Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 150. Sitzung / Seite 228

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Zu Z 3 (Z 2e – § 71 Abs. 2 bis 5):

Vertragsärzten, ausgenommen Ärzte mit Leitungsfunktion in einer Krankenanstalt, von zumindest zwei gesetzlichen Krankenversicherungsträgern, jedoch keiner Gebietskran­kenkasse, soll im Sinne einer Steigerung der Flexibilität bei der Kurienzuordnung das Recht eingeräumt werden, in die Kurie der angestellten Ärzte zu optieren.

Zu den Z 4, 6 und 9 (Z 3a – § 86 Abs. 4, Z 5 – § 128 Abs. 4 fünfter Satz und Z 12 – § 224 Abs. 2):

Durch diese Ergänzung soll sowohl auf Ebene der Ärztekammern in den Bundeslän­dern als auch auf Ebene der Österreichischen Ärztekammer sichergestellt werden, dass Beschlüsse in dringenden Angelegenheiten des Vorstands, die vom Präsidium gefasst werden, der nachfolgenden Kontrolle des Vorstands unterliegen, sofern der Satzungsgeber in Wahrnehmung des eingeräumten Gestaltungsspielraumes keine andere Regelung trifft.

Durch die Bestimmung des § 224 Abs. 2 wird im Hinblick auf das Übergangsregime der 7. Ärztegesetz-Novelle (vgl. insbesondere § 221 Abs. 1 und 2 erster Satz Ärztegesetz 1998) eine nachfolgende Kontrolle des Vorstands auch für entsprechende Beschlüsse der derzeit noch bestehenden Präsidialausschüsse ermöglicht.

Zu Z 5 (Z 4c – § 118 Abs. 3a):

Mit dieser Regelung soll, nicht zuletzt aufgrund eines aktuellen Anlassfalls vor der Volksanwaltschaft, gesetzliche Vorsorge dafür getroffen werden, dass Patienten, die durch schuldhaftes widerrechtliches ärztliches Handeln im Bereich freiberuflich tätiger Ärzte einen Schaden erlitten haben und für die keine Aussicht besteht, in angemesse­ner Zeit eine anderweitige angemessene Entschädigung, insbesondere aus der Berufs­haftpflichtversicherung des Arztes, zu erhalten, eine finanzielle Unterstützung und Entlastung aus einem Solidarfonds der Österreichischen Ärztekammer erfahren kön­nen. Zur Schadloshaltung der Österreichischen Ärztekammer soll eine Legalzession, wie sie etwa auch in § 332 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, vorgesehen ist, nach dem Vorbild des § 73a Strafvollzugsgesetz (StVG), BGBl. Nr. 144/1969, angeordnet werden.

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Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Als Nächster zu Wort gelangt Herr Abgeordne­ter Dr. Grünewald. Wunschredezeit: 5 Minuten. – Bitte.

 


18.45.43

Abgeordneter Dr. Kurt Grünewald (Grüne): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Frau Bundesministerin! Hohes Haus! Herr Kollege Rasinger, deine Rede war auch keine gute Wahlrede. Außerdem ist es schlichtweg eine Ungeheuerlichkeit, jetzt während der Sitzung diesen Abänderungsantrag einzubringen! Man kann ja die Ausführungen kei­nes Redners/keiner Rednerin mehr verfolgen, man kann nicht zuhören, weil man ja dieses umfassende Werk studieren sollte. Oder soll ich blind abstimmen oder dir blind vertrauen? – Dazu habe ich keinen Anlass!

Aber kommen wir zur ersten Materie. Da nennt sich etwas „Gesundheit Öster­reich GmbH“, und ich frage mich: Hat man da eine Wortfindungsstörung, oder ist „Ge­sundheit Österreich“ als Gesellschaft mit beschränkter Haftung schon eine Realsa­tire? – Das ist ja eigenartig.

An und für sich sollten wir hier eine Grundsatzdebatte darüber führen, was die Kernauf­gaben des Staates sind, was die Kompetenzen Ihres Ressorts, Frau Bundesministerin,


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