Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 150. Sitzung / Seite 226

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Eintragung in die Ärzteliste oder bis zum dreißigsten Tag vor dem Tag der Wahlaus­schreibung (Stichtag) eine schriftliche Erklärung bei der zuständigen Ärztekammer hinterlegt hat, wonach er der Kurie der niedergelassenen Ärzte angehören will.

(5) Überdies hat die Ärztekammer aufgrund einer Meldung gemäß § 29, die eine Ände­rung in der Kurienzuordnung bewirkt oder bewirken könnte, dem Arzt unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von vier Wochen ab dem Tag des Einlangens der Meldung, seine Kurienzuordnung schriftlich bekannt zu geben und ihn auf die Möglichkeit, eine schriftliche Erklärung bei der zuständigen Ärztekammer gemäß Abs. 4 erster, zweiter oder dritter Satz zum Zweck eines Kurienwechsels zu hinterlegen, hinzuweisen.“

4. Im Art. 2 werden nach der Z 3 folgende Z 3a bis 3c eingefügt:

3a. § 86 Abs. 4 lautet:

„(4) Hinsichtlich der Beschlussfassung im Präsidium ist § 79 Abs. 5 sinngemäß anzu­wenden. Beschlüsse in dringenden Angelegenheiten sind dem Vorstand ohne Verzug vorzulegen und bedürfen der nachfolgenden Zustimmung des Vorstands, sofern in der Satzung nicht anderes geregelt wird. Alle anderen Beschlüsse des Präsidiums sind dem Vorstand in seiner nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen. Ein von der Vollver­sammlung gewählter Vizepräsident hat nur dann ein Stimmrecht, wenn der Präsident an der Sitzung nicht teilnimmt.“

3b. In den §§ 98 Abs. 7 und 102 Abs. 7 zweiter Satz wird jeweils die Paragraphenbe­zeichnung „§ 92“ durch die Paragraphenbezeichnung „§ 108a“ ersetzt.

3c. Im § 101 Abs. 4 wird die Paragraphenbezeichnung „§ 92 Abs. 1“ durch die Paragra­phenbezeichnung „§ 108a Abs. 1“ ersetzt.

5. Im Art. 2 werden nach der Z 4 folgende Z 4a, 4b und 4c eingefügt:

4a. Im § 118 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „medizinischen Fakultäten“ durch die Wort­folge „Medizinischen Universitäten“ ersetzt.

4b. Im § 118 Abs. 2 Z 18 entfällt die Wort- und Ziffernfolge „bzw. Abs. 5 Z 1“.

4c. Nach § 118 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Die Österreichische Ärztekammer hat zum Zweck der finanziellen Unterstützung und Entlastung von Patienten, die durch schuldhaftes widerrechtliches ärztliches Han­deln durch freiberuflich tätige Ärzte einschließlich Gesellschafter von Gruppenpraxen einen Schaden erlitten haben und für die keine Aussicht besteht, in angemessener Zeit eine anderweitige angemessene Entschädigung, insbesondere aus der Berufshaft­pflichtversicherung des Arztes, zu erhalten, einen Solidarfonds einzurichten. Hat die Österreichische Ärztekammer Leistungen aus dem Solidarfonds erbracht und stehen dem Patienten aufgrund des erlittenen Schadens Schadenersatzansprüche gegen einen Dritten zu, so gehen diese Ansprüche bis zur Höhe des der Österreichischen Ärztekammer erwachsenden Aufwands auf die Österreichische Ärztekammer über. Nä­heres hat die Österreichische Ärztekammer in der Satzung oder in einer gesonderten Verordnung zu regeln, in der auch festzulegen ist, dass für vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. **/2006 erlittene Schäden Leistungen aus dem Solidar­fonds zu erbringen sind.“

6. Im Art. 2 lautet die Z 5:

5. Im § 128 Abs. 4 wird nach dem vierten Satz folgender Satz eingefügt:

„Beschlüsse in dringenden Angelegenheiten sind dem Vorstand ohne Verzug vorzule­gen und bedürfen der nachfolgenden Zustimmung des Vorstands, sofern in der Sat­zung nicht anderes geregelt wird.“

 


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