Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 150. Sitzung / Seite 223

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zweitens in den Kernpunkten erläutert. Ich lasse ihn auf Grund des Umfanges gemäß § 53 Abs. 4 GOG auch zur Verteilung bringen. Er steht damit auch mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Erwin Rasinger, Elmar Lichtenegger, Kolleginnen und Kollegen zum Gesetzesantrag im Bericht des Gesundheitsausschusses, 1495 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP., über die Regierungs­vorlage eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Ärztegesetz 1998 und das Rezeptpflichtgesetz geändert werden (Gesundheitsrechtsänderungsgesetz 2006 – GRÄG 2006), 1414 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP.

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der oben bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

1. Im Art. 2 wird nach der Z 1b folgende Z 1bb eingefügt:

1bb. § 14a samt Überschrift lautet:

„Anrechung von sonstigen Zeiten ärztlicher Aus- oder Weiterbildung, Tätigkeiten und Prüfungen

§ 14a. (1) Sofern § 14 nicht zur Anwendung kommt, sind unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit

1. im Inland nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes absolvierte ärztliche Ausbil­dungszeiten,

2. im Ausland absolvierte ärztliche Aus- oder Weiterbildungszeiten,

3. in einem der übrigen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter Anleitung und Aufsicht absolvierte Zeiten ärztlicher Tätigkeiten zum Zweck des Erwerbs von auf die Erlangung der Berufsbe­rechtigung als Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt gerichteten Kenntnissen, Erfah­rungen und Fertigkeiten,

4. Zeiten des Präsenzdienstes,

5. des Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer sowie

6. des Zivildienstes

auf die jeweils für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt oder für die Ausbildung in einem Additivfach vorgesehene Dauer anzurechnen.

(2) Unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit sind im Ausland absolvierte Prüfun­gen auf die Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt anzurechnen.

(3) Bei Bedarf kann die Ausbildungskommission feststellen, dass bestimmte in einem der übrigen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizeri­schen Eidgenossenschaft unter Anleitung und Aufsicht absolvierte Zeiten ärztlicher Tätigkeiten zum Zweck des Erwerbs von auf die Erlangung der Berufsberechtigung als Arzt für Allgemeinmedizin gerichteten Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten der durch dieses Bundesgesetz geregelten Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin gleichwertig sind, wenn

1. diese Zeiten der gemäß der Richtlinie 93/16/EWG und der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22,


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