24. die Feststellung, ob die Errichtung, Erweiterung
oder Änderung einer Erdgasleitungsanlage
mit dem Ziel des § 3 GWG unvereinbar ist oder der Netzbetreiber daran gehindert wird, die ihm
auferlegten Verpflichtungen gemäß § 4 zu erfüllen (§ 47 Abs. 3 GWG);
25. die Erlassung von Verordnungen gemäß § 12f GWG;
26. die Genehmigung der langfristigen Planung des
Netzausbaus (§ 12e GWG);
27. die Erlassung von Richtlinien für
Versteigerungsbedingungen durch Verordnung gemäß § 22 Abs. 4 GWG;
28. die Erlassung von Verordnungen gemäß § 39a Abs. 2
GWG;
29. die Erlassung von Verordnungen gemäß § 20 Abs. 6
GWG;
30. die Erlassung von Verordnungen zur Änderung der im
GWG enthaltenen Anlagen.“
34. In Artikel 5 Z 9 lautet §16 Abs. 3:
(3) Die Energie-Control Kommission hat in den Fällen des
Abs. 1 Z 1 sowie 3 bis 15, 17, 19 bis 22, 24 und 26 bescheidmäßig innerhalb von
zwei Monaten zu entscheiden. Diese Frist kann um zwei Monate verlängert werden,
wenn die Energie-Control Kommission zusätzliche Informationen anfordert. Eine
weitere Verlängerung ist nur mit Zustimmung der am Verfahren beteiligten
Parteien möglich. Auf Leistung, Unterlassung oder Untersagung gerichtete
Bescheide bilden einen Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung,
RGBl. 1896/79 in der jeweils geltenden Fassung.“
*****
Präsident Dr. Andreas Khol: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Krainer. – Bitte.
16.49
Abgeordneter Kai Jan Krainer
(SPÖ): Herr Präsident! Herr
Bundesminister! Hohes Haus! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Herr Dr. Van
der Bellen, Sie haben das neue Ökostromgesetz hier sehr scharf kritisiert,
haben das alte Ökostromgesetz hier sehr wortreich gelobt, in allen möglichen
Details und ob der Auswirkungen. Verwunderlich ist, dass Sie diesem Gesetz
damals, am 10. Juli 2002, an und für sich nicht zugestimmt haben –
mit sehr ähnlichen Argumentationen wie jenen, die Sie heute gebracht haben. (Zwischenruf der Abg. Sburny.)
Wenn wir uns das Gesetz und die jetzige Situation anschauen, dann sehen wir, dass auch das alte Gesetz einen Deckel enthielt, nämlich einen zweifachen Deckel: einerseits im Hinblick auf die Zielerreichung und andererseits eine Begrenzung der Mittel, die eingesetzt werden. Und das ist auch der Grund, warum wir nicht durch das neue Gesetz einen Ausbaustopp fürchten müssen, sondern warum es vielmehr seit 31. Dezember 2004 in Wahrheit einen Genehmigungsstopp gibt und de facto seit diesem Tag keine einzige neue Anlage mehr genehmigt werden kann, weil das alte Gesetz ausgedient hat. Wir sind also jetzt in der Situation, dass wir einen Ausbaustopp haben, den wir nur durch ein neues Gesetz überwinden können.
In der Frage der Photovoltaik haben wir diesen Ausbaustopp nicht erst seit 31. Dezember 2004, sondern in Wahrheit schon seit Februar 2003.
Hinsichtlich dessen, was hier von der Regierung vorgelegt wurde, trifft die Kritik, die Sie geäußert haben, auf weite Teile dieser Regierungsvorlage durchaus zu. Aber durch die Änderungen, die es seither – auf Grund der mit uns geführten Verhandlungen – gegeben hat, wurden im Wesentlichen genau jene Kritikpunkte, die Sie vorgebracht haben, entschärft oder gab es zumindest eine deutliche Bewegung in eine richtige Richtung.