Eintragung in die
Ärzteliste oder bis zum dreißigsten Tag vor dem Tag der Wahlausschreibung
(Stichtag) eine schriftliche Erklärung bei der zuständigen Ärztekammer hinterlegt
hat, wonach er der Kurie der niedergelassenen Ärzte angehören will.
(5) Überdies hat die
Ärztekammer aufgrund einer Meldung gemäß § 29, die eine Änderung in der
Kurienzuordnung bewirkt oder bewirken könnte, dem Arzt unverzüglich, längstens
jedoch innerhalb von vier Wochen ab dem Tag des Einlangens der Meldung, seine
Kurienzuordnung schriftlich bekannt zu geben und ihn auf die Möglichkeit, eine
schriftliche Erklärung bei der zuständigen Ärztekammer gemäß Abs. 4
erster, zweiter oder dritter Satz zum Zweck eines Kurienwechsels zu
hinterlegen, hinzuweisen.“
4. Im Art. 2
werden nach der Z 3 folgende Z 3a bis 3c eingefügt:
3a. § 86
Abs. 4 lautet:
„(4) Hinsichtlich der
Beschlussfassung im Präsidium ist § 79 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.
Beschlüsse in dringenden Angelegenheiten sind dem Vorstand ohne Verzug
vorzulegen und bedürfen der nachfolgenden Zustimmung des Vorstands, sofern in
der Satzung nicht anderes geregelt wird. Alle anderen Beschlüsse des Präsidiums
sind dem Vorstand in seiner nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen. Ein von
der Vollversammlung gewählter Vizepräsident hat nur dann ein Stimmrecht, wenn
der Präsident an der Sitzung nicht teilnimmt.“
3b. In den §§ 98
Abs. 7 und 102 Abs. 7 zweiter Satz wird jeweils die Paragraphenbezeichnung
„§ 92“ durch die Paragraphenbezeichnung „§ 108a“ ersetzt.
3c. Im § 101
Abs. 4 wird die Paragraphenbezeichnung „§ 92 Abs. 1“ durch die
Paragraphenbezeichnung „§ 108a Abs. 1“ ersetzt.
5. Im Art. 2
werden nach der Z 4 folgende Z 4a, 4b und 4c eingefügt:
4a. Im § 118
Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „medizinischen Fakultäten“ durch die
Wortfolge „Medizinischen Universitäten“ ersetzt.
4b. Im § 118
Abs. 2 Z 18 entfällt die Wort- und Ziffernfolge „bzw. Abs. 5
Z 1“.
4c. Nach § 118
Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Die
Österreichische Ärztekammer hat zum Zweck der finanziellen Unterstützung und Entlastung
von Patienten, die durch schuldhaftes widerrechtliches ärztliches Handeln
durch freiberuflich tätige Ärzte einschließlich Gesellschafter von
Gruppenpraxen einen Schaden erlitten haben und für die keine Aussicht besteht,
in angemessener Zeit eine anderweitige angemessene Entschädigung, insbesondere
aus der Berufshaftpflichtversicherung des Arztes, zu erhalten, einen
Solidarfonds einzurichten. Hat die Österreichische Ärztekammer Leistungen aus
dem Solidarfonds erbracht und stehen dem Patienten aufgrund des erlittenen
Schadens Schadenersatzansprüche gegen einen Dritten zu, so gehen diese
Ansprüche bis zur Höhe des der Österreichischen Ärztekammer erwachsenden
Aufwands auf die Österreichische Ärztekammer über. Näheres hat die
Österreichische Ärztekammer in der Satzung oder in einer gesonderten Verordnung
zu regeln, in der auch festzulegen ist, dass für vor dem In-Kraft-Treten des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. **/2006 erlittene Schäden Leistungen aus
dem Solidarfonds zu erbringen sind.“
6. Im Art. 2 lautet
die Z 5:
5. Im § 128
Abs. 4 wird nach dem vierten Satz folgender Satz eingefügt:
„Beschlüsse in
dringenden Angelegenheiten sind dem Vorstand ohne Verzug vorzulegen und
bedürfen der nachfolgenden Zustimmung des Vorstands, sofern in der Satzung
nicht anderes geregelt wird.“