3. November 2005, S. 1;
10. die Erteilung von Genehmigungen zur Ausübung der
Tätigkeit eines Fernleitungsunternehmens und eines Verteilerunternehmens (§ 13
GWG) und Entziehung gemäß § 38a GWG;
11. die Bestimmung des Anteils der gemäß § 22 Abs. 1
GWG abzunehmenden Erdgasmengen (§ 22 Abs. 2 GWG);
12. die Feststellungen gemäß §§ 22 Abs. 6 und 39a
Abs. 3 GWG;
13. Die Erlassung von Bescheiden gemäß § 31h Abs. 2
und 4 GWG und die Erlassung von Verordnungen gemäß § 31h Abs. 5 GWG;
14. die Maßnahmen zur Sicherung der Erdgasversorgung
(§ 38e GWG);
15. die Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen des
Regelzonenführers (§ 12h GWG) und der Verteilerunternehmen (§ 26 GWG), der
Allgemeinen Bedingungen für grenzüberschreitende Transporte der
Fernleitungsunternehmen bzw. Inhaber von Transportrechten (§ 31g GWG);
16. die Bestimmung von Tarifen (§§ 23a und 23d GWG);
17. die Untersagung der Anwendung von Bedingungen
für den Erdgasbereich, die auf Endverbraucher Anwendung finden und die gegen
ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen;
18. die Erlassung von Verordnungen gemäß § 22 Abs. 2
Z 5a ElWOG;
19. die Entscheidungen über Netzzugangsverweigerung im Verfahren gemäß § 19 Abs. 4 GWG;
20. die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen
Marktteilnehmern in jenen Fällen, in denen der Netzzugangsberechtigte Ansprüche
gegen den Netzbetreiber geltend macht (§ 21 GWG);
21. die Feststellung, ob hinsichtlich eines Staates
die Voraussetzungen für die Anwendung des Netzverweigerungstatbestands gemäß §
19 Abs. 1 Z 4 GWG vorliegen (§ 67 GWG);
22. die Entscheidung über die Ausnahme von der
Verpflichtung zur Gewährung des Netzzuganges gemäß § 20 Abs. 4 GWG;
23. die Festlegung von Festpreisen gemäß § 23e GWG;