Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 150. Sitzung / Seite 152

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4. die Entscheidungen über Netzzugangsverweigerung im Verfahren gemäß § 20 Abs. 2 ElWOG;

5. die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Marktteilnehmern in jenen Fällen, in denen der Netzzugangsberechtigte Ansprüche gegen den Netzbetreiber geltend macht (§ 21 ElWOG),

6. die Schlichtung von Streitigkeiten aus der Abrechnung von Ausgleichsenergie;

7. die Gewährung von Ausnahmen gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über die Netz­zugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel, ABL. L 176 vom 15. Juli 2003, S. 1;

8. die Erlassung von Bescheiden gemäß § 7 Abs. 2 GWG;

9. die Gewährung von Ausnahmen gemäß § 20a Abs. 1 GWG sowie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 über die Bedingungen für den Zugang zu Erdgasfernleitungsnet­zen, ABl. L 289 vom 3. November 2005, S. 1;

10. die Erteilung von Genehmigungen zur Ausübung der Tätigkeit eines Fernleitungs­unternehmens und eines Verteilerunternehmens (§ 13 GWG) und Entziehung gemäß § 38a GWG;

11. die Bestimmung des Anteils der gemäß § 22 Abs. 1 GWG abzunehmenden Erd­gasmengen (§ 22 Abs. 2 GWG);

12. die Feststellungen gemäß §§ 22 Abs. 6 und 39a Abs. 3 GWG;

13. Die Erlassung von Bescheiden gemäß § 31h Abs. 2 und 4 GWG und die Erlassung von Verordnungen gemäß § 31h Abs. 5 GWG;

14. die Maßnahmen zur Sicherung der Erdgasversorgung (§ 38e GWG);

15. die Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen des Regelzonenführers (§ 12h GWG) und der Verteilerunternehmen (§ 26 GWG), der Allgemeinen Bedingungen für grenzüberschreitende Transporte der Fernleitungsunternehmen bzw. Inhaber von Transportrechten (§ 31g GWG);

16. die Bestimmung von Tarifen (§§ 23a und 23d GWG);

17. die Untersagung der Anwendung von Bedingungen für den Erdgasbereich, die auf Endverbraucher Anwendung finden und die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen;

18. die Erlassung von Verordnungen gemäß § 22 Abs. 2 Z 5a ElWOG;

19. die Entscheidungen über Netzzugangsverweigerung  im Verfahren gemäß § 19 Abs. 4  GWG;

20. die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Marktteilnehmern in jenen Fällen, in denen der Netzzugangsberechtigte Ansprüche gegen den Netzbetreiber geltend macht (§ 21 GWG);

21. die Feststellung, ob hinsichtlich eines Staates die Voraussetzungen für die An­wendung des Netzverweigerungstatbestands gemäß § 19 Abs. 1 Z 4 GWG vorliegen (§ 67 GWG);

22. die Entscheidung über die Ausnahme von der Verpflichtung zur Gewährung des Netzzuganges gemäß § 20 Abs. 4 GWG;

23. die Festlegung von Festpreisen gemäß § 23e GWG;

 


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