Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 150. Sitzung / Seite 224

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geregelten besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin des betreffenden Mitglied­staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossen­schaft entsprechen, und

2. durch die Absolvierung dieser Zeiten die in der Verordnung über die Ärzte-Aus­bildung gemäß § 24 geregelten Ziele der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin erreicht werden.

(4) Bei Bedarf kann die Ausbildungskommission feststellen, dass bestimmte in einem der übrigen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizeri­schen Eidgenossenschaft unter Anleitung und Aufsicht absolvierte Zeiten ärztlicher Tätigkeiten zum Zweck des Erwerbs von auf die Erlangung der Berufsberechtigung als Facharzt gerichteten Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten der durch dieses Bun­desgesetz geregelten Ausbildung zum Facharzt gleichwertig sind, wenn

1. diese Zeiten der gemäß der Richtlinie 93/16/EWG und der Richtlinie 2005/36/EG geregelten fachärztlichen Weiterbildung des betreffenden Mitgliedstaates des Europäi­schen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft entsprechen, und

2. durch die Absolvierung dieser Zeiten die in der Verordnung über die Ärzte-Ausbil­dung gemäß § 24 geregelten Ziele der Ausbildung zum Facharzt erreicht werden.

(5) Ein Antrag gemäß Abs. 1 oder 2 ist im Wege der Landesärztekammer jenes Bun­deslandes einzubringen, in dem der Hauptwohnsitz oder, wenn der Antragsteller kei­nen Hauptwohnsitz in Österreich hat, der zuletzt in Österreich innegehabte Haupt­wohnsitz oder, sofern ein solcher nicht bestanden hat, der letzte Wohnsitz oder Aufent­halt des Antragstellers in Österreich gelegen ist. Sofern auch ein solcher nicht bestan­den hat, ist der Antrag im Wege einer vom Antragsteller zu wählenden Landesärzte­kammer einzubringen. Diese hat nach Prüfung der formellen Voraussetzungen den Antrag der Österreichischen Ärztekammer zu übermitteln. Bei einem Antrag gemäß Abs. 1 hat die Österreichische Ärztekammer den Antragsteller nach Beurteilung von Inhalt und Dauer der absolvierten Zeiten anhand der vorgelegten Unterlagen und unter Berücksichtigung seiner Berufserfahrung, Zusatzausbildung und sonstigen ärztlichen Aus- oder Weiterbildung über die anrechenbaren Ausbildungszeiten zu unterrichten. Bei einem Antrag gemäß Abs. 2 hat die Österreichische Ärztekammer den Antragstel­ler nach Beurteilung der vorgelegten Unterlagen über die anrechenbaren Prüfungsteile zu unterrichten.

(6) Die Österreichische Ärztekammer hat mit Bescheid innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller den Antrag einschließlich der voll­ständigen Unterlagen einreicht, zu entscheiden.

(7) Gegen Bescheide der Österreichischen Ärztekammer gemäß Abs. 6 steht die Be­rufung an den Landeshauptmann offen, in dessen Bereich der Hauptwohnsitz oder, wenn der Antragsteller keinen Hauptwohnsitz in Österreich hat, der zuletzt in Öster­reich innegehabte Hauptwohnsitz oder, sofern ein solcher nicht bestanden hat, der letzte Wohnsitz oder Aufenthalt des Antragstellers in Österreich gelegen ist. Sofern auch ein solcher nicht bestanden hat, steht die Berufung an den Landeshauptmann jenes Bundeslandes offen, in dem der Antragsteller den Antrag im Wege der betref­fenden Landesärztekammer eingebracht hat.“

2. Im Art. 2 werden nach der Z 2 folgende Z 2a bis 2c eingefügt:

2a. Im § 54 Abs. 4 wird die Wortfolge „die schwere Körperverletzung“ durch die Wort­folge „eine schwere Körperverletzung“ ersetzt.

2b. Im § 59 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „oder 18 oder 19“.

 


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