Zu Z 3 (Z 2e –
§ 71 Abs. 2 bis 5):
Vertragsärzten,
ausgenommen Ärzte mit Leitungsfunktion in einer Krankenanstalt, von zumindest
zwei gesetzlichen Krankenversicherungsträgern, jedoch keiner Gebietskrankenkasse,
soll im Sinne einer Steigerung der Flexibilität bei der Kurienzuordnung das
Recht eingeräumt werden, in die Kurie der angestellten Ärzte zu optieren.
Zu den Z 4, 6 und
9 (Z 3a – § 86 Abs. 4, Z 5 – § 128 Abs. 4 fünfter
Satz und Z 12 – § 224 Abs. 2):
Durch diese Ergänzung
soll sowohl auf Ebene der Ärztekammern in den Bundesländern als auch auf Ebene
der Österreichischen Ärztekammer sichergestellt werden, dass Beschlüsse in
dringenden Angelegenheiten des Vorstands, die vom Präsidium gefasst werden, der
nachfolgenden Kontrolle des Vorstands unterliegen, sofern der Satzungsgeber in
Wahrnehmung des eingeräumten Gestaltungsspielraumes keine andere Regelung
trifft.
Durch die Bestimmung
des § 224 Abs. 2 wird im Hinblick auf das Übergangsregime der
7. Ärztegesetz-Novelle (vgl. insbesondere § 221 Abs. 1 und 2
erster Satz Ärztegesetz 1998) eine nachfolgende Kontrolle des Vorstands auch
für entsprechende Beschlüsse der derzeit noch bestehenden Präsidialausschüsse
ermöglicht.
Zu Z 5 (Z 4c –
§ 118 Abs. 3a):
Mit dieser Regelung
soll, nicht zuletzt aufgrund eines aktuellen Anlassfalls vor der
Volksanwaltschaft, gesetzliche Vorsorge dafür getroffen werden, dass Patienten,
die durch schuldhaftes widerrechtliches ärztliches Handeln im Bereich
freiberuflich tätiger Ärzte einen Schaden erlitten haben und für die keine Aussicht
besteht, in angemessener Zeit eine anderweitige angemessene Entschädigung,
insbesondere aus der Berufshaftpflichtversicherung des Arztes, zu erhalten,
eine finanzielle Unterstützung und Entlastung aus einem Solidarfonds der
Österreichischen Ärztekammer erfahren können. Zur Schadloshaltung der
Österreichischen Ärztekammer soll eine Legalzession, wie sie etwa auch in
§ 332 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl.
Nr. 189/1955, vorgesehen ist, nach dem Vorbild des § 73a
Strafvollzugsgesetz (StVG), BGBl. Nr. 144/1969, angeordnet werden.
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Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Als Nächster zu Wort gelangt Herr Abgeordneter Dr. Grünewald. Wunschredezeit: 5 Minuten. – Bitte.
18.45
Abgeordneter Dr. Kurt Grünewald (Grüne): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Frau Bundesministerin! Hohes Haus! Herr Kollege Rasinger, deine Rede war auch keine gute Wahlrede. Außerdem ist es schlichtweg eine Ungeheuerlichkeit, jetzt während der Sitzung diesen Abänderungsantrag einzubringen! Man kann ja die Ausführungen keines Redners/keiner Rednerin mehr verfolgen, man kann nicht zuhören, weil man ja dieses umfassende Werk studieren sollte. Oder soll ich blind abstimmen oder dir blind vertrauen? – Dazu habe ich keinen Anlass!
Aber kommen wir zur ersten Materie. Da nennt sich etwas „Gesundheit Österreich GmbH“, und ich frage mich: Hat man da eine Wortfindungsstörung, oder ist „Gesundheit Österreich“ als Gesellschaft mit beschränkter Haftung schon eine Realsatire? – Das ist ja eigenartig.
An und für sich sollten wir hier eine Grundsatzdebatte darüber führen, was die Kernaufgaben des Staates sind, was die Kompetenzen Ihres Ressorts, Frau Bundesministerin,