Hiezu gab es einige Diskussionen, die wir mit Studenten und Interessenvertretern geführt haben, und ich denke, dass dieses Gesetz dem allem Rechnung trägt.
Abschließend möchte ich nur darauf verweisen, dass auch Details im Disziplinarrecht und im Wahlrecht geregelt sind, Versorgungsfondsregelungen sowie auch die Festlegung, dass Tierärzte einem Gesundheitsberuf angehören, getroffen worden sind.
Es handelt sich um einen Entwurf, der anstehende Fragen
löst und insgesamt, wie ich meine, die Sachverhalte verbessert – deshalb
ist unsererseits natürlich Zustimmung zu erwarten. (Beifall bei der ÖVP und
den Freiheitlichen – BZÖ.)
19.58
Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Der soeben von Herrn Abgeordnetem Donabauer eingebrachte Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt und in den Kernpunkten erläutert. Ich lasse ihn daher gemäß § 53 Abs. 4 GOG auf Grund seines Umfanges zur Verteilung bringen; er steht damit mit in Verhandlung.
Der Antrag hat
folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Dr. Erwin
Rasinger, Elmar Lichtenegger, Kolleginnen und Kollegen zum Gesetzesantrag im
Bericht des Gesundheitsausschusses über die Regierungsvorlage
(1351 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz –
GESG geändert und das Bundesgesetz über die veterinärmedizinischen
Bundesanstalten aufgehoben wird (1498 d.B.)
Der Nationalrat wolle
in zweiter Lesung beschließen:
Der oben bezeichnete
Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 lautet
Z 8:
„8. § 12 lautet:
§ 12. (1) Der Bund hat
der Agentur für Aufwendungen, die ihr im Zusammenhang mit der Erfüllung der in
den §§ 6 und 8 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 bis 12 einschließlich der diesbezüglich
gemäß § 8 Abs. 3, 6 und 7 wahrzunehmenden Aufgaben entstehen, für das Jahr 2006
eine Basiszuwendung in der Höhe von 55,2313 Millionen Euro und ab dem Jahr 2007
eine Basiszuwendung in der Höhe von 54,5046 Millionen Euro jährlich zu leisten
(2) Der Bund hat der
Agentur jeweils ein Zwölftel der Basiszuwendung zum ersten Tag jeden Monats im
Voraus zu überweisen.
(3) Die in den Abs. 1,
2, und 8 genannten Beträge sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 jeweils
zur Hälfte vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft und vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen zu tragen.
Ab 1. Jänner 2007 sind diese Beträge zu 40 v H. Teilen vom Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und zu 60 v. H. Teilen
vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen zu tragen.
(4) Das Bundesministerium
für Gesundheit und Frauen hat der Agentur nach Maßgabe der im jährlichen
Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel für Aufwendungen, die
ihr mit der Erfüllung der im § 6a und 8 Abs. 2 Z 13 bis 15 übertragenen
Aufgaben entstehen, eine Leistungsabgeltung zu gewähren. Voraussetzung dafür
ist, dass zwischen dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen und der
Geschäftsführung der Agentur eine Leistungsvereinbarung über die Eckdaten der
Leistungserfüllung abgeschlossen wird, und diese Leistungsvereinbarung auch
erfüllt wird.