sind. Ich glaube, da sind wir in Österreich auf einem sehr guten Weg. Der Weg ist jedoch sehr schwierig, weil jeder unter Qualität etwas anderes versteht.
Ich muss sagen: Qualität und dieser Weg sind notwendig, denn dabei geht es um Menschenleben, um Menschenschicksale, und jede schief gegangene Operation, jede schief gegangene Behandlung ist eine Tragödie für sich.
Es ist dies ein gemeinsames Projekt, denn Bund, Länder und Sozialversicherung haben je ein Drittel der Stimmen im Beirat – nicht wie früher 3 von 13.
Ich bringe daher im Zusammenhang mit dem Gesundheitsrechtsänderungsgesetz den Abänderungsantrag der Abgeordneten Dr. Erwin Rasinger, Elmar Lichtenegger, Kolleginnen und Kollegen zum Gesetzesantrag im Bericht des Gesundheitsausschusses, 1495 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP, über die Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Ärztegesetz 1998 und das Rezeptpflichtgesetz geändert werden (Gesundheitsrechtsänderungsgesetz 2006 – GRÄG 2006), 1414 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP, ein und ersuche die Frau Präsidentin auf Grund des Umfanges des Antrages gemäß § 53 Abs. 4 Geschäftsordnungsgesetz um Verteilung an die Abgeordneten.
Ich erläutere die Kernpunkte des Antrages:
Erstens: Erleichterung der Anerkennung von postpromotionellen Ausbildungen oder ausbildungsähnlichen, auf die Erlangung der allgemeinärztlichen oder fachärztlichen Berufsberechtigung gerichteten, ärztlichen Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat des EWR oder in der Schweiz.
Zweitens: Vertragsärzten, ausgenommen Ärzte mit Leitungsfunktion in einer Krankenanstalt, von zumindest zwei gesetzlichen Krankenversicherungsträgern, jedoch keiner Gebietskrankenkasse, soll im Sinne einer Steigerung der Flexibilität bei der Kurienzuordnung das Recht eingeräumt werden, in die Kurie der angestellten Ärzte zu optieren.
Drittens: Es soll sowohl auf Ebene der Ärztekammern in den Bundesländern als auch auf Ebene der Österreichischen Ärztekammer sichergestellt werden, dass Beschlüsse in dringenden Angelegenheiten des Vorstands, die vom Präsidium gefasst werden, der nachfolgenden Kontrolle des Vorstands unterliegen, sofern der Satzungsgeber in Wahrnehmung des eingeräumten Gestaltungsspielraumes keine andere Regelung trifft.
Viertens: Es wird im Hinblick auf das Übergangsregime der 7. Ärztegesetz-Novelle eine nachfolgende Kontrolle des Vorstands auch für entsprechende Beschlüsse der derzeit noch bestehenden Präsidialausschüsse ermöglicht.
Fünftens: Weiters soll gesetzliche Vorsorge dafür getroffen werden, dass Patienten, die durch schuldhaftes widerrechtliches ärztliches Handeln im Bereich freiberuflich tätiger Ärzte einen Schaden erlitten haben und für die keine Aussicht besteht, in angemessener Zeit eine anderweitige angemessene Entschädigung, insbesondere aus der Berufshaftpflichtversicherung des Arztes, zu erhalten, eine finanzielle Unterstützung und Entlastung aus einem Solidarfonds der Österreichischen Ärztekammer erfahren können. Zur Schadloshaltung der Österreichischen Ärztekammer soll eine Legalzession, wie sie etwa auch im ASVG vorgesehen ist, nach dem Vorbild des StVG angeordnet werden.
Weiters sind noch redaktionelle Klarstellungen im Antrag enthalten. – Ich danke Ihnen. (Beifall bei der ÖVP und den Freiheitlichen – BZÖ.)
18.45
Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Der soeben von Herrn Abgeordnetem Dr. Rasinger eingebrachte Abänderungsantrag ist erstens ausreichend unterstützt und wurde