2c. Im § 66
Abs. 5 wird die Wortfolge „Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978“
durch die Wortfolge „Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000),
BGBl. I Nr. 165/1999“ ersetzt. In den §§ 66 Abs. 6 und 118
Abs. 7 wird jeweils das Wort „Datenschutzgesetzes“ durch die Abkürzung
„DSG 2000“ ersetzt.
3. Im Art. 2
erhält die Z 4a die Bezeichnung 2d und wird an die nummerisch
richtige Stelle gereiht; nach dieser Z 2d wird folgende Z 2e
eingefügt:
2e. § 71
Abs. 2 bis 5 lautet:
„(2) Der Kurie der
angestellten Ärzte gehören an:
1. Ärzte, die ihren
Beruf
a) ausschließlich im
Rahmen eines Dienstverhältnisses,
b) im Rahmen eines
Dienstverhältnisses und zusätzlich freiberuflich ohne Begründung eines
Berufssitzes oder
c) als Arzt mit
Leitungsfunktion in einer Krankenanstalt im Rahmen eines Dienstverhältnisses
und zusätzlich freiberuflich, sofern keine Erklärung gemäß Abs. 4 erster
Satz vorliegt, ausüben,
2. Ärzte gemäß
Abs. 3 Z 3, die eine Erklärung gemäß Abs. 4 zweiter Satz
abgegeben haben, sowie
3. Ärzte gemäß
Abs. 3 Z 4, die keine Erklärung gemäß Abs. 4 dritter Satz
abgegeben haben.
(3) Der Kurie der
niedergelassenen Ärzte gehören an:
1. ausschließlich
freiberuflich tätige Ärzte sowohl einschließlich Gesellschafter von
Gruppenpraxen als auch einschließlich Wohnsitzärzte,
2. Vertragsärzte,
ausgenommen Ärzte mit Leitungsfunktion in einer Krankenanstalt, einer
Gebietskrankenkasse, unabhängig davon, ob sie ihren Beruf auch im Rahmen eines
Dienstverhältnisses ausüben,
3. Vertragsärzte,
ausgenommen Ärzte mit Leitungsfunktion in einer Krankenanstalt, von zumindest
zwei gesetzlichen Krankenversicherungsträgern, jedoch keiner Gebietskrankenkasse,
unabhängig davon, ob sie ihren Beruf auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses
ausüben, sofern keine Erklärung gemäß Abs. 4 zweiter Satz vorliegt,
4. Ärzte, ausgenommen
Ärzte mit Leitungsfunktion in einer Krankenanstalt, die sonst freiberuflich mit
Berufssitz tätig sind und ihren Beruf auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses
ausüben, sofern eine Erklärung gemäß Abs. 4 dritter Satz vorliegt, sowie
5. Ärzte, die eine
Erklärung gemäß Abs. 4 erster Satz abgegeben haben.
(4) Ein Arzt gemäß Abs. 2 Z 1 lit. c ist an Stelle der Kurie der angestellten Ärzte der Kurie der niedergelassenen Ärzte zuzuordnen, sofern er auch Vertragsarzt eines gesetzlichen Krankenversicherungsträgers oder einer Krankenfürsorgeeinrichtung ist und sofern er bei Eintragung in die Ärzteliste oder bis zum dreißigsten Tag vor dem Tag der Wahlausschreibung (Stichtag) eine schriftliche Erklärung bei der zuständigen Ärztekammer hinterlegt hat, wonach er der Kurie der niedergelassenen Ärzte angehören will. Ein Arzt gemäß Abs. 3 Z 3 ist an Stelle der Kurie der niedergelassenen Ärzte der Kurie der angestellten Ärzte zuzuordnen, sofern er bei Eintragung in die Ärzteliste oder bis zum dreißigsten Tag vor dem Tag der Wahlausschreibung (Stichtag) eine schriftliche Erklärung bei der zuständigen Ärztekammer hinterlegt hat, wonach er der Kurie der angestellten Ärzte angehören will. Ein Arzt gemäß Abs. 3 Z 4 ist an Stelle der Kurie der angestellten Ärzte der Kurie der niedergelassenen Ärzte zuzuordnen, sofern er bei