durchaus lohnen würde, weil im Gesetz ausdrücklich
Regelungen enthalten sind, die dafür sorgen, dass den Menschen, den Anrainern,
aber auch der Wirtschaft ihr Recht zukommt und dass der Wirtschaftsstandort
Österreich erhalten bleibt und nicht untergeht, so wie Sie das immer wieder
wollen. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der Freiheitlichen –
BZÖ.)
17.44
Präsident Dr. Andreas Khol: Nunmehr wird Herr Abgeordneter Mag. Hoscher ebenfalls 2 Minuten lang sprechen.
Der Grund für die kurzen Reden ist, dass ich diese schwierige vertagte Abstimmung noch selbst zur Durchführung bringen möchte. – Bitte, Herr Abgeordneter.
17.44
Abgeordneter Mag. Dietmar Hoscher (SPÖ): Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Bundesminister! Meine Damen und Herren! Wie bereits erwähnt, dient die vorliegende Anlagenrechtsnovelle in erster Linie der Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen, vor allem bedingt durch die Umgebungslärmrichtlinie. Zum Zweiten sind aktuelle wie auch geplante Maßnahmen im Bereich des Immissionsschutzgesetzes-Luft zu berücksichtigen.
Von dieser Novelle betroffen – es wurde schon erwähnt – sind unter anderem Genehmigungsregelungen und Sanierungsbestimmungen des gewerblichen Betriebsanlagenrechts. Dabei scheint es mir sehr bedeutsam zu sein, dass gemäß § 77 Abs. 3 Z 2-neu der Gewerbeordnung Genehmigungen nur dann zu erteilen sind, wenn der zusätzliche Beitrag der Anlage oder der Anlagenerweiterung zur Immissionsbelastung zwar im technisch möglichen, vor allem aber im wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird.
Ich glaube, gerade dieser wirtschaftlichen Zumutbarkeit muss Beachtung gewidmet werden, denn zwischen zusätzlichen Auflagen und der Wirtschaftlichkeit des Betriebes muss, glaube ich, Ausgewogenheit herrschen – dies umso mehr, als die gegenständlichen Auflagen wohl in etlichen Fällen über den Stand der Technik hinausgehen werden. Dies kann im Einzelfall sicherlich ernste Bedrohungen für den Betrieb mit sich bringen.
Da wohl der Anlageninhaber die Verhältnismäßigkeit betriebswirtschaftlich am besten abschätzen kann, ist es meiner Ansicht nach auch sehr sinnvoll, nach § 77 Gewerbeordnung seine Mitarbeit bei der Beurteilung vorzusehen, denn einerseits dürfen vorhandene technische Möglichkeiten nicht unausgenützt bleiben – ich glaube, da sind wir uns alle einig –, andererseits darf aber auch die betriebswirtschaftliche Belastbarkeit nicht überschritten werden.
Genau dieses Prinzip der wirtschaftlichen Zumutbarkeit spielt in etlichen Bereichen der Gewerbeordnung eine wesentliche Rolle. Ich darf in diesem Zusammenhang etwa daran erinnern, dass unsere Fraktion schon vor längerer Zeit einen Antrag zur Novellierung der Gewerbeordnung im Bereich der Änderung von Betriebsanlagen bei Kleinbetrieben eingebracht hat. Inhaltlich geht es ebenfalls darum, bei der Änderung von Betriebsanlagen beziehungsweise der Übernahme von Betrieben zu verhindern, dass nachträglich Auflagen vorgeschrieben werden, die wirtschaftlich nicht zumutbar sind.
Im Unterschied zu dieser Novelle, der wir zustimmen werden, wobei Einhelligkeit mit den Regierungsparteien besteht, wird unser Antrag – wie üblich – im Wirtschaftsausschuss nicht einmal auf die Tagesordnung gesetzt. Ich denke, dass wir auch hierüber diskutieren sollten. – Danke. (Beifall bei der SPÖ.)
17.47