geregelten besonderen
Ausbildung in der Allgemeinmedizin des betreffenden Mitgliedstaates des
Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft
entsprechen, und
2. durch die
Absolvierung dieser Zeiten die in der Verordnung über die Ärzte-Ausbildung
gemäß § 24 geregelten Ziele der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin
erreicht werden.
(4) Bei Bedarf kann
die Ausbildungskommission feststellen, dass bestimmte in einem der übrigen
Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen
Eidgenossenschaft unter Anleitung und Aufsicht absolvierte Zeiten ärztlicher
Tätigkeiten zum Zweck des Erwerbs von auf die Erlangung der Berufsberechtigung
als Facharzt gerichteten Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten der durch
dieses Bundesgesetz geregelten Ausbildung zum Facharzt gleichwertig sind, wenn
1. diese Zeiten der
gemäß der Richtlinie 93/16/EWG und der Richtlinie 2005/36/EG geregelten
fachärztlichen Weiterbildung des betreffenden Mitgliedstaates des Europäischen
Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft entsprechen, und
2. durch die
Absolvierung dieser Zeiten die in der Verordnung über die Ärzte-Ausbildung
gemäß § 24 geregelten Ziele der Ausbildung zum Facharzt erreicht werden.
(5) Ein Antrag gemäß
Abs. 1 oder 2 ist im Wege der Landesärztekammer jenes Bundeslandes
einzubringen, in dem der Hauptwohnsitz oder, wenn der Antragsteller keinen
Hauptwohnsitz in Österreich hat, der zuletzt in Österreich innegehabte Hauptwohnsitz
oder, sofern ein solcher nicht bestanden hat, der letzte Wohnsitz oder Aufenthalt
des Antragstellers in Österreich gelegen ist. Sofern auch ein solcher nicht
bestanden hat, ist der Antrag im Wege einer vom Antragsteller zu wählenden
Landesärztekammer einzubringen. Diese hat nach Prüfung der formellen
Voraussetzungen den Antrag der Österreichischen Ärztekammer zu übermitteln. Bei
einem Antrag gemäß Abs. 1 hat die Österreichische Ärztekammer den
Antragsteller nach Beurteilung von Inhalt und Dauer der absolvierten Zeiten anhand
der vorgelegten Unterlagen und unter Berücksichtigung seiner Berufserfahrung,
Zusatzausbildung und sonstigen ärztlichen Aus- oder Weiterbildung über die
anrechenbaren Ausbildungszeiten zu unterrichten. Bei einem Antrag gemäß
Abs. 2 hat die Österreichische Ärztekammer den Antragsteller nach
Beurteilung der vorgelegten Unterlagen über die anrechenbaren Prüfungsteile zu
unterrichten.
(6) Die
Österreichische Ärztekammer hat mit Bescheid innerhalb einer Frist von vier
Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller den Antrag einschließlich
der vollständigen Unterlagen einreicht, zu entscheiden.
(7) Gegen Bescheide
der Österreichischen Ärztekammer gemäß Abs. 6 steht die Berufung an den
Landeshauptmann offen, in dessen Bereich der Hauptwohnsitz oder, wenn der
Antragsteller keinen Hauptwohnsitz in Österreich hat, der zuletzt in Österreich
innegehabte Hauptwohnsitz oder, sofern ein solcher nicht bestanden hat, der
letzte Wohnsitz oder Aufenthalt des Antragstellers in Österreich gelegen ist.
Sofern auch ein solcher nicht bestanden hat, steht die Berufung an den
Landeshauptmann jenes Bundeslandes offen, in dem der Antragsteller den Antrag
im Wege der betreffenden Landesärztekammer eingebracht hat.“
2. Im Art. 2
werden nach der Z 2 folgende Z 2a bis 2c eingefügt:
2a. Im § 54
Abs. 4 wird die Wortfolge „die schwere Körperverletzung“ durch die Wortfolge
„eine schwere Körperverletzung“ ersetzt.
2b. Im § 59
Abs. 5 entfällt die Wortfolge „oder 18 oder 19“.