2. In Z. 13 lautet
§13b:
„Die Behörde hat die
von der Unfalluntersuchungsstelle gemäß Unfalluntersuchungsgesetz, BGBl I Nr.
123/2005, an sie gerichteten Sicherheitsempfehlungen bei der Wahrnehmung ihrer
Aufgaben angemessen zu berücksichtigen.“
3. Z.19 wird
folgendermaßen abgeändert:
a.) In § 15c Z.3 die
Wortgruppe „schwerwiegender Verstöße“ durch die Wortgruppe „schwerer oder
wiederholter Verstöße“ ersetzt.
b.) In §28 Abs. 1 nach
dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:
„Vor Antragstellung
ist ein mindestens zweijähriger Revitalisierungsplan zu erstellen und
umzusetzen, der konkrete Maßnahmen zur Erhöhung der Trassennutzung, des Güter-
und/oder Personenverkehrsaufkommens und zur Erhöhung der Erträge enthält. Bei
der Erstellung dieses Planes sind die zuständigen Behörden und betroffenen Länder
und Gemeinden aktiv einzubeziehen.“
c.) In §28 Abs.2
lautet der zweite Satz neu:
„Im Falle einer
Hauptbahn oder einer vernetzten Nebenbahn oder von Teilen solcher Eisenbahnen
ist die Bewilligung zu erteilen, wenn sich bei der Netzfahrplanerstellung über
mehr als zwei hintereinanderfolgende Jahre herausgestellt hat, dass Begehren
auf Zuweisung von Zugtrassen nicht oder in im Verhältnis zu vergleichbaren
Streckenabschnitten nur sehr geringfügigem Maß vorliegen.“
d.) In §28 Abs.4 wird
nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Die Erfolglosigkeit
der Bemühungen ist anhand des Berichts über das Scheitern der Umsetzung eines
mindestens zweijährigen Revitalisierungsplanes und anhand der Ergebnisse einer
Interessentensuche mit Einholung verbindlicher Angebote zu belegen.“
e.) In §31a, §32a und
§33a wird jeweils folgender Satz angefügt:
„Die Parteistellung
des Verkehrs-Arbeitsinspektorats (VAI) nach dem Bundesgesetz über die
Verkehrs-Arbeitsinspektion (VAIG 1994) in der jeweils letztgültigen Fassung ist
davon nicht berührt.“
f.) In §65c Abs.3 ist
die Wortgruppe „in den Hauptverkehrszeiten“ zu streichen.
Begründung
Zu den Ziffern 1, 3b,
3c und 3d, Stillegung:
Nach der
Regierungsvorlage wäre der LH für die Schließung zuständig. Da dies zB bei
landesgrenzübergreifenden Strecken zu widersprüchlichen Ergebnissen führen
kann, die aus Durchgangsstrecken Stichstrecken machen, muss die Stillegung
Bundessache bleiben.
Die – endgültige
und im Normalfall unwiderrufliche – Stillegung von Schienenstrecken von
betriebswirtschaftlichen Überlegungen eines Beteiligten abhängig zu machen, wäre
aus verkehrs- und umweltpolitischer sowie volkswirtschaftlicher Perspektive
nicht zielführend. Bei dieser Absicht handelt es sich um den Versuch einer „Lösung“
der durch die ÖBB-Reform nicht gelösten Unterfinanzierung des
Infrastrukturbetreibers durch die Hintertür der Erleichterung von
Streckenstillegungen. Anstelle dessen und der ewigen Blockademöglichkeit des
Landeshauptmanns via Auflagen – beides Defensivstrategie – ist ein
Revitalisierungsplan als Offensivstrategie vorzusehen.
Da bereits mehrere Fälle vorliegen, wo stillgelegte Strecken später auf (wegen der Endgültigkeit vergebliches) Interesse stoßen, muss nach dem Scheitern eines Revitali-