Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 150. Sitzung / Seite 270

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2. In Z. 13 lautet §13b:

„Die Behörde hat die von der Unfalluntersuchungsstelle gemäß Unfalluntersuchungs­gesetz, BGBl I Nr. 123/2005, an sie gerichteten Sicherheitsempfehlungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben angemessen zu berücksichtigen.“

3. Z.19 wird folgendermaßen abgeändert:

a.) In § 15c Z.3 die Wortgruppe „schwerwiegender Verstöße“ durch die Wortgruppe „schwerer oder wiederholter Verstöße“ ersetzt.

b.) In §28 Abs. 1 nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:

„Vor Antragstellung ist ein mindestens zweijähriger Revitalisierungsplan zu erstellen und umzusetzen, der konkrete Maßnahmen zur Erhöhung der Trassennutzung, des Güter- und/oder Personenverkehrsaufkommens und zur Erhöhung der Erträge enthält. Bei der Erstellung dieses Planes sind die zuständigen Behörden und betroffenen Län­der und Gemeinden aktiv einzubeziehen.“

c.) In §28 Abs.2 lautet der zweite Satz neu:

„Im Falle einer Hauptbahn oder einer vernetzten Nebenbahn oder von Teilen solcher Eisenbahnen ist die Bewilligung zu erteilen, wenn sich bei der Netzfahrplanerstellung über mehr als zwei hintereinanderfolgende Jahre herausgestellt hat, dass Begehren auf Zuweisung von Zugtrassen nicht oder in im Verhältnis zu vergleichbaren Strecken­abschnitten nur sehr geringfügigem Maß vorliegen.“

d.) In §28 Abs.4 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Die Erfolglosigkeit der Bemühungen ist anhand des Berichts über das Scheitern der Umsetzung eines mindestens zweijährigen Revitalisierungsplanes und anhand der Er­gebnisse einer Interessentensuche mit Einholung verbindlicher Angebote zu belegen.“

e.) In §31a, §32a und §33a wird jeweils folgender Satz angefügt:

„Die Parteistellung des Verkehrs-Arbeitsinspektorats (VAI) nach dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion (VAIG 1994) in der jeweils letztgültigen Fassung ist davon nicht berührt.“

f.) In §65c Abs.3 ist die Wortgruppe „in den Hauptverkehrszeiten“ zu streichen.

Begründung

Zu den Ziffern 1, 3b, 3c und 3d, Stillegung:

Nach der Regierungsvorlage wäre der LH für die Schließung zuständig. Da dies zB bei landesgrenzübergreifenden Strecken zu widersprüchlichen Ergebnissen führen kann, die aus Durchgangsstrecken Stichstrecken machen, muss die Stillegung Bundessache bleiben.

Die – endgültige und im Normalfall unwiderrufliche – Stillegung von Schienenstrecken von betriebswirtschaftlichen Überlegungen eines Beteiligten abhängig zu machen, wäre aus verkehrs- und umweltpolitischer sowie volkswirtschaftlicher Perspektive nicht zielführend. Bei dieser Absicht handelt es sich um den Versuch einer „Lösung“ der durch die ÖBB-Reform nicht gelösten Unterfinanzierung des Infrastrukturbetreibers durch die Hintertür der Erleichterung von Streckenstillegungen. Anstelle dessen und der ewigen Blockademöglichkeit des Landeshauptmanns via Auflagen – beides Defen­sivstrategie  – ist ein Revitalisierungsplan als Offensivstrategie vorzusehen.

Da bereits mehrere Fälle vorliegen, wo stillgelegte Strecken später auf (wegen der Endgültigkeit vergebliches) Interesse stoßen, muss nach dem Scheitern eines Revitali-


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