Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 150. Sitzung / Seite 153

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24. die Feststellung, ob die Errichtung, Erweiterung oder Änderung einer Erdgas­leitungsanlage  mit dem Ziel des § 3 GWG unvereinbar ist oder der Netzbetreiber  daran gehindert wird, die ihm auferlegten Verpflichtungen gemäß § 4 zu erfüllen (§ 47 Abs. 3 GWG);

25. die Erlassung von Verordnungen gemäß § 12f GWG;

26. die Genehmigung der langfristigen Planung des Netzausbaus (§ 12e GWG);

27. die Erlassung von Richtlinien für Versteigerungsbedingungen durch Verordnung gemäß § 22 Abs. 4 GWG;

28. die Erlassung von Verordnungen gemäß § 39a Abs. 2 GWG;

29. die Erlassung von Verordnungen gemäß § 20 Abs. 6 GWG;

30. die Erlassung von Verordnungen zur Änderung der im GWG enthaltenen Anlagen.“

34. In Artikel 5 Z 9 lautet §16 Abs. 3:

(3) Die Energie-Control Kommission hat in den Fällen des Abs. 1 Z 1 sowie 3 bis 15, 17, 19 bis 22, 24 und 26 bescheidmäßig innerhalb von zwei Monaten zu entscheiden. Diese Frist kann um zwei Monate verlängert werden, wenn die Energie-Control Kom­mission zusätzliche Informationen anfordert. Eine weitere Verlängerung ist nur mit Zu­stimmung der am Verfahren beteiligten Parteien möglich. Auf Leistung, Unterlassung oder Untersagung gerichtete Bescheide bilden einen Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung, RGBl. 1896/79 in der jeweils geltenden Fassung.“

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Präsident Dr. Andreas Khol: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Krainer. – Bitte.

 


16.49.49

Abgeordneter Kai Jan Krainer (SPÖ): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Hohes Haus! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Herr Dr. Van der Bellen, Sie haben das neue Ökostromgesetz hier sehr scharf kritisiert, haben das alte Ökostromgesetz hier sehr wortreich gelobt, in allen möglichen Details und ob der Auswirkungen. Ver­wunderlich ist, dass Sie diesem Gesetz damals, am 10. Juli 2002, an und für sich nicht zugestimmt haben – mit sehr ähnlichen Argumentationen wie jenen, die Sie heute ge­bracht haben. (Zwischenruf der Abg. Sburny.)

Wenn wir uns das Gesetz und die jetzige Situation anschauen, dann sehen wir, dass auch das alte Gesetz einen Deckel enthielt, nämlich einen zweifachen Deckel: einer­seits im Hinblick auf die Zielerreichung und andererseits eine Begrenzung der Mittel, die eingesetzt werden. Und das ist auch der Grund, warum wir nicht durch das neue Gesetz einen Ausbaustopp fürchten müssen, sondern warum es vielmehr seit 31. De­zember 2004 in Wahrheit einen Genehmigungsstopp gibt und de facto seit diesem Tag keine einzige neue Anlage mehr genehmigt werden kann, weil das alte Gesetz ausge­dient hat. Wir sind also jetzt in der Situation, dass wir einen Ausbaustopp haben, den wir nur durch ein neues Gesetz überwinden können.

In der Frage der Photovoltaik haben wir diesen Ausbaustopp nicht erst seit 31. De­zember 2004, sondern in Wahrheit schon seit Februar 2003.

Hinsichtlich dessen, was hier von der Regierung vorgelegt wurde, trifft die Kritik, die Sie geäußert haben, auf weite Teile dieser Regierungsvorlage durchaus zu. Aber durch die Änderungen, die es seither – auf Grund der mit uns geführten Verhandlungen – gegeben hat, wurden im Wesentlichen genau jene Kritikpunkte, die Sie vorgebracht ha­ben, entschärft oder gab es zumindest eine deutliche Bewegung in eine richtige Rich­tung.

 


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