7. Im Art. 2 wird
nach der Z 9 folgende Z 9a eingefügt:
9a. Im § 209
Abs. 2 wird die Wortfolge „für die ergänzende spezielle Ausbildung auf
einem Teilgebiet eines Sonderfaches“ durch die Wortfolge „in einem Additivfach“
ersetzt.
8. Im Art. 2 wird
nach der Z 11 folgende Z 11a eingefügt:
11a. § 218
Abs. 1 Z 1 lautet:
„1. hinsichtlich des
§ 49 Abs. 4 und 5 der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und
Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen,“
9. Im Art. 2
erhält in der Z 12 der bisherige Wortlaut des § 224 die
Absatzbezeichnung „(1)“, folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Bis zur
Konstituierung der Präsidien gemäß § 221 Abs. 1 sind auch die vom
Präsidialausschuss einer Ärztekammer in einem Bundesland und vom
Präsidialausschuss der Österreichischen Ärztekammer gefassten Beschlüsse in
dringenden Angelegenheiten dem jeweiligen Vorstand ohne Verzug vorzulegen und
bedürfen dessen nachfolgender Zustimmung, sofern in der Satzung nicht anderes
geregelt wird.“
Begründung
Soweit nicht anders
angegeben, beziehen sich §§-Angaben auf den vorliegenden Gesetzesantrag.
Zu Z 1
(Z 1bb - § 14a):
Durch die
Neugestaltung des § 14a Ärztegesetz 1998 soll die Anerkennung von
postpromotionellen Ausbildungen oder ausbildungsähnlichen, auf die Erlangung
der allgemeinärztlichen oder fachärztlichen Berufsberechtigung gerichteten,
ärztlichen Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat des EWR oder in der
Schweizerischen Eidgenossenschaft erleichtert werden.
Eine solche Regelung
ist zum aktuellen Zeitpunkt notwendig, da die österreichische ärztliche
Grundausbildung nicht – wie in den meisten anderen Mitgliedstaaten des EWR
oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft – bereits mit dem Abschluss
des Medizinstudiums, sondern erst mit der Erlangung der allgemeinärztlichen
oder fachärztlichen Berufsberechtigung endet. Diese gemeinschaftsrechtlich
nicht vorgegebene spezifisch österreichische Rechtslage, wonach infolgedessen
mit dem Abschluss des Medizinstudiums auch keine ärztliche Approbation
verbunden ist, führt jedoch zu gravierenden Problemen, wenn österreichische
Absolventen des Medizinstudiums, insbesondere mangels Turnusplatz in
Österreich, ihre postpromotionelle Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat
des EWR oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft absolvieren möchten.
Durch die Regelung des § 14a Abs. 3 und 4 wird die Ausbildungskommission
der Österreichischen Ärztekammer unter bestimmten Voraussetzungen zu einer
diesbezüglichen erleichterten Anrechnung ermächtigt, sodass die betroffenen Personen
in der Folge schneller die allgemeinärztliche oder fachärztliche Berufsberechtigung
in Österreich erwerben können. In diesem Zusammenhang sieht § 14a
Abs. 2 erstmals auch die Anrechnung von im Ausland absolvierten Prüfungen
auf die Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt vor.
Zu den Z 2, 4 und
5, 7 und 8 (Z 2a – § 54 Abs. 4, Z 2b – § 59
Abs. 5, Z 2c – § 66 Abs. 5 und 6 sowie 118 Abs. 7,
Z 3b – §§ 98 Abs. 7 und 102 Abs. 7 zweiter Satz,
Z 3c – § 101 Abs. 4, Z 4a. – § 118 Abs. 2
Z 2, Z 4b – § 118 Abs. 2 Z 18, Z 9a – § 209
Abs. 2 und Z 11a – § 218 Abs. 1 Z 1):
Die Adaptierungen
dienen der redaktionellen Klarstellung.