Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 150. Sitzung / Seite 227

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7. Im Art. 2 wird nach der Z 9 folgende Z 9a eingefügt:

9a. Im § 209 Abs. 2 wird die Wortfolge „für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches“ durch die Wortfolge „in einem Additivfach“ er­setzt.

8. Im Art. 2 wird nach der Z 11 folgende Z 11a eingefügt:

11a. § 218 Abs. 1 Z 1 lautet:

„1. hinsichtlich des § 49 Abs. 4 und 5 der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen,“

9. Im Art. 2 erhält in der Z 12 der bisherige Wortlaut des § 224 die Absatzbezeichnung „(1)“, folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Bis zur Konstituierung der Präsidien gemäß § 221 Abs. 1 sind auch die vom Präsi­dialausschuss einer Ärztekammer in einem Bundesland und vom Präsidialausschuss der Österreichischen Ärztekammer gefassten Beschlüsse in dringenden Angelegenhei­ten dem jeweiligen Vorstand ohne Verzug vorzulegen und bedürfen dessen nachfol­gender Zustimmung, sofern in der Satzung nicht anderes geregelt wird.“

Begründung

Soweit nicht anders angegeben, beziehen sich §§-Angaben auf den vorliegenden Ge­setzesantrag.

Zu Z 1 (Z 1bb - § 14a):

Durch die Neugestaltung des § 14a Ärztegesetz 1998 soll die Anerkennung von post­promotionellen Ausbildungen oder ausbildungsähnlichen, auf die Erlangung der allge­meinärztlichen oder fachärztlichen Berufsberechtigung gerichteten, ärztlichen Tätigkei­ten in einem anderen Mitgliedstaat des EWR oder in der Schweizerischen Eidgenos­senschaft erleichtert werden.

Eine solche Regelung ist zum aktuellen Zeitpunkt notwendig, da die österreichische ärztliche Grundausbildung nicht – wie in den meisten anderen Mitgliedstaaten des EWR oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft – bereits mit dem Abschluss des Medizinstudiums, sondern erst mit der Erlangung der allgemeinärztlichen oder fach­ärztlichen Berufsberechtigung endet. Diese gemeinschaftsrechtlich nicht vorgegebene spezifisch österreichische Rechtslage, wonach infolgedessen mit dem Abschluss des Medizinstudiums auch keine ärztliche Approbation verbunden ist, führt jedoch zu gravierenden Problemen, wenn österreichische Absolventen des Medizinstudiums, insbesondere mangels Turnusplatz in Österreich, ihre postpromotionelle Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat des EWR oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft absolvieren möchten. Durch die Regelung des § 14a Abs. 3 und 4 wird die Ausbil­dungskommission der Österreichischen Ärztekammer unter bestimmten Voraussetzun­gen zu einer diesbezüglichen erleichterten Anrechnung ermächtigt, sodass die betrof­fenen Personen in der Folge schneller die allgemeinärztliche oder fachärztliche Berufs­berechtigung in Österreich erwerben können. In diesem Zusammenhang sieht § 14a Abs. 2 erstmals auch die Anrechnung von im Ausland absolvierten Prüfungen auf die Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt vor.

Zu den Z 2, 4 und 5, 7 und 8 (Z 2a – § 54 Abs. 4, Z 2b – § 59 Abs. 5, Z 2c – § 66 Abs. 5 und 6 sowie 118 Abs. 7, Z 3b – §§ 98 Abs. 7 und 102 Abs. 7 zweiter Satz, Z 3c – § 101 Abs. 4, Z 4a. – § 118 Abs. 2 Z 2, Z 4b – § 118 Abs. 2 Z 18, Z 9a – § 209 Abs. 2 und Z 11a – § 218 Abs. 1 Z 1):

Die Adaptierungen dienen der redaktionellen Klarstellung.

 


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