Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 150. Sitzung / Seite 225

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2c. Im § 66 Abs. 5 wird die Wortfolge „Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978“ durch die Wortfolge „Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999“ er­setzt. In den §§ 66 Abs. 6 und 118 Abs. 7 wird jeweils das Wort „Datenschutzgesetzes“ durch die Abkürzung „DSG 2000“ ersetzt.

3. Im Art. 2 erhält die Z 4a die Bezeichnung 2d und wird an die nummerisch richtige Stelle gereiht; nach dieser Z 2d wird folgende Z 2e eingefügt:

2e. § 71 Abs. 2 bis 5 lautet:

„(2) Der Kurie der angestellten Ärzte gehören an:

1. Ärzte, die ihren Beruf

a) ausschließlich im Rahmen eines Dienstverhältnisses,

b) im Rahmen eines Dienstverhältnisses und zusätzlich freiberuflich ohne Begründung eines Berufssitzes oder

c) als Arzt mit Leitungsfunktion in einer Krankenanstalt im Rahmen eines Dienstverhält­nisses und zusätzlich freiberuflich, sofern keine Erklärung gemäß Abs. 4 erster Satz vorliegt, ausüben,

2. Ärzte gemäß Abs. 3 Z 3, die eine Erklärung gemäß Abs. 4 zweiter Satz abgegeben haben, sowie

3. Ärzte gemäß Abs. 3 Z 4, die keine Erklärung gemäß Abs. 4 dritter Satz abgegeben haben.

(3) Der Kurie der niedergelassenen Ärzte gehören an:

1. ausschließlich freiberuflich tätige Ärzte sowohl einschließlich Gesellschafter von Gruppenpraxen als auch einschließlich Wohnsitzärzte,

2. Vertragsärzte, ausgenommen Ärzte mit Leitungsfunktion in einer Krankenanstalt, einer Gebietskrankenkasse, unabhängig davon, ob sie ihren Beruf auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben,

3. Vertragsärzte, ausgenommen Ärzte mit Leitungsfunktion in einer Krankenanstalt, von zumindest zwei gesetzlichen Krankenversicherungsträgern, jedoch keiner Gebiets­krankenkasse, unabhängig davon, ob sie ihren Beruf auch im Rahmen eines Dienst­verhältnisses ausüben, sofern keine Erklärung gemäß Abs. 4 zweiter Satz vorliegt,

4. Ärzte, ausgenommen Ärzte mit Leitungsfunktion in einer Krankenanstalt, die sonst freiberuflich mit Berufssitz tätig sind und ihren Beruf auch im Rahmen eines Dienst­verhältnisses ausüben, sofern eine Erklärung gemäß Abs. 4 dritter Satz vorliegt, sowie

5. Ärzte, die eine Erklärung gemäß Abs. 4 erster Satz abgegeben haben.

(4) Ein Arzt gemäß Abs. 2 Z 1 lit. c ist an Stelle der Kurie der angestellten Ärzte der Kurie der niedergelassenen Ärzte zuzuordnen, sofern er auch Vertragsarzt eines ge­setzlichen Krankenversicherungsträgers oder einer Krankenfürsorgeeinrichtung ist und sofern er bei Eintragung in die Ärzteliste oder bis zum dreißigsten Tag vor dem Tag der Wahlausschreibung (Stichtag) eine schriftliche Erklärung bei der zuständigen Ärzte­kammer hinterlegt hat, wonach er der Kurie der niedergelassenen Ärzte angehören will. Ein Arzt gemäß Abs. 3 Z 3 ist an Stelle der Kurie der niedergelassenen Ärzte der Kurie der angestellten Ärzte zuzuordnen, sofern er bei Eintragung in die Ärzteliste oder bis zum dreißigsten Tag vor dem Tag der Wahlausschreibung (Stichtag) eine schrift­liche Erklärung bei der zuständigen Ärztekammer hinterlegt hat, wonach er der Kurie der angestellten Ärzte angehören will. Ein Arzt gemäß Abs. 3 Z 4 ist an Stelle der Kurie der angestellten Ärzte der Kurie der niedergelassenen Ärzte zuzuordnen, sofern er bei


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