Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 150. Sitzung / Seite 248

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können wir dieser Regelung auch nicht zustimmen. (Beifall bei der SPÖ sowie des Abg. Dr. Pirklhuber.)

19.54


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Als Nächster zu Wort gemeldet ist Herr Abge­ordneter Donabauer. Wunschredezeit: 3 Minuten. – Bitte.

 


19.54.19

Abgeordneter Karl Donabauer (ÖVP): Frau Präsidentin! Frau Bundesministerin! Meine Damen und Herren! Hohes Haus! Ich weiß nicht genau, was man mit der deut­schen Regelung beabsichtigt. Zum einen erfüllt sie nämlich nicht die Kriterien – da bin ich derselben Meinung; solche Dinge kommen in Österreich mit Sicherheit nicht vor –, zum anderen soll angeblich eine bessere Auskunftsqualität gegeben sein. Das kann ich so nicht herauslesen.

Ich nehme nun Bezug auf die vorliegenden Materien. Es geht hier zunächst um das GESG. Dieser Gesetzentwurf dient dazu, die Aufhebung des Bundesgesetzes über die veterinärmedizinischen Bundesanstalten, welche bereits zum größten Teil materiell aufgehoben wurden, zu erledigen. Mit der entsprechenden Anpassung des Gesund­heits- und Ernährungssicherheitsgesetzes soll Klarheit der Regelung für den Norm­adressaten erreicht werden.

Dazu liegt ein Abänderungsantrag der Abgeordneten Dr. Rasinger, Elmar Lichteneg­ger, Kolleginnen und Kollegen zum Gesetzesantrag im Bericht des Gesundheitsaus­schusses über die Regierungsvorlage (1351 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Ge­sundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz – GESG geändert und das Bundesgesetz über die veterinärmedizinischen Bundesanstalten aufgehoben wird (1498 d.B.), vor, den ich hiemit einbringe.

Ich ersuche die Präsidentin wegen des Umfanges um die Verteilung dieses Antrages an die Abgeordneten gemäß § 53 Abs. 4 GOG.

Ich erläutere im Folgenden die Kernpunkte des Antrages.

Im Hinblick auf die seit In-Kraft-Treten des GESG geänderte Aufgabenzuteilung wird durch die beteiligten Ressorts die Mittelaufbringung der Basisfinanzierung durch die beteiligten Ressorts auf 40 Prozent vom Bundesministerium für Land- und Forstwirt­schaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und auf 60 Prozent vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen festgelegt. Diese Regelung kann im Hinblick auf das laufende Geschäftsjahr erst mit 1. Jänner 2007 in Kraft treten.

Weiters wird durch Umformulierung des § 12 des GESG klargestellt, dass der Bund Er­höhungen der Aufwendungen der Agentur durch zusätzliche Zuwendungen abdecken kann und der Eigentümer einzelne Tätigkeiten, welche nach Festlegung der Arbeitspro­gramme von ihm in Auftrag gegeben werden, abzugelten hat.

Artikel 1 Z 10 und Artikel 2 § 3 enthalten In-Kraft-Tretens-Bestimmungen, die anzupas­sen waren.

Bezüglich Tierärztegesetz möchte ich bloß darauf verweisen, dass die Ausbildung zum Fachtierarzt, durch die Tierärztekammer mit Verordnung festgelegt, eingeführt wird. Ich halte das für eine richtige und angezeigte zeitentsprechende Maßnahme.

Des Weiteren positiv hervorzuheben ist die Führung einer Hausapotheke, wozu man natürlich eine entsprechend längere Ausbildungszeit braucht. Entscheidend ist auch der Weiterbildungszwang. Die tierärztliche Ausbildungsakademie überprüft, wer sich weiterbildet und wer nicht, und wer sich nicht ausbildet, verliert den Rechtsanspruch, die Bezeichnung „Fachtierarzt“ zu führen.

 


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