zweitens in den Kernpunkten erläutert. Ich lasse ihn auf Grund des Umfanges gemäß § 53 Abs. 4 GOG auch zur Verteilung bringen. Er steht damit auch mit in Verhandlung.
Der Antrag hat
folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten
Dr. Erwin Rasinger, Elmar Lichtenegger, Kolleginnen und Kollegen zum
Gesetzesantrag im Bericht des Gesundheitsausschusses, 1495 der Beilagen zu den
Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP., über die
Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über
Krankenanstalten und Kuranstalten, das Ärztegesetz 1998 und das
Rezeptpflichtgesetz geändert werden
(Gesundheitsrechtsänderungsgesetz 2006 – GRÄG 2006),
1414 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates
XXII. GP.
Der Nationalrat wolle
in zweiter Lesung beschließen:
Der oben bezeichnete
Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:
1. Im Art. 2 wird
nach der Z 1b folgende Z 1bb eingefügt:
1bb. § 14a samt
Überschrift lautet:
„Anrechung von
sonstigen Zeiten ärztlicher Aus- oder Weiterbildung, Tätigkeiten und Prüfungen
§ 14a. (1) Sofern
§ 14 nicht zur Anwendung kommt, sind unter der Voraussetzung der
Gleichwertigkeit
1. im Inland nach den
Vorschriften dieses Bundesgesetzes absolvierte ärztliche Ausbildungszeiten,
2. im Ausland
absolvierte ärztliche Aus- oder Weiterbildungszeiten,
3. in einem der
übrigen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der
Schweizerischen Eidgenossenschaft unter Anleitung und Aufsicht absolvierte
Zeiten ärztlicher Tätigkeiten zum Zweck des Erwerbs von auf die Erlangung der
Berufsberechtigung als Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt gerichteten
Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten,
4. Zeiten des
Präsenzdienstes,
5. des
Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer sowie
6. des Zivildienstes
auf die jeweils für
die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt oder für die
Ausbildung in einem Additivfach vorgesehene Dauer anzurechnen.
(2) Unter der
Voraussetzung der Gleichwertigkeit sind im Ausland absolvierte Prüfungen auf
die Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt anzurechnen.
(3) Bei Bedarf kann
die Ausbildungskommission feststellen, dass bestimmte in einem der übrigen
Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft
unter Anleitung und Aufsicht absolvierte Zeiten ärztlicher Tätigkeiten zum
Zweck des Erwerbs von auf die Erlangung der Berufsberechtigung als Arzt für
Allgemeinmedizin gerichteten Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten der
durch dieses Bundesgesetz geregelten Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin
gleichwertig sind, wenn
1. diese Zeiten der gemäß der Richtlinie 93/16/EWG und der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22,